Bundesgerichtshof zur Haftung beim EC-Kartenbetrug

Seit Jahren sind beim EC-Karten- oder Kreditkartenbetrug neue Variante der Straftäter beim Ausspähen der auf dem Magnetstreifen von Zahlungskarten gespeicherten Daten und eine Zunahme der Fallzahlen zu beobachten. Nunmehr hat der für das Bank- und Börsenrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit seinem Urteil vom 29.11.2011 (Az. XI ZR 370/10) die Grundsätze für eine Haftung der Bank bzw. des Karteninhabers bei einer missbräuchlichen Abhebungen von Bargeld an Geldautomaten mit Karte und Geheimzahl fortentwickelt. Dabei wurde auch über die Auslegung einer Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen entschieden, die diese Haftung regeln.
Typische EC-Kartenbetrugsfälle laufen oftmals wie folgt ab: dem Bankkunden wird entweder die EC- oder Kreditkarte gestohlen und anschließend wird eine nichtautorisierte Verfügung am Geldautomaten unter Einsatz der dazugehörigen PIN vorgenommen. Oder aber, die auf der Karte gespeicherten Daten werden inklusive der PIN abgegriffen und die Täter arbeiten mit einer Zweitkarte (Duplette). Der Bankkunde widerspricht der kurz darauf auf dem Kontoauszug erscheinenden Verfügung, die er nicht autorisierte hat. Die Bank hält dagegen, dass der Bankkunde sicherlich seine PIN offenbart habe und wirft ihm deshalb einen grob fahrlässigen Umgang mit den Sicherheitsmerkmalen der Bezahlkarte vor. In nicht gerade wenigen Fällen weißt der Bankkunde diesen Vorwurf entschieden zurück. In solchen Streitfällen treffen Gerichte oftmals eine sogenannte Beweislastentscheidung, d. h. es wird gefragt, wem die Beweislast dafür obliegt, darzulegen, ob der Kunde die PIN auf der Karte notiert hat oder nicht. Normalerweise liegt diese Beweislast bei der Bank. Mit Hilfe des umstrittenen „Anscheinsbeweises“ wird diese Beweislast jedoch umgekehrt und oftmals dem Bankkunden auferlegt. Der sogenannte „Anscheinsbeweis“ besagt dann, dass ein erster Anschein dafür spricht, dass der Bankkunde seine PIN auf der Karte notiert hat. Es ist dann Sache des Bankkunden diesen „Anscheinsbeweis“ zu erschüttern, indem er darlegt und unter Beweis stellt, dass diese „virtuelle Annahme“ falsch ist.

Inwiefern haftet dennoch die Bank?
Von der Annahme eines sogenannten „Anscheinsbeweises“ weicht der 11. Zivilsenates des Bundesgerichtshofes zwar nicht grundsätzlich ab. Jedoch entschied der Bundesgerichtshof, dass dieser „Beweis des ersten Anscheins“ nur noch unter bestimmten Voraussetzungen angenommen werden kann. Die Annahme eines „Anscheinsbeweises“ setzte voraus, dass bei der missbräuchlichen Abhebung am Geldautomaten die Originalkarte eingesetzt worden sei. Bei einer Abhebung mithilfe einer ohne Kenntnis des Inhabers gefertigten Kartenkopie (z. B. durch Skimming) spreche jedoch kein typischer Geschehensablauf dafür, dass Originalkarte und Geheimzahl gemeinsam aufbewahrt worden seien. Den Einsatz der Originalkarte am Geldautomaten hat dabei grundsätzlich die Schadensersatz begehrende Bank zu beweisen.
Außerdem kann auch aus anderen Gründen die Haftung bei der Bank liegen. Insbesondere wenn der Verfügungsrahmen für Bargeldauszahlungen pro Tag vertraglich begrenzt war und die missbräuchliche Verfügung diesen Rahmen überschreitet, so schützt dies den Bankkunden. Lässt die Bank die Verfügung dennoch zu, ist die Haftung des Bankkunden im Falle eines Kartenmissbrauchs auf diesen Betrag begrenzt, wenn die die Karte ausstellende Bank ihrer Pflicht, die Einhaltung dieses Höchstbetrages zu sichern, nicht genügt hat.

Schließlich sind derzeit bei einigen Banken noch Geschäftsbedingungen im Umlauf, demzufolge die Haftung des Bankkunden auf einen bestimmten Geldbetrag begrenzt worden ist. Der Bundesgerichtshof entschied nun, dass solche Klausel auch bei schuldhafter Verletzung von Sorgfaltspflichten Anwendung finden. Der beklagte Karteninhaber konnte sich damit im konkreten Fall auf die in den Geschäftsbedingungen vereinbarte Haftungsgrenze von 50 Euro unabhängig davon berufen, ob er schuldhaft gehandelt hat oder nicht. Die beiden zugunsten der Bank ergangenen Urteile der Vorinstanzen wurden aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückgewiesen.

Dr. U. Schulte am Hülse
Rechtsanwalt und Fachanwalt
für Bank- und Kapitalmarktrecht