Seit die damalige Bundesregierung beschlossen hat, dass Arbeitgeber befristete Erstverträge nur einmal verlängert werden dürfen, dann müssen die Arbeitnehmer vom Betrieb übernommen werden, stehen diese Arbeitsverträge im Fokus der Empörung. Innerhalb von zwei Jahren dürfen diese Arbeitsverträge nur dreimal verlängert werden.
Grund ist, dass einige Unternehmen Hintertürchen finden, um die Höchstdauer der Befristung von fünf Jahren zu überschreiten. Für Arbeitgeber sind befristete Arbeitsverträge sinnvoll, denn diese Mitarbeiter ersetzen beispielsweise eigene Mitarbeiter während langer Krankheit oder der Elternzeit. Für Arbeitnehmer sind Zeitverträge nicht immer sinnvoll, insbesondere wenn sie bei Vertragsende ein Lebensalter erreicht haben, in dem es sehr schwer ist einen neuen Job zu finden.
Nicht nur der Gesetzgeber hat sich den befristeten Arbeitsverträgen angenommen, auch die Tarifparteien haben dies getan. Tarifverträge, in denen befristete Arbeitsverträge abgehandelt werden, beinhalten auch für die sachliche Befristung Ausnahmeregelungen. Diese müssen nicht zwangsläufig zugunsten der Arbeitnehmer sein; auch Arbeitgeber haben Ansprüche, denen die Tarifparteien gerecht werden müssen.
Wird ein befristeter Arbeitsvertrag vom Arbeitgeber nicht verlängert endet das Arbeitsverhältnis zu dem Zeitpunkt, der vertraglich vereinbart wurde. Eine Kündigung seitens des Arbeitgebers ist nicht notwendig. Auch hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch darauf, dass die Befristung verlängert wird oder in eine Entfristung, sprich einem unbefristeten Arbeitsverhältnis, übergeht.
Besonders bei befristeten Arbeitsverträgen sollte vor der Unterschrift der Rat eines Fachmanns eingeholt werden. Das notwendige Wissen hat ein Fachanwalt für Arbeitsrecht, wie Fachanwalt Roland Sudmann. Er berät seinen Mandanten in allen arbeitsrechtlichen Fragen und vertritt sie auch vor dem zuständigen Arbeitsgericht, wenn der Mandant gegen die Zulässigkeit der Befristung klagen will