Mit welchen Änderungen müssen die Unternehmen in der Praxis rechnen?
Deutschland galt lange Zeit als Geldwäscheparadies. Diese Zeiten sollen nun vorbei sein, jedenfalls nach dem Willen der Bundesregierung. Ohne große öffentliche Kontroversen ist das Gesetz zur Optimierung der Geldwäscheprävention am 29.12.2011 in Kraft getreten. Dem vorausgegangen war ein für die Bundesrepublik geradezu verheerender Bericht der Financial Action Task Force on Money Laundering (kurz FATF), mit welchem Deutschland in Fragen der Geldwäscheprävention ein schlechtes Zeugnis ausgestellt wurde.
Dem nun in Kraft getretenen Gesetz ging eine lange und zähe Diskussion in den Gremien des Bundestags und Bundesrats voraus. Der ursprüngliche Gesetzesentwurf sah für die Betroffenen erhebliche Verschärfungen der Pflichten und Sanktionen vor. Nach starkem Gegenwind aus Reihen der Wirtschaft und der Industrie- und Handelskammern (IHK), sind einige dieser Regelungen wieder entfallen und letztendlich ein deutlich abgeschwächtes Gesetz verabschiedet worden. Dennoch werden viele Unternehmen aufgrund der Änderungen in ihrer Unternehmensstruktur Umstellungen vornehmen müssen.
Das neue Geldwäschegesetz sieht unter anderem folgende Neuerungen vor:
Der Begriff des „wirtschaftlich Berechtigten“ (wB) wird inhaltlich erweitert
Bareinzahlungen auf fremden Konten außerhalb einer Geschäftsbeziehung sind nur noch bis zu einem Betrag in Höhe von 1.000 EUR ohne Identifizierung möglich
Anbieter von sog. E-Geld werden verstärkt in die Pflicht genommen, hier gelten viele der vorgenannten Pflichten ohne jeden Schwellenwert, somit auch bei Kleinstbeträgen
Spielbanken können sich zukünftig nicht mehr nur auf eine Identifizierung beim Einlass beschränken, sondern müssen auch den jeweiligen Erwerb von Spielmarken überwachen
Die risikobasierte Bewertung des Geschäftspartners bzw. der Geschäftsbeziehung wird ausgeweitet
Politisch exponierte Personen (sog. PEP) müssen nun von den Verpflichteten auch dann verstärkt überprüft werden, wenn diese im Inland ansässig sind.
Die zuständige Aufsichtsbehörde kann anordnen, dass ein Verpflichteter (z.B. Immobilienmakler, Rechtsanwälte, Steuerberater, Versicherungsvermittler oder sonstige Personen, die gewerblich mit Gütern handeln) einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen hat.
Bei Unternehmen oder Personen, deren Haupttätigkeit im Handel mit hochwertigen Gütern besteht (z.B. Juweliere, Edelmetallhändler, Autohändler, Antiquitäten- und Kunsthändler, Händler von Schiffen, Motorbooten oder Flugzeugen) soll die zuständige Behörde die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten anordnen.
Die zuständige Behörde kann anordnen, dass ganze Branchen interne Sicherungsmaßnahmen anzuwenden haben.
Die Voraussetzungen, wann Verdachtsmeldungen (vorher Verdachtsanzeigen) erstattet werden müssen, werden weiter gefasst.
Der Verpflichtete muss zukünftig auch dann eine Verdachtsmeldung machen, wenn der Geschäftspartner zu bestimmten Punkten die Identifizierung verhindert.
Die Bußgeldvorschriften werden verschärft, sodass nun für alle Ordnungswidrigkeiten Bußgelder von bis zu 100.000 EUR drohen.
Die zuständige Behörde kann bei vorsätzlichen oder leichtfertigen Verstößen des Verpflichteten diesem im Extremfall sogar die Ausübung des Geschäfts oder Berufs untersagen, wenn dieser trotz Verwarnung sein Verhalten fortsetzt.
(Einige der vorgenannten Änderungen werden gesondert erst zum 01.03.2012 in Kraft treten.)
Insgesamt wird an dieser nicht einmal abschließenden Übersicht deutlich, dass sich für viele Unternehmen und Unternehmer in Zukunft einiges ändern wird. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Umsetzung vieler Änderungen erst noch anlaufen. Nach Auskunft der in Berlin zuständigen Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Forschung, wurde hier noch nicht damit begonnen, entsprechende Unternehmen zu überprüfen und diesen sodann die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten anzuordnen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass nach dem neuen Geldwäschegesetz die zuständige Behörde ebenso bestimmen kann, ein verpflichtetes Unternehmen von der Bestellung eines Geldwäschebeauftragten zu befreien. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass keine Gefahr von Informationsverlusten aufgrund arbeitsteiliger Unternehmensstruktur besteht und nach einer risikobasierten Bewertung andere Vorkehrungen getroffen werden, um Geldwäschetaten zu verhindern. Vereinfacht gesagt: Wenn das verpflichtete Unternehmen darlegen kann, dass es auch ohne einen Geldwäschebeauftragten die Geldwäscherisiken minimieren kann, kann von einer Bestellung eines Geldwäschebeauftragten abgesehen werden.
Den entsprechenden Unternehmen ist daher zu raten, sich bereits jetzt hierauf vorzubereiten und nicht erst auf die Kontaktaufnahme durch die zuständigen Behörden zu warten. So kann etwa die Analyse des Geschäftsbetriebs und eine konkrete Risikobewertung mit entsprechenden Vorkehrungen spätere unliebsame Anordnungen der Aufsichtsbehörde verhindern.
Den verpflichteten Unternehmen ist daher zu raten, ihr Geschäftsmodell und dessen praktische Umsetzung aus Geldwäschegesichtspunkten von einem im Geldwäscherecht erfahrenen Rechtsanwalt überprüfen und bewerten zu lassen.
Dr. Thomas Schulte
Rechtsanwalt
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