Private-Equity-Fonds: EU setzt Rechtsrahmen für verschiedene Varianten

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Private-Equity-Fonds: EU setzt Rechtsrahmen für verschiedene Varianten

Mit Private-Equity-Fonds können sich Investoren an Unternehmen beteiligen, die nicht an den Börsen gelistet sind. So lassen sich oft höhere Renditen erzielen als an den öffentlichen Aktienmärkten. Um die europäische Kapitalmarktunion zu stärken und den Zugang zu Private Equity für Privatanleger zu erleichtern, hat die Europäische Union in den vergangenen Jahren Rechtsrahmen für verschiedene Fondsvarianten gesetzt.

ELTIF – Langfristige Investitionen in europäische Realwirtschaft

ELTIF steht für European Long-term Investment Fund. ELTIFs sind langfristig ausgelegte Fonds mit fester Laufzeit, die insbesondere in kleine und mittlere Unternehmen sowie in Infrastrukturprojekte investieren, zum Beispiel in nachhaltige Energiegewinnung und ressourcenschonende neue Technologien. Da es sich formal um Alternative Investmentfonds (AIF) handelt, die von einer Kapitalverwaltungsgesellschaft mit voller BaFin-Zulassung gemanagt werden, reicht für den Vertrieb von ELTIFs die Erlaubnis nach § 34f GewO aus.

Zum Schutz der Investoren waren ELTIFs bislang sehr restriktiv geregelt, was das Management erschwerte und die Kosten in die Höhe trieb. In der Folge konnten sich ELTIFs noch nicht nennenswert als Alternative zu klassischen, nationalen Fondsprodukten etablieren. Mit Blick auf die Schwachstellen der ursprünglichen Verordnung hat die EU jetzt einen geänderten Entwurf vorgelegt, der eine erhebliche Flexibilisierung vorsieht und die Wettbewerbsfähigkeit von ELTIFs gegenüber klassischen AIFs verbessern soll.

Die Neuregelung wird voraussichtlich Mitte 2023 in Kraft treten, sie ermöglicht eine breitere Diversifizierung zwischen den Asset-Klassen und flexiblere Anlagegrenzen. Künftig wird auch der direkte Erwerb von Sachwerten und Verbriefungen zulässig sein. Während private Anleger bisher nur maximal 10 % ihres liquiden Vermögens in ELTIFs investieren durften, wird diese Restriktion mit der Neuregelung abgeschafft. So wird das Konstrukt interessanter auch für Retail-Investoren, die langfristig investieren wollen und nach einer stabilen Verzinsung suchen.

EuVECA und EuSEF: Einheitliche Regeln für Risikokapital-Fonds

Mit der EuVECA-Verordnunghat die EU die Registrierung für Verwalter von Risikokapital-Fonds erheblich erleichtert. Insbesondere der damit verbundene europäische Vertriebspass und die Möglichkeit, EuVECA-Fonds in allen EU-Staaten zu vermarkten, machen diese Konstruktion für den Vertrieb attraktiv. Um das Label EuVECA (European Venture Capital Funds) tragen zu dürfen, muss ein Risikokapital-Fonds mindestens 70 Prozent des Kapitals in Vermögenswerte investieren, die laut Verordnung als „qualifizierte“ Anlage gelten – das heißt, in das Eigenkapital oder eigenkapitalähnliche Instrumente kleiner und mittlerer Wachstumsunternehmen.

Mit der Reform der EuVECA-Verordnung im Jahr 2018 wurden die Regularien vereinfacht. Eine Doppelregistrierung für Fondsverwalter, die bereits über eine Lizenz nach der AIFM-Richtlinie verfügen, ist nicht mehr erforderlich. Die Fristen für die Durchführung des Registrierungsverfahrens wurden reduziert, die Neuregistrierung als EuVECA-Fondsverwalter ist nun in längstens zwei Monaten möglich. Der Kreis der zulässigen Zielunternehmen („qualifizierte Portfoliounternehmen“) wurde erweitert: Während bisher striktere Größenkriterien galten, können EuVECA-Fonds nun in Unternehmen mit bis zu 499 Beschäftigten investieren, die auch an einem KMU-Wachstumsmarkt notiert sein dürfen, sofern ihre Börsenkapitalisierung 200 Millionen Euro nicht übersteigt.

Mit dem Label EuSEF (European Social Entrepreneurship Funds) hat die EU zudem ein Gütesiegel Europäischer Fonds für soziales Unternehmertum geschaffen. Der Fokus von EuSEF-Fonds liegt auf Investments in Unternehmen mit sozialer Zielsetzung und soll diesen helfen, attraktiver für privates Beteiligungskapital zu werden. Es gelten die gleichen Bedingungen wie für EuVECA-Fonds, investiert werden muss zu mindestens 70 % in kleine und mittlere Unternehmen mit sozialem Schwerpunkt. Dazu zählen KMU, die Leistungen für schutzbedürftige Personen bereitstellen, zum Beispiel den Zugang zu Gesundheitsdienstleistungen, die Betreuung älterer und behinderter Menschen oder den Zugang zu Beschäftigung und Ausbildung. Die einmal erfolgte EuSEF-Registrierung berechtigt dazu, qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum unter der Bezeichnung EuSEF in der gesamten Europäischen Union zu vertreiben.

Immer noch ganz vorne: Private-Equity-Fonds nach § 2 Abs. 4 KAGB

Die weitaus meisten Private-Equity-Fonds werden nach wie vor als AIF von registrierten Kapitalverwaltungsgesellschaften (KGVen) nach § 2 Abs. 4 KAGB aufgelegt. KVGen im Private-Equity-Bereich benötigen in Deutschland lediglich die übliche BaFin-Registrierung, nur bei Überschreiten bestimmter Schwellenwerte wird eine KAGB-Vollerlaubnis erforderlich. Die Anforderungen an die verwaltende KGV im Registrierungsverfahren sind vergleichsweise gering, die Registrierung erfolgt nach vollständiger Antragstellung in der Regel zügig.

Private-Equity-Fonds nach § 2 Abs. 4 KAGB haben sich als zuverlässiges und flexibles Anlageinstrument bewährt. Sie können als geschlossene oder offene Spezial- oder Publikums-AIF gestaltet sein, besondere Investitionskriterien müssen im Gegensatz zu ELTIF, EuVECA und EuSEF nicht eingehalten werden. Durch Dachfonds-Lösungen lässt sich eine risikomindernde Diversifikation über mehrere Private-Equity-Fonds erreichen. Nachteil allerdings: Anleger müssen die gesetzlichen Anforderungen in Bezug auf Sachverstand, Kenntnisse und Erfahrung erfüllen und bereit sein, mindestens 200.000 Euro zu investieren.

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