FG Baden-Württemberg: Steuerpflicht beim Verkauf einer kurzfristig vermieteten Immobilie

FG Baden-Württemberg: Steuerpflicht beim Verkauf einer kurzfristig vermieteten Immobilie

showimage FG Baden-Württemberg: Steuerpflicht beim Verkauf einer kurzfristig vermieteten Immobilie

Für den Verkauf einer Immobilie, die nur kurzfristig vermietet war und zuvor langjährig selbst genutzt wurde, fällt keine Einkommensteuer an. Das hat das Finanzgericht Baden-Württemberg entschieden.

Immobilien, die zwischen der Anschaffung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt oder im Jahr des Verkaufs und den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden, werden nach dem Einkommensteuergesetz von der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft ausgenommen, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat daher mit Urteil vom 7. Dezember 2018 entschieden, dass der Gewinn aus dem Verkauf einer Eigentumswohnung, die nach langjähriger Eigennutzung kurzfristig vermietet war, nicht versteuert werden muss (Az.: 13 K 289/17).

In dem zu Grunde liegenden Fall hatte der Kläger im Jahr 2006 eine Eigentumswohnung gekauft und dort bis zum April 2014 selbst gewohnt. Von Mai bis Dezember 2014 hatte er die Wohnung vermietet und im Dezember 2014 verkauft. Den Veräußerungsgewinn wollte das Finanzamt besteuern. Dagegen wehrte sich der Kläger. Er habe die Wohnung im Jahr der Veräußerung und den beiden Jahren zuvor selbst zu Wohnzwecken genutzt. Da nach § 23 Einkommensteuergesetz keine ausschließliche Nutzung zu eigenen Wohnzwecken erforderlich sei, unterliege der Gewinn aus dem Verkauf der Immobilie nicht der Steuerpflicht.

Das FG Baden-Württemberg gab dem Kläger recht. § 3 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 2. Alternative Einkommensteuergesetz (EStG) erfordere „nach seinem klaren Wortlaut – anders als die 1. Alternative – keine Ausschließlichkeit der Eigennutzung“, stellte das FG fest. Vielmehr genüge die Eigennutzung im Jahr des Verkaufs und den beiden Jahren zuvor. Diese Eigennutzung müsse – mit Ausnahme des mittleren Kalenderjahres – auch nicht während des gesamten Kalenderjahres vorliegen. Diese Voraussetzungen seien in dem vorliegenden Fall erfüllt.

Das Finanzgericht führte weiter aus, dass der Gesetzgeber eine ungerechte Besteuerung beim Verkauf von Immobilien vermeiden wollte. Dem widerspreche es, wenn eine kurzfristige Vermietung bis zum Verkauf der Wohnung zur Steuerpflicht führe, zumal ein Leerstand steuerunschädlich wäre. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, das Finanzamt legte Nichtzulassungsbeschwerde ein.

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