Familie & Kinder
Hände weg von leicht brennbaren Kunstfasern
Jedes Jahr an Karneval bevölkern kleine Feen, Prinzessinnen, Cowboys und Ritter die Straßen der Städte. Gerade Kinder lieben es, in fantasievolle Kostüme zu schlüpfen. Doch viele Verkleidungen bergen erhebliche Sicherheitsrisiken, warnen die ERGO Experten: „Die Kostüme werden oft aus leicht brennbaren Kunstfasern gefertigt. Wenn diese Stoffe Feuer fangen, können sie auf der Haut festkleben und schwere Verletzungen hinterlassen. Viel besser geschützt sind die Kinder in Kostümen aus reiner Baumwolle.“ Außerdem sollten Eltern die Finger von Masken und anderen Faschingsartikeln lassen, die stechend – oder gar nach Benzin – riechen: Dies deutet auf gesundheitsschädliche Chemikalien hin, die die Haut der Kleinen reizen und Allergien auslösen können. „Unbedingt abzuraten ist auch von Kostümen mit langen Schnüren, Fransen oder Kordeln“, erklären die ERGO Experten. „Damit laufen die Kinder Gefahr, sich beim Spielen zu verfangen und schlimmstenfalls zu strangulieren.“ Ideal eignen sich dagegen gerade für Kleinkinder einteilige Anzüge, die nicht nur sicher und bequem sind, sondern auch noch warm halten. Beim Kauf von Zubehör sollten Eltern ebenfalls aufpassen: Sheriffsterne oder Krönchen dürfen keinesfalls scharfe Kanten haben, da ansonsten die ein oder andere Verletzung schon förmlich „vorprogrammiert“ wäre.
Quelle: ERGO
Cowboys und Piraten vor der Party entwaffnen!
Eine eigene Karnevalsparty, zu der alle Freunde eingeladen sind – für viele Kinder ist das ein Riesenereignis, auf das sie wochenlang hinfiebern. „Auf die Eltern kommt allerdings einiges an Vorbereitung zu“, wissen die Experten von ERGO. „Denn wenn eine ganze Horde kleiner Jecken ins Haus kommt, kann es mitunter hoch hergehen.“ Zunächst ist davon auszugehen, dass Kinder an Karneval besonders aufgedreht sind; wahrscheinlich wollen sie toben oder Fangen spielen. Da sie im Februar noch nicht zum Spielen nach draußen können, muss drinnen Platz geschaffen werden: Teure Vasen, Glastische, Kabel, Teppichläufer und andere Stolperfallen haben im Partyraum also nichts verloren. Zudem sollte alles, was Kinder nicht in die Finger kriegen dürfen, ebenfalls außer Reichweite gebracht werden: Zum Beispiel scharfe Gegenstände, Flaschen mit Alkohol oder Feuerzeuge. „Vorsicht ist auch bei den Waffen der kleinen Cowboys, Indianer und Piraten angebracht“, warnen die ERGO Experten. „Denn auch mit Säbeln und Tomahawks aus Plastik können sie anderen Kindern durchaus wehtun.“ Am besten, man begegnet ihnen daher gleich an der Wohnungstür mit einem humorvollen Spruch, etwa: „Wer die Ritterburg betreten will, muss sein Schwert in der Waffenkammer abgeben.“
Quelle: ERGO
Wenn die Karnevalsfeier außer Kontrolle gerät
Wer eine Karnevalsparty für Kinder vorbereitet, denkt häufig an Luftschlangen, Krapfen und lustige Spiele. Dass die Einladung aber auch mit weitreichenden Haftungsfolgen verbunden sein kann, ist vielen Eltern nicht bewusst: „Mit der Einladung erklären sie sich nämlich praktisch bereit, die Aufsichtspflicht für die kleinen Gäste zu übernehmen“, warnen die Experten der D.A.S. Rechtsschutzversicherung. „Das heißt, dass sie für die fremden Kinder genauso haften wie für ihre eigenen.“ Wenn also Schneewittchen auf die Straße läuft und einen Unfall provoziert, ist es mit dem Karnevalsspaß vorbei: Für den Schaden müssen die Eltern, die zu der Party eingeladen haben, aufkommen – allerdings nur, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. „Wie intensiv die Kinder betreut werden müssen, hängt dabei stark von ihrem Alter und ihrer damit verbundenen Einsichtsfähigkeit ab“, erklären die D.A.S. Experten. „In aller Regel wird jedoch nicht erwartet, dass die Eltern die Kinder auf Schritt und Tritt kontrollieren.“ So können elfjährige Schüler zum Beispiel durchaus ein paar Minuten lang allein gelassen werden, wie etwa das Oberlandesgericht Düsseldorf urteilte. Richten diese Kinder dann einen Schaden an, etwa indem sie die Fenster des Nachbarn einschmeißen, können sie eventuell auch selbst zur Verantwortung gezogen werden. Kinder unter sieben Jahren sind dagegen deliktunfähig. Sofern die Eltern ihre Aufsichtspflicht nicht vernachlässigt haben, haftet dann niemand für den Schaden.
Quelle: D.A.S. Rechtsschutzversicherung
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