Sie haben sich entschieden, ein Unternehmen zu gründen, allein oder mit anderen gemeinsam. Und Sie haben bereits entschieden, dass Sie Ihr Unternehmen aus Haftungs- oder sonstigen Gründen mittels einer Kapitalgesellschaft führen wollen. Die Aktiengesellschaft (AG) mit ihrem hohen Mindeststammkapital, ihren strengen gesetzlichen Vorgaben und ihrer geringen Gestaltungsautonomie wäre hierfür i.d.R. überdimensioniert.
Es bleibt die Wahl zwischen der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und der Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt (UG), den beiden beliebtesten Formen einer Kapitalgesellschaft in Deutschland. Was aber sind die genauen Unterschiede zwischen diesen beiden Gesellschaftsformen? Was spricht für die eine oder die andere? Und in welchen Fällen muss es eben doch die „richtige“ GmbH sein?
Rechtsanwältin Ilona Mock berät in ihrer Kanzlei in Neuss bei Düsseldorf neben etablierten Unternehmen auch zahlreiche Gründer. Wir haben sie gefragt, welche Themen bei der Entscheidung zwischen GmbH und UG eine Rolle spielen und was sie ihren Mandanten in diesem Zusammenhang rät.
Vorrangige Gründe für die Errichtung einer Kapitalgesellschaft: Haftungsbegrenzung, steuerliche Vorteile und hohes Ansehen im Markt
Die drei wesentlichen Faktoren, die für die Gründung einer Kapitalgesellschaft sprechen, sind die Abschirmung des Privatvermögens des Unternehmers, steuerliche Vorteile gegenüber dem Einzelunternehmen und – nicht zuletzt – ihr Image.
Insbesondere Unternehmer mit großen (und u.U. haftungsträchtigen) Geschäftsmodellen und Visionen scheuen die unbegrenzte Haftung ihres Privatvermögens, die mit einem Einzelunternehmen oder auch einer Personengesellschaft einhergeht. Diese Haftung spielt insbesondere im worst case der Insolvenz des Unternehmens eine Rolle, kann aber auch unabhängig davon schon den laufenden Geschäftsbetrieb beeinträchtigen, und sei es nur dadurch, dass höhere Investitionen oder innovative, aber risikoträchtige(re) Lösungen aus Angst vor persönlicher Haftung nicht in Angriff genommen werden. Bei der Kapitalgesellschaft aber besteht – mit Ausnahme weniger, insbesondere missbräuchlicher und/oder vorwerfbarer Handlungsweisen der handelnden Akteure – eine strikte Trennung zwischen dem Vermögen der Gesellschaft und dem der dahinter stehenden Gesellschafter.
Zweiter wesentlicher Beweggrund sind steuerliche Vorteile, die sich beim Betrieb eines Unternehmens in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft ergeben, allerdings in aller Regel erst ab der Erreichung eines gewissen Mindestergebnisses. Hier ist der Steuerberater gefragt, entsprechende Hinweise zu erteilen und individuelle Beratung vorzunehmen.
Dritter wesentlicher Punkt, der für die Errichtung einer Kapitalgesellschaft spricht, ist ihre Wahrnehmung im Markt. Während ein Einzelunternehmen sehr schnell und ohne größere Formalitäten errichtet ist, verkörpert die Kapitalgesellschaft für viele ein größeres Maß an Seriosität und Ernsthaftigkeit. Wer eine Kapitalgesellschaft gründet, beabsichtigt, langfristig am Geschäftsverkehr teilzunehmen und verfügt in aller Regel über eine gewisse Mindestgröße an Umsatz und Ergebnis, so jedenfalls die Erwartungshaltung der Marktteilnehmer. Die Kapitalgesellschaft hat damit einen unbestreitbaren Seriositäts-Vorschuss.
Unterschiede zwischen GmbH und UG
Seit rund dreizehn Jahren (2008) gibt es als gründerfreundliche Variante der Kapitalgesellschaft neben der GmbH in Deutschland auch die UG – teilweise als „Mini-GmbH“, „1€-GmbH oder „kleine Schwester der GmbH“ bezeichnet. Die UG ist allerdings keine separate Rechtsform. Rechtlich und steuerlich gesehen handelt es sich dabei um eine GmbH, für die lediglich mit Blick auf das Stammkapital, die Firma und die Verwendung des Jahresüberschusses abweichende Regelungen gelten (vgl. § 5a GmbHG).
Während die GmbH ein Mindeststammkapital von 25.000 € haben muss, kann die UG theoretisch bereits ab einem Stammkapital von 1 € gegründet und ins Handelsregister eingetragen werden. Dass dies in aller Regel nicht sinnvoll sein dürfte, schon aus Gründen der nunmal benötigten Anschubfinanzierung bzw. der zu tätigenden Anfangsinvestitionen, sollte sich von selbst verstehen. Das Stammkapital einer UG bewegt sich daher meist zwischen einigen hundert bis einigen tausend Euro, frei nach Festlegung der Gründungsgesellschafter.
Der Name der UG muss zwingend den Rechtsformzusatz „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder „UG (haftungsbeschränkt)“ enthalten.
Die Gesellschafter einer UG sind in der Ergebnisverwendung mehr eingeschränkt als diejenigen der GmbH. Ziel des Gesetzgebers bei Einführung der UG war es nämlich, eine attraktive und niedrigschwellige Alternative zur GmbH bereitzustellen; in ihrer weiteren geschäftlichen Entwicklung soll die UG jedoch zur vollwertigen GmbH heranwachsen. Die gesetzliche Regelung sieht daher – und zwar zwingend – vor, dass bei der UG jährlich ein Viertel der erzielten Gewinne zur Bildung einer Kapitalrücklage verwendet wird. Die so im Laufe der Jahre angesparte Rücklage darf nur zur Erhöhung des Stammkapitals oder zum Ausgleich von Verlusten verwendet werden, nicht etwa an die Gesellschafter ausgeschüttet werden.
Was spricht nun für die UG, was für die GmbH?
Für die UG spricht zunächst, dass sie trotz ihrer (wahlweise) geringen Kapitalausstattung den Gesellschaftern grundsätzlich dieselben Handlungsoptionen und dieselben Haftungsvorteile gewährt wie die GmbH. Ebenso wie die GmbH kann sie schon durch einen Gesellschafter allein gegründet und für alle denkbaren und zulässigen Unternehmensgegenstände genutzt werden. Ihr Gesellschaftsvertrag ist ebenso individuell gestaltbar wie der der GmbH. Zugleich sind ihre Gründungskosten, insbesondere für Notar und Registergericht, geringer. Sie stellt damit eine zügig und kostengünstig zu gründende Kapitalgesellschaft dar, die ihren Gesellschaftern die bekannten Vorteile der Haftungsbeschränkung beschert.
Für die GmbH spricht in erster Linie ihr hohes Ansehen und der damit einhergehende Vertrauensvorschuss im Rechts- und Geschäftsverkehr, ebenso die mit ihr assoziierte Professionalität. Dies kann sich sowohl in verbesserten Geschäftschancen, als auch z.B. in unterschiedlichen Vertragskonditionen niederschlagen. Grundsätzlich verfügt die UG über eine geringere Kreditwürdigkeit als die GmbH. Nicht selten fordern Vertragspartner von UGs, gerade bei langfristigen oder höhervolumigen Verträgen, daher zusätzliche, zum Teil auch persönliche Sicherheiten von Seiten der Gesellschafter. Soll der Gesellschafter aber persönlich z.B. für den Gewerbemietvertrag, für Gewährleistungsansprüche o.ä. bürgen, dann besteht die Trennung der Vermögenssphären von UG und Gesellschafter nur auf dem Papier. Inwieweit die UG im Geschäftsverkehr als gleich- oder geringerwertig als die GmbH angesehen wird, hängt jedoch ganz maßgeblich auch von der Branche und vom konkreten Geschäftsumfeld der Gründer ab. In einem jungen und agilen Umfeld ohne größeren Investitions- oder Absicherungsbedarf kann eine UG durchaus – auch aus Sicht der Geschäftspartner – völlig ausreichen.
Kapitaleinlage zur Gründung einer GmbH
Andererseits macht es in vielen Fällen Sinn, die Unternehmung von Vornherein solide mit Kapital auszustatten. Gerade wenn der Business Case ohnehin größere Anfangsinvestitionen vorsieht und die Liquidität seitens der Gesellschafter beschafft werden kann, spricht dies dafür, direkt eine vollwertige GmbH zu gründen. In dem Zusammenhang sind zwei Punkte wichtig und Gründern häufig nicht bekannt: Erstens ist das Stammkapital der GmbH zu Beginn gar nicht zwingend vollständig, sondern zunächst nur hälftig einzuzahlen (vgl. § 7 Abs. 2 GmbHG). D.h. bereits ab verfügbaren Mitteln i.H.v. 12.500 € kann eine GmbH mit Mindeststammkapital 25.000 € gegründet werden. Zweitens ist es ein Trugschluss, dass das eingezahlte Stammkapital auf dem Geschäftskonto oder gar irgendwo separiert verbleiben muss. Es darf durchaus für Ausgaben und Investitionen der Gesellschaft verwendet werden. Voraussetzung ist hierbei lediglich, dass es bei Einzahlung durch die Gesellschafter endgültig zur freien Verfügung der Geschäftsführer steht. Zu gering ausgestattete Kapitalgesellschaften laufen im Übrigen Gefahr, bereits kurz nach ihrer Gründung (drohend) zahlungsunfähig zu werden, was wiederum Haftung ihrer Gesellschafter und Geschäftsführer im Zusammenhang mit Insolvenztatbeständen nach sich ziehen kann. Hier gilt es also, bereits vor der Gründung den benötigten Kapitalbedarf der ersten ein bis zwei Jahre möglichst genau zu ermitteln.
Für die GmbH kann darüber hinaus sprechen, dass bei ihr das Stammkapital nicht nur mittels Bar-, sondern auch mittels Sacheinlagen geleistet werden kann. Als Sacheinlagen können beispielsweise Grundstücke, bewegliche Gegenstände, aber auch Rechte oder Forderungen fungieren und in die GmbH als Wertgegenstände eingebracht werden. Diese Option besteht bei der UG nicht. Sacheinlagen wurden hier vom Gesetzgeber ausdrücklich ausgeschlossen (vgl. § 5a Abs. 2 S. 2 GmbHG).
Limited als denkbare Alternative?
Vor Einführung der UG im Jahre 2008 erfreute sich die englische Limited (Ltd.) großer Beliebtheit unter jungen Existenzgründern mit vergleichsweise geringer Kapitalausstattung. Bereits damals mussten Gründer sich darüber im Klaren sein, dass sie mit der Limited mit Satzungssitz in UK und Verwaltungssitz in Deutschland letztlich eine Gesellschaft nach britischem Recht gründeten, auch wenn eine Zweigniederlassung im deutschen Handelsregister eingetragen wurde. I.d.R. bekamen sie – jedenfalls in Deutschland – weniger qualifizierte Beratung hierzu als zu deutschen Rechtsformen. Auch die Kosten lagen allein wegen des Auslandsbezugs oft höher, und zwar sowohl bei der Gründung als auch bei der späteren fortlaufenden Rechnungslegung etc. Spätestens seit dem Brexit, der hierdurch für britische Gesellschaften weggefallenen Niederlassungsfreiheit und zahlreicher aktuell ungeklärter Rechtsfragen in dem Zusammenhang kann von der Gründung einer englischen Limited für Geschäftstätigkeiten deutscher Gründer in Deutschland aktuell nur abgeraten werden. Angesichts der nun schon viele Jahre zur Verfügung stehenden und zwischenzeitlich gut etablierten UG besteht hierfür allerdings ohnehin kein Bedürfnis mehr.
Das A & O für eine gute Entscheidung: Individuelle Beratung
Es lohnt sich also, die Situation von Gründern individuell in den Blick zu nehmen, und zwar sowohl hinsichtlich der Wahl der richtigen Rechtsform, als auch der konkreten Gestaltung der Gesellschafts- und sonstigen Verträge. Zögern Sie bei Bedarf nicht, einen Termin zur unverbindlichen und kostenlosen Erstberatung zu vereinbaren.
Kontaktdaten Rechtsanwältin Ilona Mock:
mock@kanzlei-ilona-mock.de
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