Strafrecht – Strafbarkeit des Versuchs bei mehraktigem Tatplan – Anwalt Frankfurt, Rechtsanwalt Bad Vilbel.
Zur Frage der Versuchsstrafbarkeit im Rahmen des Betrugstatbestands.
In seinem Beschluss vom 12.01.2011 (Az: 1 StR 540/10) hatte der BGH die Frage zu klären, wann der Täter sich eines versuchten Betruges im Versuch strafbar macht.
Der Angeklagte als Hausmeister für eine alte Dame (Geschädigte) gearbeitet.
Nach einem Unfall der Geschädigten war der Angeklagte dann als Pfleger gegen Entgelt für diese tätig und kümmerte sich fortan um deren Verpflegung und Pflege.
Der Angeklagte schlug der Geschädigten schließlich vor, diese möge ihm doch ihr Grundstück, er werde ihr garantieren, dass sie weiterhin dort wohnen könne und er sie auch weiterhin pflegen werde.
„Bewusst wahrheitswidrig“ spiegelte der Angeklagte der Geschädigten vor, es würden dann Schenkungssteuer von150.000 EUR entstehen. Tatsächlich wusste er, dass die Steuer viel niedriger war. Wie vom Angeklagten geplant, willigte die Geschädigte ein, die Summe diesem zu schenken, damit er die vermeintliche Schenkungssteuer davon tragen könne. Der Angeklagte ließ sodann über einen Rechtsanwalt einen Vertrag vorbereiten, der die Regelung enthielt, dass neben der Überlassung des Grundstücks auch ein Betrag in Höhe von 150.000 EUR wegen der Schenkungssteuer geschenkt werde, auch dann, wenn die Schenkungssteuer niedriger sei.
Der Vertragsentwurf wurde zwecks Beurkundung an einen Notar gesandt, der Beurkundungstermin bestimmte. Da der angeklagte aber am Tage des Termins verhaftet wurde, kam es hierzu nicht mehr.
Der Bundesgerichtshof hatte nun zu entscheiden, ob sich der Angeklagte gemäß §§ 263 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB wegen eines versuchten Betruges strafbar gemacht hat.
Es kam hier lediglich eine Versuchsstrafbarkeit in Frage, da weder der Vertrag abgeschlossen wurde (sog. Eingehungsbetrug), noch war tatsächlich eine Vermögensverfügung durch die Geschädigte vorgenommen worden.
Ob die nach § 22 StGB für den Versuchsbeginn maßgebliche Schwelle schon überschritten war, war fraglich.
Ist ein Merkmal des gesetzlichen Tatbestandes verwirklicht, kann dies grundsätzlich genügen, um die Versuchsstrafbarkeit zu begründen. Bei einem mehrteiligen Geschehen ist dagegen erst eine solche Täuschungshandlung für den Versuch relevant, durch die der Getäuschte irrtumsbedingt UNMITTELBAR zur Vermögensverfügung bestimmt werden soll und so den Vermögensschaden herbeiführen soll.
Das die Lüge des Angeklagten betreffend die Schenkungssteuer allein noch nicht die angestrebte Bereicherung herbeiführen konnte, sondern diese nur vorbereiten sollte, konnte an diese Handlung betreffend die Strafbarkeit nicht angeknüpft werden.
Der Angeklagte wusste insbesondere, dass es zur „Ausführung“ noch eines Vertrages bedurfte, der notariell beurkundet werden musste.
Der Angeklagte hatte das Vorbereitungsstadium nicht verlassen, da er die Schwelle zum „Jetzt geht es los“ auch aus seiner Sicht aufgrund der erforderlichen Handlungen noch nicht überschritten hatte.
Der BGH hat daher eine Strafbarkeit verneint, während die Vorinstanz (das LG Augsburg) einen versuchten Betrug bejaht hatte und eine Täuschungshandlung bereits darin sah, dass der Angeklagte die Geschädigte unter Vorspiegelung falscher Tatsachen dazu bestimmt hatte, dem geplanten Vorgehen mündlich zuzustimmen.
Ferner rügte der Bundesgerichtshof, dass das Landgericht auch keine Feststellungen zum strafbefreienden Rücktritt vom versuch getroffen hatte. Denn es sei nicht klar, ob der Angeklagte, als er verhaftet wurde, überhaupt noch am Tatplan festhielt. So habe der konkrete Vertrag am Ende eine ausdrückliche Regelung betreffend die schenkungsweise erfolgte Summe von 150.000 Euro enthalten, der auch die geschädigte habe entnehmen können, dass hier keineswegs 150.000 Euro Schenkungssteuer anfielen. Mithin wäre die Betrugsstrafbarkeit im Falle der Unterzeichnung wegen dann fraglicher Täuschung an sich zweifelhaft gewesen.
(BGH Beschluss vom 12.01.2011 (Az: 1 StR 540/10))
Das hier entschiedene Beispiel zeigt, dass der Betrugstatbestand sehr komplex ist und dass sich kein Angeklagter ohne Rechtsbeistand einem Strafverfahren stellen sollte
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