Neue Abmahnwelle droht: Impressumspflicht besteht auch in sozialen Netzwerken

Der Betreiber einer geschäftlich genutzten Seite ist verpflichtet, ein Impressum bereit zu halten, dass über ihn Auskunft gibt. Dies gilt auch, wenn das Internetangebot im Rahmen eines Profils eines sozialen Netzwerks zum Einsatz kommt. Das Landgericht Aschaffenburg verurteilte den Betreiber einer solchen Seite, ein entsprechendes Impressum bereitzuhalten (vgl. LG Aschaffenburg, Urteil vom 19.8.2011 – 2 HK O 54/11).

1. Einleitung

Gemäß § 5 Tele Mediengesetz (TMG) muss der Betreiber einer gewerblichen Internetseite Pflichtangaben leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig zur Verfügung halten. Bei diesen Pflichtangaben handelt es sich um Informationen über den Betreiber der Webseite wie zum Beispiel Name, E-Mail-Adresse und Anschrift. Auch die Rechtsform des Anbieters hat Einfluss auf die Pflichtangaben: Bei einer GmbH zum Beispiels müssen darüber hinaus Angaben zum Registergericht und der Handelsregisternummer gemacht werden. Bei einer Verletzung dieser Pflichten droht dem Betreiber eine kostenpflichtige Abmahnung zum Beispiel durch einen Wettbewerber nach den Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

Der Zweck der Impressumspflicht liegt auf der Hand: Verbraucherschutz. Durch die Kenntnis des Betreibers einer Internetseite, der Daten erhebt, verarbeitet und/oder nutzt, können Verbraucher ihre Rechte den Verantwortlichen gegenüber trotz der räumlicher Trennung, die mit der Technologie des Internets naturgemäß einhergeht, effektiv geltend machen und die Diensteanbieter im Hinblick auf ihre Seriosität besser überprüfen.

Im Hinblick auf die Frage, wann eine Seite als geschäftsmäßig anzusehen ist und damit der Impressumspflicht unterliegt, ist der Irrtum vielfach verbreitet, dass eine geschäftsmäßige/gewerbliche Seite nur dann vorläge, wenn unmittelbar mit der Webseite Handel betrieben werde (Online-Shop). Die Geschäftsmäßigkeit eines Internetauftritts ist jedoch immer schon dann anzunehmen, wenn eine auf Dauer angelegte Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht vorliegt, wobei auch die bloße Werbung für Waren und Dienstleistungen ohne unmittelbare Bestellmöglichkeit hierzu zählen. So besteht also auch schon bei der klassischen Online-Visitenkarte die Impressumspflicht, wird durch die minimale Darstellung immerhin doch für eine Dienstleistung geworben.

2. Der Fall

Ganz dem Geist der Zeit verpflichtet, stellte der Betreiber eines Informationsportals für eine Region in Deutschland sein Angebot bei Facebook ein. Auf seinem Facebookprofil bietet der Betreiber Informationen über Neuigkeiten, Veranstaltungen, Kultur und Ausgehtipps sowie Fotografien der Region zur Verfügung. Zudem wird auch Werbung über die Profilseite geschaltet. Der Betreiber hatte zwar Angaben wie Name, Adresse, E-Mail, Telefonnummer und URL gemacht. Es fehlten auf seinem Facebookprofil jedoch Informationen zu der Gesellschaftsform des Betreibers. Diese konnten nur durch einen Link auf die Internetseite des Betreibers in Erfahrung gebracht werden.

Dies war auch der Grund dafür, dass ein Mittbewerber eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung aussprach, die dann durch die Entscheidung des Landgerichts Aschaffenburg bestätigt wurde.

3. Die Entscheidung

Das Landgericht Aschaffenburg sah den Umstand, dass die Information zu der Gesellschaftsform nur über eine Verlinkung zu erreichen war, als einen Wettbewerbsverstoß an. Die Pflicht zur Angabe der Informationen schreibe nicht nur vor, welche Informationen bereit zu halten sind, sondern auch, wie diese bereit zu halten sind:

„Nach § 5 Absatz 1 Nr. 1 TMG müssen aber der Dienstanbieter mit Namen, Anschrift und bei juristischen Personen die Rechtsform sowie der Vertretungsberechtigte leicht erkennbar sein. Hier ist beim Facebook-Auftritt selbst lediglich die Anschrift sowie die Telefonnummer sowie der Name, nicht aber die Gesellschaftsform und die Vertretungsberechtigten direkt erkennbar. Nach den Angaben des Geschäftsführers der Ag. kam man über den Punkt „Info” zur Website und damit zum Impressum. Die leichte Erkennbarkeit ist damit aber nicht gegeben.“ (LG Aschaffenburg, Urteil vom 19.8.2011 – 2 HK O 54/11, MMR 2012, 38))

Das Landgericht Aschaffenburg stellte also klar, dass ein Link mit der Bezeichnung „Info“ auf die Informationen zu der Gesellschaftsform kein leicht zu erkennendes Impressum sei. Zudem hat das Landgericht Aschaffenburg in diesem Fall auch verneint, dass die Pflichtangaben „einfach und effektiv optisch wahrnehmbar“ gewesen sein. Einfaches und effektives optisches Wahrnehmen läge nur dann vor, wenn die Informationen ohne langes Suchen auffindbar sein. Genau das sei aber in dem zu entscheidenden Fall nicht gegeben gewesen.

4. TIPP
Ganz nebenbei ist ein Ergebnis dieser Entscheidung auch, dass ein fehlerhaftes Impressum geeignet ist, den Verbraucherschutz und der Transparenz von geschäftsmäßig erbrachten Telediensten zu verletzen, und § 5 TMG daher eine Marktverhaltensregelungen i.S.d. § 4 UWG darstellt. Damit steht auch fest, dass Verletzungen in diesem Bereich nicht unerhebliche Kosten zunächst für die außergerichtliche Abmahnung und – bei entsprechendem Verlauf – auch für das gerichtliche Verfahren mit sich bringen. ilex rät deshalb Mandanten, in jedem Fall das Impressum anwaltlichen prüfen zu lassen.

Häufige Fehler (nicht abschließend!):
• Nicht mehr als zwei Klicks zum Impressum – wir raten: Auf jeder Seite des Internetangebots einen Link mit dem Namen „Impressum“
• Bei Rechtsformen mit gesetzlichen Vertretern, diese mit Vor- und Nachnamen nebst ladungsfähiger Anschrift angeben
• Häufig vergessen: Aufsichtsbehörde angeben!
• Häufig vergessen: Soweit vorhanden die Umsatzsteueridentifikationsnummer angeben.
Diese Aufzählung ist nicht abschließend und ersetzt eine fachanwaltliche Beratung im Einzelfall nicht.

Markus Timm
Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht