Anleger des Containerschiffsfonds MS „GLORY“ sollen Ausschüttungen zurückzahlen

12.02.2019. Anleger, die ihr Geld in die Schifffahrts-Gesellschaft MS „GLORY“ mbH & Co. KG in  Oststeinbek (kurz: MS „GLORY“) investiert hatten, meinten, mit einem blauen Auge davon gekommen zu sein. „Wenigstens habe ich bei diesem geschlossenen Schiffsfonds keinen Totalverlust erlitten“, dachte sich so mancher Anleger. Immerhin erhielten Anleger dieses Containerschiffsfonds während der Laufzeit Ausschüttungen in Höhe von ca. 65 % der eingezahlten Kommanditeinlage. Bis dato, denn jetzt kommt das böse Erwachen.

Insolvenzverwalter verlangt Rückzahlung

Mit Beschluss vom 26.05.2016 war das Insolvenzverfahren über die MS „GLORY“ eröffnet und Rechtsanwalt Dr. Tobias Brinkmann aus Hamburg zum Insolvenzverwalter bestellt worden. Insolvenzverwalter Brinkmann hat nun aktuell die Anleger der MS „GLORY“ angeschrieben und unter kurzer Fristsetzung zur vollständigen Rückzahlung aller erhaltenen Ausschüttungen aufgefordert – der „worst case“!

Ansprüche aus fehlerhafter Beratung: Verjährung nach zehn Jahren

Ansprüche gegen die beratenden Unternehmen dürften zwischenzeitlich verjährt sein. Ansprüche aus einem Beratungsverschulden (Beratungsfehler) bei geschlossenen Beteiligungen verjähren nach unserer Rechtsauffassung taggenau 10 Jahre nach dem Datum neben der Unterschrift des Anlegers auf der Beitrittserklärung. Diese sog. absolute Verjährung ist kenntnisunabhängig. – das heißt unabhängig davon, ob der einzelne Anleger von Mängeln oder Fehlern in der Anlageberatung zu diesem Fonds Kenntnis hatte oder nicht. 

Die vom Insolvenzverwalter rechnerisch ermittelte Summe der erhaltenen Ausschüttungen dürfte nach unseren Erkenntnissen grundsätzlich zutreffend sein. Auch wurden bereits geleistete Rückzahlungen von Fondsanlegern im Rahmen früherer Sanierungsversuche bei diesem Containerschiffsfonds angerechnet.

Kommanditistenhaftung kann wieder aufleben

Zutreffend ist außerdem, dass Ausschüttungen, die an Anleger gezahlt wurden, aber nicht durch Gewinne gedeckt waren, die Verpflichtung des Kommanditisten zur Einzahlung der Hafteinlage (sog. Kommanditistenhaftung) nach §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 4 HGB wieder aufleben lassen können.

Was also unternehmen? Jetzt ist guter Rat wichtig! Einfach zahlen und dem schlechten Geld das gute Geld hinterherwerfen? Wir meinen nein!

Bei der Rückforderung erhaltener Ausschüttungen geht es regelmäßig um die Frage, ob die Ausschüttungen an die Anleger aus den Gewinnen der Fondsgesellschaft oder aus deren Gesellschaftsvermögen gezahlt wurden.

Grundsätzliche Verteidigungspunkte für Fondsanleger:

Der Umfang, in dem die Haftung des Kommanditisten nach § 172 Abs. 4 HGB wieder auflebt, ist in dreifacher Hinsicht begrenzt, nämlich durch die Haftsumme, die Höhe des ausgezahlten Betrags und durch das Ausmaß der dadurch entstehenden Haftsummenunterdeckung.

Demnach könnte sich eine Verteidigungsmöglichkeit dann ergeben, wenn die Anleger mit einer gegenüber der Beteiligungssumme geringeren Hafteinlage eingetragen bzw. geführt wurden. Nach unseren Erfahrungen ergibt sich Derartiges in der Regel aus dem Beteiligungsprospekt.

Daneben ist eine Rückforderung von Ausschüttungen nur in der Höhe begründet, wie die Haftsumme zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger benötigt wird.

Ferner ist bei einer Rückforderung von Fondsausschüttungen zu berücksichtigen, ob die Kapitalkonten der Anleger in einzelnen Jahren durch anteilige Gewinne teilweise wieder aufgefüllt wurden, so dass deren Entnahme nicht zum Wiederaufleben der Haftung führte.

Das Problem bei den genannten Verteidigungspunkten ist häufig, dass der Anleger hierfür darlegungs- und beweispflichtig ist.

Bei der MS „GLORY“ halten wir einen weiteren zusätzlichen Verteidigungseinwand für erfolgversprechend.

Sofern Sie hierzu Details wissen möchten, bieten wir betroffenen Anlegern eine kostengünstige  telefonische Erstberatung an. Rufen Sie uns an und informieren Sie sich über Ihre Rechte! Im Fall einer späteren Mandatierung werden die Kosten der Erstberatung vollständig angerechnet.

Vertrauen Sie auf unsere Kompetenz!

Unsere Anwaltskanzlei ist seit knapp 20 Jahren auf Kapitalanlagerecht spezialisiert. Unsere Rechtsanwälte vertreten laufend Anleger aus ganz Deutschland.

Rechtsanwalt Göring empfiehlt allen betroffenen Anlegern dieses Containerschiffsfonds, den Forderungen des Insolvenzverwalters nicht so einfach nachzugeben!

Anwaltskanzlei Arnold
Rechtsanwalt Dennis Göring LL.M.
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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