Haftung des GmbH-Geschäftsführers

Die gesetzlichen Vertreter juristischer Personen haften, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden.

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GRP Rainer LLP

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com erklärt: Die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen und die Geschäftsführer von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen haben deren steuerliche Pflichten zu erfüllen und insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuerschulden bei Fälligkeit aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwalten. Dabei beschränken sich ihre Pflichten nicht nur darauf, die im Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuern vorhandenen Mittel anteilsmäßig zur Befriedigung des Steuergläubigers und der anderen Gläubiger einzusetzen. Vielmehr ist der gesetzliche Vertreter bereits vor Fälligkeit der Steuern ganz allgemein verpflichtet, die Mittel des Steuerschuldners so zu verwalten, dass dieser zur pünktlichen Tilgung auch der erst künftig fällig werdenden Steuerschulden in der Lage ist.

Nur unter ganz bestimmten und engen Voraussetzungen hat die Rechtsprechung eine Begrenzung der Haftung durch eine interne Verteilung von Aufgabenbereichen und eine dadurch bewirkte Einschränkung des Grundsatzes der Gesamtverantwortung zugelassen. Danach kommt einer internen Aufgabenverteilung eine haftungsbegrenzende Wirkung nur dann zu, wenn die nähere Ausgestaltung der Aufgabenzuweisungen vor Aufnahme der Geschäftsführertätigkeit klar und eindeutig schriftlich festgelegt worden ist.

Zwischen der Ausgangshaftung der Gesellschaft als originärer Steuerschuldnerin und der nachfolgenden persönlichen Inanspruchnahme des Geschäftsführers liegen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht bedeutende Unterschiede. Es ist gerade nicht der typische Regelfall, dass bei einer GmbH, die ihren Verpflichtungen aus dem Steuerschuldverhältnis nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, auch der Geschäftsführer für rückständige Steuerschulden haftet. Vielmehr muss diesen der Vorwurf grob fahrlässiger Vernachlässigung seiner Pflichten treffen, das heißt, er muss es pflichtwidrig unterlassen haben, sich über seine umsatzsteuerlichen Erklärungspflichten zu informieren oder Geschäftsvorfälle mit herausgehobenen steuerlichen Auswirkungen zumindest stichprobenhaft zu überprüfen. Die Eigenhaftung eines Geschäftsführers ist nicht etwa eine zwangsläufige oder fast schon automatische Folge einer umsatzsteuerlichen Fehlberatung der GmbH.
(OLG Köln, Urt. v. 21.10.2010 – 8 U 12/10)

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