Rechtsanwalt Offenbach, Rechtsanwalt Dietzenbach, Zivilrecht – Vertragsrecht

Landgericht Berlin: Verwirkung des Maklerlohns bei Falschangaben des Maklers wider besseres Wissen.

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Rechtsanwalt Offenbach, Rechtsanwalt Dietzenbach, Rechtsanwalt Mörfelden-Walldorf, Zivilrecht Vertragsrecht

Das Landgericht Berlin hat mit einem Urteil vom 22.09.2011 Az: 5 O 430/10 die Rechte von Immobilienkäufer gestärkt.
In aller Regel wird beim Verkauf von Immobilien seitens der Verkäufer zwecks Anbahnung des Kaufvertrages ein Makler beauftragt, dessen Kosten am Ende über vertragliche Regelungen vom Käufer bezahlt werden.
Im vom Landgericht Berlin entschiedenen Fall zum Maklervertragsrecht war dies ebenso der Fall und hatte die Maklerin zunächst für den Eigentümer eines Mehrfamilienhauses mit 5 Wohnungen ein Inserat geschaltet, nach dem die Immobilie als „gut vermietet und sicherer Geldanlage“ angepriesen wurde. Die Maklerin hatte im Vorfeld ein Datenblatt bei der Hausverwaltung angefordert, nach dem an laufenden Mieten insgesamt 25.000 Euro jährlich angegeben waren. Sie selbst gab in ihrem Expose fälschlich einen Nettomietwert von 30.000 Euro an.
Als sich der spätere Beklagte als Interessent meldete, wurde diesem sowohl das Datenblatt, als auch das Expose übergeben. Es wurde vereinbart, dass der Beklagte die Maklercourtage zu tragen habe und der Beklagte kaufte das Objekt.
Die Maklercourtage zahlte er nicht.
Als die Maklerin und Klägerin am Ende die Maklercourtage einklagte, entschied das LG Berlin, dass diese keinen Anspruch auf Zahlung von Maklerlohn gemäß § 652BGB habe.
§ 654 BGB bestimme, dass der Anspruch auf Maklerlohn ausgeschlossen sei, wenn der Makler auch für den anderen Teil tätig war.
Vorliegend sei der Klägerin als Maklerin bekannt gewesen, dass tatsächlich nur 25.000 Euro Mieteinnahmen erzielt werden. Sie habe trotzdem wahrheitswidrig 30.000 Euro in das Expose aufgenommen und diese auch nicht berichtigt.
Im Einzelfall dürfe ein Makler Informationen, die er vom Verkäufer erhalten habe zwar grundsätzlich ungeprüft wiedergeben, er müsse aber dann, wenn diese sichtbar falsch seien, hierauf hinweisen.
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