Soldan Institut: Anwaltliche Erfolgshonorare weiterhin wenig verbreitet

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Dr. jur. Matthias Kilian

Köln, den 02.02.2012 – Die Rechtsanwälten 2008 vom Gesetzgeber eröffnete Möglichkeit, mit Mandanten Erfolgshonorare zu vereinbaren, wird in der anwaltlichen Berufspraxis bislang nur selten genutzt. Hierauf weist das Soldan Institut hin, das zu diesem Thema 1.200 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten befragt hat. Der Anteil der Rechtsanwälte, die Erfolgshonorare häufig nutzen, liegt nach einer Studie des Forschungsinstituts bei unter einem Prozent.

Auch wenn insgesamt nur eine Minderheit der Anwälte überhaupt schon einmal mit Erfolgshonoraren gearbeitet hat, hängt die Verwendungshäufigkeit nach den Ergebnissen der Studie stark von der Art Erfolgshonorars ab: Relativ am häufigsten finden Honorare Verwendung, bei denen der Rechtsanwalt im Erfolgsfall eine höhere und im Misserfolgsfall eine niedrigere Vergütung erhält: Ein solches teilweise erfolgsabhängiges Honorar („no win, less fee“) haben 29% aller Rechtsanwälte schon einmal verwendet. Weniger beliebt sind vollständig erfolgsabhängige Vergütungen (no win, no fee“), die nur von 16% der Anwälte zumindest einmal genutzt worden sind. Noch geringere Verbreitung haben bislang Streitanteilsvereinbarungen gefunden, bei denen der Rechtsanwalt im Erfolgsfall einen prozentualen Anteil des Streitgewinns erhält – nur 13% der Teilnehmer der Studie berichten, dass sie bereits eine solche „quota litis“-Vereinbarung getroffen haben.

Dr. Matthias Kilian, Direktor des Soldan Instituts: „Die – relativ wenigen – Anwälte, die überhaupt schon Erfahrungen mit Erfolgshonoraren gemacht haben, berichten uns, solche Vereinbarungen nur selten zu nutzen. Betrachtet man alle Anwälte, so verwenden – je nach Erfolgshonorarmodell – lediglich drei bis sechs Prozent Erfolgshonorare zumindest gelegentlich und weniger als ein Prozent häufig.“

Überdurchschnittlich häufig werden Erfolgshonorare von größeren, wirtschaftsberatenden Sozietäten mit gewerblichen Mandanten vereinbart. Deutlich geringere Bedeutung haben nach der Studie Fälle, in denen Privatpersonen, die sich keinen Rechtsanwalt leisten können oder wollen, mit Hilfe eines Erfolgshonorars Zugang zum Recht verschafft wird.

Hinweise für die Redaktionen:
Die Befragung erfolgte im Rahmen einer Studie, für die 2011 bundesweit 1.200 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ihre Einstellung zu aktuellen Themen des Berufsrechts mitteilten.

Der Bundesgesetzgeber musste Erfolgshonorare im Jahr 2008 teilweise zulassen, nachdem das Bundesverfassungsgericht im Dezember 2006 ein vollständiges Verbot anwaltlicher Erfolgshonorare in der Bundesrechtsanwaltsordnung für verfassungswidrig erklärt hatte. Seit dem 1.7.2008 sind Erfolgshonorare zulässig, wenn „der Auftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde“.

Über das Soldan Institut
Das Soldan Institut wurde 2002 als unabhängige Forschungseinrichtung gegründet. Ziel des von einem gemeinnützigen Verein getragenen Instituts ist die Erforschung der Strukturentwicklung der Anwaltschaft und der sich hieraus ergebenden Bedingungen für eine erfolgreiche und zukunftsorientierte Tätigkeit von Anwaltskanzleien. Das Institut betreibt eigene empirische Anwaltsforschung, deren Ergebnisse Rechtsanwälten, Institutionen der deutschen Anwaltschaft, politischen Entscheidungsträgern, Wissenschaftlern und einer breiten Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden. Der gemeinnützige Trägerverein des Instituts wird von der Hans Soldan Stiftung, dem Deutschen Anwaltverein und der Bundesrechtsanwaltskammer unterstützt.

Kontakt:
Soldan Institut für Anwaltmanagement e.V.
Dr. Matthias Kilian
Weyertal 59
50937 Köln
0221 5481 1123

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kilian@soldaninstitut.de

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