von Rechtsanwalt und Notar Michael Ch. Bschorr, Wollmann & Partner GbR, Berlin
Mit Urteil vom 01.02.2012 (Az.: VIII ZR 156/11) hat das oberste deutsche Zivilgericht, der Bundesgerichtshof (BGH), entschieden, dass eine Heizkostenabrechnung nach dem Abflussprinzip nicht den Vorgaben nach § 7 Abs. 2 Heizkostenverordnung (HeizkostenV) entspricht und das dergestalt ermittelte Abrechnungsergebnis auch nicht nach § 12 HeikostenV um 15 Prozent gekürzt werden kann. Es ist vielmehr nach dem sog. Leistungsprinzip über die Heizkosten und damit nur über die Kosten des tatsächlich verbrauchten Brennstoffs abzurechnen, um den Anforderungen des § 7 Abs. 2 HeizkostenV zu genügen.
Demgegenüber sieht das Abflussprinzip vor, dass in Heizkostenabrechnungen als entstandene Kosten die in dem zu Grunde liegenden Abrechnungszeitraum geleisteten Zahlungen der Vermieter an die Versorger eingestellt werden. Diese Abrechnungsart entspricht nach Auffassung des BGH nicht den Vorgaben des § 7 Abs. 2 HeizkostenV, da diese Vorschrift von den „Kosten der verbrauchten Brennstoffe“ spreche. Ein solcher Mangel der Heizkostenabrechnung kann auch nicht durch eine 15 %ige Kürzung gemäß § 12 HeizkostenV geheilt werden.
Der BGH hat die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Klägerin hat dort Gelegenheit, die Abrechnung auf das maßgebliche Leistungsprinzip umzustellen.
Michael Ch. Bschorr
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