Eine Information des DVS Deutscher Verbraucherschutzring e.V.
Erfurt, 10. Februar 2012. Wer eine Parkscheibe benutzt, die – so das Oberlandesgericht Brandenburg in einem Beschluss – erheblich kleiner ist als vom Gesetzgeber vorgeschrieben, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Darauf hat der DVS Deutscher Verbraucherschutzring e.V. aus Erfurt hingewiesen.
Zu spüren bekam das ein Mann, der in der Stadt Forst seinen Wagen auf einem Parkplatz, auf dem die Verwendung einer Parkscheibe vorgeschrieben ist, parkte. Die Parkscheibe hatte allerdings nur die Maße von 40 x 60 mm und nicht die vom Gesetzgeber vorgeschriebenen 110 x 150 mm. Dieses fahrlässige Parken wurde vom Amtsgericht Cottbus als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von 5 Euro geahndet.
Der uneinsichtige Autofahrer legte dagegen Rechtsbeschwerde ein, die der 2. Strafsenat des OLG Brandenburg als unbegründet verworfen hatte. Die Begründung: Mit dem Anbringen der kleinen Parkscheibe hat der Betroffene gegen § 13 II Nr. 2 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) verstoßen. Der Gesetzgeber, so die Begründung weiter, habe die Größe und die Gestaltung der Parkscheibe klar definiert. Sinn und Zweck der Mindestgröße sei das leichtere Ablesen der eingestellten Zeit und damit auch die Kontrolle der Höchstparkdauer.
Handschriftlicher Zettel genügt nicht
Übrigens: Wer seine Parkscheibe nicht im Wagen hat und glaubt, ein handschriftlicher Zettel genüge, der irrt. Selbst wenn man sich an die zeitliche Beschränkung hält, ist die Verwendung der vorgeschriebenen Parkscheibe Pflicht.
Blau ist Vorschrift
Wie der DVS Deutsche Verbraucherschutzring e.V. weiter mitteilt, muss die Parkscheibe im Übrigen auch blau sein. Werbeaufdrucke auf der Rückseite, Gummilippen zum Regenwischen oder Eiskratzerzähne an den Längskanten werden vom Gesetzgeber toleriert, solange das optische Erscheinungsbild und die Maße dadurch nicht verändert werden. Die Frage, ob auch die Dicke einer Parkscheibe eine Rolle spielt, kann indes nicht beantwortet werden, die allgemeine Tendenz gehe aber eher zum „Nein“.
Beschluss des Oberlandesgerichts Brandenburg vom 2. August 2011, Aktenzeichen 53 Ss-OWi 495/10
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