Im November 2011 ist die neue Trinkwasserverordnung in Kraft getreten. Eine wesentliche Änderung betrifft die jährliche Untersuchungspflicht auf Legionellen für Gebäude, in denen Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit abgegeben wird. Die aktuellen Anforderungen sind komplex, daher lohnt sich ein genauer Blick in das Regelwerk. Hinsichtlich der Legionellenvorsorge ist wichtig zu wissen, dass neben den öffentlichen Gebäuen erstmalig eine Untersuchungspflicht für Gebäude, bei denen Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit abgegeben wird, besteht. Dabei gilt auch die Vermietung von Wohnungen oder gewerblichen Flächen als gewerbliche Tätigkeit mit der Konsequenz, dass der Hauseigentümer als Vermieter das Trinkwasser im Gebäude auf Legionellen untersuchen lassen muss. Die Untersuchungspflicht umfasst neben den öffentlichen Gebäuden auch Wohngebäude mit vermietetem Wohnraum, Geschäfts- und Bürogebäude, Ladengeschäfte, Industriegebäude, Hotels Schulen usw. Generell ausgenommen sind nur Ein- und Zweifamilienhäuser.
Für welche Trinkwasserinstallationen gilt die Untersuchungspflicht?
Zu untersuchen sind Trinkwassererwärmungsanlagen, die als „Großanlage“ gelten und in denen Duschen, Badenwannen mit Handbrause bzw. Armaturen eingebaut sind, die das Trinkwasser „vernebeln“. Eine Großanlage liegt vor, wenn ein zentraler Trinkwassererwärmer mit einem Inhalt über 400 Liter vorhanden ist oder der Wasserinhalt der Warmwasserleitung vom Speicher oder Durchflusswassererwärmer (Frischwasserstation) bis zur letzten Entnahmearmatur über 3 Liter beträgt. Für Bürogebäude, bei denen nur WC- und Waschtischanlagen eingebaut sind und die über keine Duschen, Badewannen mit Handbrause verfügen, gilt die Untersuchungspflicht hingegen nicht.
Was wird überprüft und welcher Wert muss eingehalten werden?
Die Überprüfung des Trinkwassers in den oben erwähnten Gebäuden betrifft nur die Untersuchung auf Legionellen. Andere Wasserinhaltsstoffe wie Keime oder chemische Parameter, zum Beispiel Kupfer, Nitrat, Nitrit usw. werden in diesem Zusammenhang nicht überprüft. Der Grenzwert (technischer Maßnahmenwert) für die Legionellen beträgt 100 kolonienbildende Einheiten (KBE) pro 100 ml Trinkwasser. Im DVGW – Arbeitsblatt W 551 „Technische Maßnahmen zur Verminderung des Legionellenwachstums“ erfolgt eine Bewertung der Messwerte:
Legionellenanzahl KBE / 100 ml | Bewertung | Maßnahmen / Untersuchung |
unter 100 KBE / 100 ml | keine / geringe nachweisbare Kontamination | Nachuntersuchungen jährlich bzw. alle 3 Jahre |
über 100 KBE / 100 ml | mittlere Kontamination | Weitergehende Untersuchung bzw. mittelfristige Sanierung |
über 1.000 KBE / 100 ml | hohe Kontamination | Sanierung erforderlich |
über 10.000 KBE / 100 ml | extrem hohe Kontamination | Gefahrenabwehr, Einleitung von Sofortmaßnahmen |
Anforderungen an die Untersuchungen
Die oben angeführten Trinkwasserinstallationen sind mindestens einmal pro Jahr auf Legionellen zu untersuchen. Sind bei den Untersuchungen auf Legionellen in drei aufeinanderfolgende Jahre keine Beanstandungen festgestellt worden, kann das Gesundheitsamt auf Antrag auch längere Untersuchungsintervalle festlegen. Die Überprüfung der Trinkwasserinstallation wird durch den Hauseigentümer veranlasst. Die Probennahmen einschießlich deren Untersuchung dürfen nach § 15 Abs. 4 TrinkwV nur von staatlich lizenzierten Prüflabors durchgeführt werden. Diese können einer Liste entnommen werden, die beim Gesundheitsamt abgerufen werden kann. http://www.ga-datenbank.de/
Wo befinden sich die Probenahmestellen?
Die Probenahmestellen können vom zuständigen Gesundheitsamt festgelegt werden. Bei der Standarduntersuchung erfolgt die Probenahme in der Regel an folgenden Stellen:
- in der Warmwasserleitung, Abgang nach dem Trinkwassererwärmer
- in der Zirkulationsleitung, Eingang vor dem Trinkwassererwärmer
- an der letzten Duscharmatur bei jedem Warmwasserstrang
Nach der Trinkwasserverordnung muss der Hauseigentümer sicherstellen, dass geeignete Probenahmestellen vorhanden sind. Dafür bieten sich sogenannte „abflammbare“ Probenahmearmaturen an, die in die Warmwasser- und Zirkulationsleitung beim Trinkwassererwärmer eingebaut werden.
Ebenfalls wichtig: Der Hauseigentümer unterliegt definierten Mitteilungspflichten gegenüber dem Gesundheitsamt. So muss das Gesundheitsamt mindestens vier Wochen im Voraus informiert werden, wenn die erstmalige Inbetriebnahme, eine Wiederinbetriebnahme und bauliche bzw. betriebstechnische Veränderungen der häuslichen Trinkwasseranlage vorgesehen sind. Innerhalb von drei Tagen muss eine Information erfolgen, wenn die Trinkwasseranlage stillgelegt wurde. Heute bestehende Trinkwasseranlagen (Großanlagen) sind unverzüglich dem Gesundheitsamt anzuzeigen.
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