Historische Verbesserungen für Steuerpflichtige mit Behinderung und pflegende Angehörige

Über zehn Millionen Menschen leben in Deutschland mit einer Behinderung. In Zukunft werden es tendenziell noch mehr werden, da das durchschnittliche Lebensalter ansteigt. Aufgrund ihrer Einschränkungen sind sie im Alltag und auch Berufsleben oft benachteiligt. Oft hängt die Benachteiligung auch mit den finanziellen Möglichkeiten zusammen, denn die besonderen Bedürfnisse sind mit erhöhten Ausgaben verbunden. Dabei gehören Behinderungen zur Vielfalt einer Gesellschaft und die Teilhabe sollte selbstverständlich sein. Eine bessere finanzielle Entlastung war überfällig, denn seit 1975 hat der Gesetzgeber die Behindertenpauschale im Steuerrecht nicht mehr erhöht. Jetzt wird sie zum 01.01.2021 verdoppelt. Dazu kommen weitere steuerliche Erleichterungen, eine reduzierte Nachweispflicht und eine Abschaffung spezieller Voraussetzungen. Und auch die pflegenden Angehörigen hat der Gesetzgeber bedacht.

Verdoppelung der Behindertenpauschalen und leichterer Einstieg

Die Steuerermäßigung soll den behinderungsbedingten Mehraufwand im alltäglichen Leben abdecken. Damit die täglichen Verrichtungen nicht einzeln zu erfassen sind, werden sie unbürokratisch mit einer Pauschale abgegolten. Die Höhe des Behindertenpauschbetrags ist vom Grad der Behinderung (GdB) abhängig. Künftig kann ab einem Behinderungsgrad von 20 eine Pauschale in Höhe von 384 Euro beansprucht werden. Die bisherigen zusätzlichen Anspruchsvoraussetzungen für GdBs unter 50 entfallen. Es wird somit wesentlich leichter, einen Behindertenpauschbetrag geltend zu machen. Damit wurde die Steuergesetzgebung im Hinblick auf die Behinderungsgrade und die damit verbundenen Nachweispflichten vereinfacht.

Zudem wurden die Stufen des Pauschbetrages mit dem Sozialrecht harmonisiert. So ist der Pauschbetrag jetzt in 10er Schritte von einem GdB 20 bis 100 unterteilt, denen jeweils ein Pauschbetrag zugeordnet ist. Die alten Beträge, die erst ab einem GdB von 25 begannen, wurden in allen Abstufungen verdoppelt. Den höchsten Pauschbetrag gibt es bei einem GdB von 100. Künftig beträgt in der höchsten Stufe die finanzielle Unterstützung 2.840 Euro anstatt der bisherigen 1.420 Euro.

Menschen mit Behinderung, die dem Gesetz nach hilflos, blind oder taubblind sind, erhalten einen erhöhten Pauschbetrag. Diese Pauschale wurde von 3.700 auf 7.400 Euro angehoben. Sie steht auch Pflegebedürftigen mit dem Pflegegrad 4 oder 5 zu. Weiterhin besteht aber die Möglichkeit, zeitintensiv Einzelnachweise für Ausgaben zu sammeln. Übersteigen die tatsächlichen Kosten die Pauschalen, kann ein höherer Betrag, nämlich die tatsächlichen Kosten, geltend gemacht werden.

Weitere außergewöhnliche Belastungen sind absetzbar

Größere außergewöhnliche Aufwendungen, die behinderungsbedingt sind, können zusätzlich abgesetzt werden. Darunter fällt z.B. der Umbau einer Wohnung oder eines Fahrzeugs. Auch zusätzliche Medikamente oder medizinische Hilfsmittel, die nicht von der Kasse bezahlt werden, können noch extra als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Allerdings sind hier die Regeln für Menschen mit Behinderung dieselben wie für jeden Steuerpflichtigen. Die zumutbare Eigenbelastungsgrenze muss überschritten werden, damit der Fiskus diese Ausgaben finanziell berücksichtigt.

Neue Fahrtkostenpauschale eingeführt

Bisher mussten behinderungsbedingte Mehraufwendungen für Fahrten zu Arzt oder Therapeuten oft einzeln nachgewiesen werden. Das war mit einem Verwaltungsaufwand verbunden. Ab dem Veranlagungszeitraum 2021 wird es einfacher, denn es wird eine Fahrtkostenpauschale im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen eingeführt. Die Höhe der Pauschale entspricht dem bisher gültigen Maximalbetrag der Finanzbehörden von 900 Euro bei geh- und stehbehinderten Steuerpflichtigen mit einem GdB von mindestens 80 oder 70 und dem Merkzeichen G.

Für Menschen mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung, Blinde und hilflose Menschen beträgt die neue Pauschale 4.500 Euro. Der erhöhte Betrag berücksichtigt nicht nur die Mehraufwendungen für die unvermeidbaren Fahrten, sondern ebenfalls für Freizeit-, Erholungs- und Besuchsfahrten. Die Pauschalen werden allerdings erst nach Abzug der individuellen zumutbaren Belastung berücksichtigt. Darüber hinaus können keine weiteren behinderungsbedingten Fahrtkosten mehr abgesetzt werden.

Deutliche Verbesserungen beim Pflegepauschbetrag

Auch der Pflegepauschbetrag, den pflegende Angehörige erhalten, wird zum Jahreswechsel erhöht. Eine Anhebung von 924 Euro auf 1.800 Euro für die Pflegegrade 4 und 5 ist beschlossen. Er soll die vielen kleinen, nicht bezifferbaren Mehraufwendungen des Pflegenden abgelten. Weiterhin kommt eine neue Abstufung, die auch geringere Pflegegrade berücksichtigt. So wird neuerdings schon bei Pflegegrad 2 ein Pauschbetrag von 600 Euro und bei Pflegegrad 3 in der Höhe von 1.100 Euro pro Jahr für den Pfleger gewährt. Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Pflegepauschbetrags ist jedoch die unentgeltliche Pflege im häuslichen Umfeld.

Wie können Betroffene davon profitieren?

Die Lohnsteuerhilfe Bayern e.V. rät, wer unter Einschränkungen leidet, sollte auch schon eine leichte Behinderung beim zuständigen Amt feststellen lassen. Dieses stellt die Bescheinigung aus, die dann der Steuererklärung für 2021 beizulegen ist. Damit kann die fällige Einkommenssteuer gedrückt werden. Auch Menschen, bei denen bereits ein Behinderungsgrad unter 50 festgestellt wurde und die bisher keine steuerliche Entlastung bekamen, sollten ab 2021 den Behindertenpauschbetrag geltend machen. Hierfür ist einfach die vorhandene Bescheinigung mit dem Behinderungsgrad in die Steuererklärung einzutragen und nach Anforderung durch das Finanzamt vorzulegen.

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Die Lohi (Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.) mit Hauptsitz in München wurde 1966 als Lohnsteuerhilfeverein gegründet und ist in über 300 Beratungsstellen bundesweit aktiv. Mit nahezu 700.000 Mitgliedern ist der Verein einer der größten Lohnsteuerhilfevereine in Deutschland. Die Lohi zeigt Arbeitnehmern, Rentnern und Pensionären – im Rahmen einer Mitgliedschaft begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG – alle Möglichkeiten auf, Steuervorteile zu nutzen.

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