Insolvenz eines Unternehmens vermeiden durch richtige Gesetzesanwendung.
Forderungspfändung und Kontopfändung von Selbständigen und Freiberuflern können durch Pfändungsschutzanträge beseitigt werden. Geschützt werden alle zur Zahlung von Mieten, Löhnen, Steuern usw. nötigen Einnahmen.
Ohne Anwendung der gesetzlichen Pfändungsschutzvorschriften führen diePfändung des Kontos und der Forderungen eines Unternehmers meist zum wirtschaftlichen Kollaps und schließlich zum Insolvenzantrag durch den Selbständigen selbst. Die Bezahlung der laufenden Betriebskosten und des eigenen Lebensunterhalt wird dadurch unmöglich. Was auch bei Rechtsanwälten und Steuerberatern kaum bekannt ist: Selbständige können erhebliche Teile ihrer Einkünfte unter Pfändungsschutz stellen und damit dem Zugriff der Gläubiger entziehen. Der gesetzliche Pfändungsschutz gilt auch für vertraglich abgetretene Forderungen beispielsweise aufgrund der bankenüblichen Sicherungszession. Dem Pfändungsschutz unterliegen gem. §§ 850 f und 850 i ZPO alle für den Fortbestand und Erhalt der selbständigen oder freiberuflichen Tätigkeit notwendigen Kosten, wie Büro- und Praxiskosten, Mitarbeiterkosten, Steuern, Versicherungen und ähnliche notwendige Aufwendungen. Gläubiger erhalten daher aufgrund einer Pfändung erst dann Geld, wenn alle betriebsnotwendigen, wiederkehrenden Kosten sowie je nach Unterhaltspflichten mindestens 1029,99 Euro für den privaten Bedarf des Selbständigen und dessen Familie gedeckt sind. Dies können im Einzelfall einige tausend oder gar zehntausende Euro pro Monat sein. Dieser Pfändungsschutz besteht allerdings nicht automatisch. Soll der erhöhte Pfändungsschutz beispielsweise auf einem Pfändungsschutzkonto „installiert“ werden, bedarf es eines Antrags auf „Änderung des unpfändbaren Betrags“ beim zuständigen Vollstreckungsgericht. Ein Pfändungsschutzkonto schützt das Guthaben auf einem einzigen Konto des Schuldners in Höhe des unpfändbaren Betrages von zunächst 1029,99 Euro. Diese Pfändungsgrenze wird durch den vorgenannten Antrag beim Vollstreckungsgericht um die notwendigen betrieblichen Kosten angehoben. Unpfändbar gem. § 850 Nr. 5 ZPO sind außerdem alle Gegenstände, die zur Fortsetzung und zum Erhalt der selbst erbrachten selbständigen Erwerbstätigkeit erforderlich sind. Wird dann dennoch die Insolvenz angemeldet, gilt der Pfändungsschutz auch gegenüber dem In-olvenzverwalter. Bei allen Fragen zum Insolvenzrecht oder zum Zwangsvollstreckungsrecht berät die Partnerschaft Himmelsbach & Sauer in Lahr (Ortenaukreis) Unternehmer, Selbständige sowie Freiberufler wie Ärzte, Architekten, Rechtsanwälte, Steuerberater und vertritt deren Interessen gerichtlich sowie außergerichtlich.
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