Schufa-Eintrag: Schneller schuldenfrei

ARAG Experten informieren über die verkürzte Speicherfrist von Schufa-Einträgen

Wer einen Handyvertrag abschließt, Miet-, Kauf- oder Leasingverträge unterzeichnet oder einen Kredit aufnimmt, kann von der Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung, kurz Schufa, erfasst werden. Auch wer seine Verbindlichkeiten nicht mehr bedienen kann und sogar Privatinsolvenz anmelden muss, ist der Auskunftei bekannt. Drei Jahre lang waren diese Daten bisher bei der Schufa gespeichert und verhinderten jeden schnellen wirtschaftlichen Neuanfang. Nun hat die Organisation die Speicherfrist auf sechs Monate verkürzt. Was das für Verbraucher bedeutet und weitere Hintergründe zur Schufa, erläutern die ARAG Experten.

Das ist neu
Die Schufa weiß, wie man heißt, wo man wohnt, wie alt man ist, wie viele Konten, Kreditkarten oder Handyverträge man besitzt. Auch gewährte Kredite werden erfasst; sie bleiben nach vollständiger Rückzahlung statt bisher 36 jetzt nur noch sechs Monate lang gespeichert. Nach Information der ARAG Experten werden auch alle Einträge zu einer Restschuldbefreiung nach durchlaufener Verbraucherinsolvenz, auch bekannt als Privatinsolvenz, die zum Stichtag 28. März 2023 länger als sechs Monate gespeichert waren, rückwirkend gelöscht. Dadurch können Betroffene schneller einen unbelasteten Neuanfang wagen. Selbst tätig werden müssen betroffene Verbraucher nach Auskunft der Schufa nicht, da die Löschung automatisch erfolgt.

Die Grundidee und ihre Grenze
Die Grundidee der fast 100 Jahre alten Organisation ist durchaus berechtigt: Die Schufa soll ihre Mitglieder – z. B. Banken, Einzelhändler, Wohnungseigentümer oder Versicherungen – vor finanziellen Verlusten und schlechter Zahlungsmoral schützen. Aber Verbraucher haben nach Artikel 15 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) einen Anspruch darauf, zu erfahren, welche personenbezogenen Daten gespeichert werden.

Fluch oder Segen?
Für den Verbraucher kann die Speicherung von Daten bei der Schufa einerseits ein Vorteil sein, da durch Auskünfte seine Kreditwürdigkeit schnell zu beweisen ist. ARAG Experten weisen allerdings auch auf mögliche unangenehme Konsequenzen hin. So kann z. B. eine vergessene Handyrechnung unter Umständen dazu führen, dass man kein Konto mehr eröffnen kann, keine Wohnung findet oder keinen Versicherungsvertrag bekommt, weil sich die Unternehmen bei der Schufa nach der Zahlungsmoral des potenziellen Kunden erkundigen. Nachdem zwei Mahnungen verschickt worden sind, kann es zu einem Schufa-Eintrag kommen.

Wie erfahre ich, was gespeichert wurde?
Wer wissen will, welche persönlichen Daten die Schufa gespeichert hat und wer wann zu welchem Zweck Informationen zur Person angefragt hat, kann Einsicht in die gespeicherten Daten verlangen. Die Schufa ist verpflichtet, jedem Antragsteller einmal jährlich auf Nachfrage kostenlos eine Schufa-Selbstauskunft zu erteilen. In der Auskunft sind alle Einträge mit Erklärungen zu einzelnen Berechnungsmethoden enthalten. So können Verbraucher erkennen, ob die Daten falsch, unvollständig oder veraltet sind und diese Einträge der Schufa melden. Bei Korrekturwünschen kann es helfen, entsprechende Nachweise mitzuschicken.

Was ist Scoring?
Entscheidend sind nach Auskunft der ARAG Experten die so genannten Score-Werte. Sie gehen weit über die üblichen Informationen zum Bestand von Konten oder Kreditkarten hinaus. Darin enthalten sind soziodemografische Daten, wie etwa Wohnadresse oder die Dauer von Mietverhältnissen. Wer demnach oft die Bank oder Wohnung wechselt oder eben mal vergisst, dass die Handyrechnung bereits angemahnt war, kann trotz ansonsten guter Bonität schnell einen schlechten Score erreichen. Und das kann dazu führen, dass Kredite nicht oder nur teuer vergeben werden oder der Zahnarzt nur gegen Vorkasse zum Bohrer greift. Andererseits kann ein Immobilienkredit sich positiv auf den Score auswirken, weil Kreditnehmer das Vertrauen der kreditgebenden Bank genießen.

Auskunft darüber, wie genau die Schufa eine Kreditwürdigkeit berechnet hat, muss übrigens nicht erteilt werden. Die Scoreformel bleibt als Geschäftsgeheimnis geschützt (Bundesgerichtshof, Az.: VI ZR 156/13).

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