Presseinformation
Hamburg, 12.08.2019
Laut einem am Freitag veröffentlichen Urteil in den Vereinigten Staaten ist die automatische Gesichtserkennung von Facebook rechtswidrig. Facebook drohen hierdurch Schadensersatzansprüche in Milliardenhöhe. Auch in Deutschland kann die Verwendung der Technologie und ein Schadensersatzanspruch von Nutzern laut Rechtsanwalt und Datenschutzexperte Niklas Hanitsch nicht ausgeschlossen werden.
Das Ende letzter Woche veröffentlichte Urteil aus Kalifornien (USA), bestätigt die Verletzung der Rechte betroffener Facebook-Nutzer. Die Betroffenen berufen sich auf das in Illinois geltende Biometrie-Gesetz, welches 2008 erlassen wurde. Demnach dürfen biometrische Daten nicht unerlaubt gespeichert oder missbraucht werden. Darauf basierend haben Facebook-Nutzer 2015 eine Sammelklage vor einem Bezirksgericht eingereicht. Facebook ist mit der Berufung hiergegen vorerst gescheitert.
Es stellt sich allerdings die Frage, inwieweit dieses Urteil auf die Nutzung der Gesichtserkennungssoftware von Facebook in Deutschland bzw. der EU Einfluss hat. Hier ist die Rechtsgrundlage, nach der eine Verletzung betroffener Rechte entschieden werden kann, Art. 6 Abs. 1 DSGVO i.V.m. Art. 82 DSGVO. Den Betroffenen müsste demnach durch die Verletzung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden sein, was durch eine Verarbeitung ohne Rechtsgrundlage geschehen kann.
Nur verlangt Facebook bei Nutzung oder auch nach Softwareupdates eine ausgiebige Einverständniserklärung, in der auch eine Einwilligung für die Nutzung der Gesichtserkennung enthalten ist. Diese muss durch eine sogenannte „Opt-In“-Lösung durch den Nutzer bestätigt werden. Die einmal erteilte Einwilligung kann zwar widerrufen werden, doch könnte diese Möglichkeit regelmäßig übersehen werden.
Problematisch kann es laut Rechtsanwalt Niklas Hanitsch dennoch werden, sofern Fotos von der betroffenen Person gepostet werden, die von der Gesichtserkennungssoftware verarbeitet werden, obwohl keine Einwilligung vorliegt. Der Datenschutzspezialist äußert sich hierzu kritisch: „Aus den Erklärungen die Facebook hierzu abgibt ist nicht ersichtlich, wie technisch ausgeschlossen wird, dass die Gesichtserkennung auch Fotos verarbeitet, auf denen Freunde zu erkennen sind, die dieser Verarbeitung nicht eingewilligt haben.“
In Deutschland sind Sammelklagen zwar nicht möglich, doch sollten die Verbraucherschutzvereine die Voraussetzungen einer Musterfeststellungsklage in Bezug auf diesen Sachverhalt prüfen.
Ohne Einblicke in die genaue Softwarestruktur und die Vorgehensweise bei der Facebook-Gesichtserkennung könne zwar keine abschließende Beurteilung vorgenommen werden, dennoch zeigen viele Datenschutzskandale mit Social Media Portalen, dass Nutzer vorsichtig und bewusst mit ihren Daten umgehen sollten, so das abschließende Votum des Rechtsanwalts und Datenschutzexperten.
Über Rechtsanwalt Herrn Niklas Hanitsch:
Herr Niklas Hanitsch ist Rechtsanwalt und zertifizierter Datenschutzbeauftragter. Berufliche Stationen führten ihn unter anderem in die Rechtsabteilungen von Amazon, sowie ins Silicon Valley, wo er amerikanische Firmen zu europäischem Datenschutz beriet.
Über die Datenschutz Hoch 4 GmbH:
Die Datenschutz Hoch 4 GmbH ist eins der führenden Beratungsunternehmen für Datenschutz- und IT-Security im Technologiesektor. Sie hat ihren Sitz in Hamburg sowie Niederlassungen in Düsseldorf und Regensburg.
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Datenschutz Hoch 4 ist ein Beratungsunternehmen für Datenschutz und IT-Security in Unternehmen mit Sitz in Hamburg, Niederlassungen in Düsseldorf und Regensburg. Das Beratungskonzept basiert auf vier Säulen: Rechtliche, organisatorische, technische und branchenspezifische Unterstützung. Hierdurch bietet die Datenschutz4 GmbH Mandanten Expertenwissen und einen vollumfänglichen Service.
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