Immobilienangebote locken potentielle Käufer mit traumhaften Beschreibungen. Doch nicht alles sollte für bare Münze genommen werden – Filor gibt Tipps.
Magdeburg, 22.05.2020. „Beim Kauf einer Immobilie lassen sich viele potentielle Käufer von hochgestochenen Beschreibungen locken. Man darf sich jedoch nicht blenden lassen: Ist der Kaufvertrag erstmal unterschrieben, kann man keine Ansprüche basierend auf dem Immobilienangebot stellen“, erklärt Immobilienexperte Thomas Filor aus Magdeburg.
Wichtig sei es laut Filor, dass eine Beschreibung in einem Immobilienangebot nicht als Beschaffenheitsgarantie vor Gericht gültig ist, wie das Oberlandesgericht Dresden bestätigt (Az.: 4 U 2183/19). Hier wurde nämlich ein Fall vor Gericht verhandelt, in dem ein Hausgrundstück verkauft wurde. Der Verkäufer schloss dabei sogenannte Sachmängelansprüche aus, allerdings war die Immobilie im Kaufvertrag als sanierungsbedürftig deklariert. Das Gebäude stammte aus dem Jahr 1920. Im dazugehörigen Exposé erklärte der Verkäufer, die Immobilie sei sei „mit wenigen Handgriffen bereit, neue Besitzer zu beherbergen“. „Es handelte sich aber nicht nur um wenige Handgriffe. Die Immobilie brauchte stattdessen eine Grundsanierung. Der Käufer ärgerte sich darüber und wollte den Verkäufer für seine Falschaussage im Immobilienangebot zur Verantwortung ziehen“, erklärt Thomas Filor weiter.
Der Kläger hatte damit keinen Erfolg: So entschied das Gericht, dass die im Exposé gemachten Angaben keine Beschaffenheitsgarantiedarstellen. „Die Angaben können nicht als garantierte Zustandsbeschreibung dienen. Inhaltsleere Floskeln haben also vor Gericht gar keine Grundlage. Außerdem konnte dem Verkäufer keine Arglist vorgeworfen werden, sodass der Käufer im Endeffekt alleine für die Sanierungskosten der Immobilie verantwortlich war“, fügt Immobilienexperte Thomas Filor aus Magdeburg hinzu.
Nichtdestotrotz hatte im Vergleich das Oberlandesgericht Brandenburg (Az.: 6 U 65/17) in einem anderen Fall anders entschieden: Hier hieß es nämlich, dass die Auskünfte im Immobilienangebot richtig sein müssen und der Makler alle Informationen klar offen legen muss. „Generell sollte man sich an den Immobilienverband IVD wenden, wenn beim Immobilienkauf Probleme auftreten und man einen Streit vor Gericht vermeiden will“, rät Immobilienexperte Thomas Filor aus Magdeburg abschließend.