Es ist beschlossene Sache: Eine bundeseinheitliche Notbremse steht uns bevor. Angela Merkel und die Regierung haben sich gegen sämtliche Widersprüche ausgesprochen und ziehen an einem Strang. Denn gegen Corona können wir nur gemeinsam etwas ausrichten, hierzu nützt es nichts wie zuvor in einem Flickenteppich an Corona-Regeln zu agieren.
Wann kommt die bundesweite Notbremse zum Tragen?
Die Corona-Notbremse ist abhängig von der 7-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen. Wenn diese die Schwelle von 100 überschreitet, gelten ab dem übernächsten Tag die schärferen Maßnahmen der Notbremse. Diese bleiben in Kraft bis sich die Schwelle der 7-Tage-Inzidenz an fünf aufeinander folgenden Tagen unter 100 bewegt. Die Notbremse bezieht sich dabei aber nicht auf ganz Deutschland sondern auf die Kreise bzw. kreisfreien Städte. Kommt es dort zu einem Übertritt der Schwelle gelten die Maßnahmen also nur an dem Ort, an dem die Schwelle übertreten wurde.
Auflistungen der Maßnahmen
Ausgangssperre
Von 21.00 bis 5.00 Uhr soll der Aufenthalt außerhalb einer Wohnung oder eines dazugehörigen Gartens im Grundsatz nicht erlaubt sein. Dies soll nicht gelten, wenn der Aufenthalt etwa der Versorgung von Tieren oder der Berufsausübung dient.
Private Zusammenkünfte
im öffentlichen oder privaten Raum sind private Zusammenkünfte nur gestattet, wenn an ihnen höchstens die Angehörigen eines Haushalts und eine weitere Person einschließlich dazugehörender Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres teilnehmen. Bei Todesfällen sollen bis zu 15 Personen zusammenkommen dürfen.
Einzelhandel & Freizeit-/Kultureinrichtungen
Die meisten Läden und die Freizeit- und Kultureinrichtungen dürfen nicht öffnen. Ausgenommen werden sollen der Lebensmittelhandel, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte und Gartenmärkte. Hier sollen Abstand- und Hygienekonzepte gelten.
Gastronomie und Hotellerie
Restaurants müssen schließen. Bis 21 Uhr ist es ihnen allerdings erlaubt Speisen zum Abholen anzubieten. Die Auslieferung ist ihnen auch außerhalb der Ausgangssperre erlaubt.
Hotels dürfen Übernachtungsgäste bewirten, vorausgesetzt es handelt sich um Geschäftsreisende. Zu touristischen Zwecken zu übernachten ist verboten.
Körpernahe Dienstleistungen
Setzt die Dienstleistung eine körperliche Nähe zum Kunden voraus, ist diese untersagt. Ausgenommen sind hierbei Dienstleistungen die medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken dienen sowie Friseurbetriebe. Dabei muss jedoch auf Hygienekonzepte geachtet werden. Wer zum Friseur will muss zudem ein 24 Stunden altes negatives Testergebnis vorweisen.
Schule
An Schulen soll Präsenzunterricht nur mit zwei Coronatests pro Woche gestattet werden. Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die 7-Tage-Inzidenz 200, soll Präsenzunterricht untersagt werden.
Öffentliche Verkehrsmittel
Das Tragen von Masken mit FFP2-Niveau ist in Bus, Bahn und Taxi Pflicht.
Sport
Die Ausübung von Sport soll nur in Form von kontaktloser Ausübung von Individualsportarten erlaubt sein. Sie sollen allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands ausgeübt werden dürfen. Ausnahmen gibt es auch weiter für den Wettkampf- und Trainingsbetrieb der Berufssportler und der Leistungssportler der Bundes- und Landeskader, aber weiter nur ohne Zuschauer.
Home Office
Weiterhin sollen alle Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer im Home Office beschäftigen, soweit es ihnen möglich ist, um die Ansteckungsgefahr so niedrig wie möglich zu halten.
Corona-Testpflicht für Unternehmen
Neben der Novelle des Infektionsschutzgesetzes hat das Kabinett auch eine Pflicht für Angebote von Coronatests in Unternehmen auf den Weg gebracht. Der Entwurf einer geänderten Arbeitsschutzverordnung sieht vor, dass die Unternehmen ihren Beschäftigten in der Regel einmal in der Woche Tests zur Verfügung stellen.
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