Das Hausrecht hat der BR!

1. Gemäß § 40 Abs. 2 BetrVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Betriebsrat die für seine Tätigkeit erforderlichen Räume zur Verfügung zu stellen. Im Rahmen der ihm obliegenden Aufgaben steht dem Betriebsrat das Hausrecht an den überlassenen Räumen zu. Mit der Zuordnung bestimmter Räume an den Betriebsrat – Betriebsratsbüro – wird dieser Besitzer im zivilrechtlichen Sinne.
2. Der Arbeitgeber ist berechtigt, dem Betriebsrat andere, für die Ausübung der Betriebsratstätigkeit geeignete Räume zuzuweisen. Daraus leitet sich aber kein Recht ab, die zuvor überlassenen Räume eigenmächtig räumen zu dürfen, auch nicht nach Vorankündigung. Hierfür benötigt der Arbeitgeber vielmehr einen Herausgabetitel.
3. Der Betriebsrat kann im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens ein Unterlas-sen der Räumung oder eine Wiedereinräumung des Besitzes durchsetzen. Dies ist nicht rechtsmissbräuchlich.

Hessisches LAG, Beschluss vom 14.01.2019 – 16 TaBVGa 6/19 (Leitsätze der Verfasserin)

In dem entschiedenen Fall hatte der Betriebsrat seit Jahren ein bestimmtes Betriebsratsbüro im Keller eines Krankenhausbetriebsgebäudes zur Verfügung gestellt bekommen. Der Arbeitgeber hatte ihm dann mitgeteilt, dass er mit dem Betriebsratsbüro in das Verwaltungsgebäude umziehen solle. Der Betriebsrat hat das mehrfach abgelehnt. Der Arbeitgeber informierte ihn sodann, dass er Gelegenheit habe, innerhalb einer bestimmten Frist Unterlagen, Mobiliar und sonstige Gegenstände selbst in das neue Betriebsratsbüro zu verbringen bzw. den Umzug durch vom Arbeitgeber beauftragtes Personal zu beaufsichtigen. Sonst werde der Arbeitgeber das Betriebsratsbüro eigenmächtig räumen und die Gegenstände in das neue Büro verbringen.
Der Betriebsrat lehnte auch dies ab und beantragte beim Arbeitsgericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung, gerichtet auf Unterlassen des Betretens des Betriebsratsbüros, des Entfernens von Gegenständen hieraus sowie des Entzugs der Räumlichkeiten. Das Arbeitsgericht Darmstadt gab den Anträgen statt, das Hessische Landesarbeitsgericht wies die daraufhin erhobene Beschwerde des Arbeitgebers zurück1.
Der Arbeitgeber hatte weder mit dem Argument Erfolg, die bisher zur Verfügung gestellten Räume würden zum Ablauf der gesetzten Frist zwingend für weitere dringende Umbauarbeiten im Krankenhausgebäude benötigt (mit angeblichen Kosten von 6.000,- EUR pro Tag der Verzögerung), noch damit, dass der Betriebsrat frühzeitig und wiederholt informiert worden war.
Zwischen den Beteiligten war streitig, ob die neuen Räumlichkeiten als Betriebsrats-büro geeignet sind. Der Betriebsrat hat den Umzug abgelehnt, da der Weg für die Mitarbeiter zum neuen Betriebsratsbüro länger war und sie dieses nicht unbeobachtet aufsuchen konnten. Im Eilverfahren hat sich das Gericht mit dieser Frage nicht näher auseinandergesetzt. Denn selbst wenn die neuen Räumlichkeiten als Betriebsratsbüro geeignet sind, hat der Arbeitgeber kein Recht, das bisherige Büro eigenmächtig zu räumen. Einen entsprechenden Herausgabeanspruch müsste er gerichtlich durchsetzen. Eine Weigerung des Betriebsrates ist nicht rechtsmissbräuchlich, da er lediglich auf dem ihm durch die Überlassung eingeräumten Besitzrecht besteht. Die Auffassung, dieses ende quasi automatisch mit der Zurverfügungstellung neuer geeigneter Räume, teilte das Hessische Landesarbeitsgericht nicht.

1 im einstweiligen Verfügungsverfahren endet der Rechtsstreit rechtskräftig in der 2. Instanz

Fazit:
Der Arbeitgeber ist durchaus berechtigt, dem Betriebsrat ein anderes Betriebsratsbüro zu-zuweisen. Entgegen der Vorstellung mancher Betriebsräte erwirbt man auch nach langer Nutzung eines Büros kein „Gewohnheitsrecht“. Auch besteht kein Anspruch, ein mindestens „gleich gutes“ Büro zur Verfügung gestellt zu bekommen. Entscheidend ist immer nur, dass die Räumlichkeiten geeignet sind für die Ausübung der Betriebsratstätigkeit. Es kommt aber häufiger vor, dass hierüber Streit besteht, beispielsweise wie hier wegen der Erreichbarkeit oder der Lage in unmittelbarer Nähe zu den Büros der Geschäftsleitung (so dass diese alles mitbekommen kann). Die vorliegende Entscheidung macht deutlich, dass der Arbeitgeber insoweit nicht einfach Fakten schaffen und eigenmächtig den Umzug vollziehen kann, mit der Folge, dass der Betriebsrat dann ein geeignetes Betriebsratsbüro gerichtlich durchsetzen müsste, sondern dass umgekehrt der Arbeitgeber den Weg über die Gerichte gehen muss, wenn er keine Einigung mit dem Betriebsrat erreichen kann.

Stefani Dach, Rechtsanwältin
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