Der Bundesgerichtshof (BGH) stoppt Umlegung der Modernisierungskosten auf Mieter. Filor berichtet über das Urteil des Bundesgerichtshof in Karlsruhe.
Magdeburg, 04.09.2020. „Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat entschieden, dass es Vermietern nicht gestattet ist, die vollen Modernisierungskosten der Immobilie auf ihre Mieterinnen und Mieter umzulegen. Dies gilt vor allem, wenn Bauteile und Einrichtungen der Immobilie noch in Ordnung sind“, erklärt Immobilienexperte Thomas Filor aus Magdeburg.
Im verhandelten Fall ging es um eine Mieterin aus Düsseldorf: Das Miethaus, in dem sie eine Wohnung anmietet wurde gründlich modernisiert. Während der Modernisierung wurde unter anderem die Heizungsanlage umgestellt. Außerdem wurden alte Wohnungstüren, Fenster im Treppenhaus und Briefkästen ausgetauscht. „Nach den Modernisierungsmaßnahmen erhielt die Mieterin Mieterhöhungen zwischen 190 und 240 Euro und wehrte sich dagegen“, schildert Filor.
Das Landgericht Düsseldorf stimmte ihr teilweise bei manchen Erhöhungen zu – diese seien nicht rechtens. Den oben beschriebenen Austausch von Türen, Fenstern und Briefkästen definierte das Landgericht Düsseldorf allerdings als Modernisierungsmaßnahme. Zudem hätte die Mieterin nicht deutlich gemacht, dass diese Instandsetzungsmaßnahmen notwendig waren aufgrund von Mängeln.
„Bei der Bewertung geht es um die Lebensdauer der jeweiligen Bauteile. Im nächsten Schritt verhinderte der BGH die Umlage der Modernisierungskosten. Die Instandsetzung ist dafür vorgesehen, dass die Immobilie in einem ordentlichen und vor allem bewohnbaren Zustand bleibt. Dafür muss der Vermieter Sorge tragen – und auch die Kosten tragen. Bei einer Modernisierung geht es um eine Verschönerung oder Verbesserung und hier ist es anteilig erlaubt, Mieterinnen und Mieter zur Kasse zu bitten“, erklärt Immobilienexperte Thomas Filor aus Magdeburg abschließend.
Für noch funktionstüchtige Bauteile ist es unzulässig, Kosten auf Mieterinnen und Mieter abzuwälzen. Die Richter des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe betonten auch, dass Vermietern nicht die Möglichkeit eröffnet werden darf, Kosten, die bald anstehen, auf Mieter abzuwälzen. Daher diene das Urteil (Urteil des VIII. Zivilsenats vom 17.6.2020 – VIII ZR 81/19).