Böllerverbote/Vorsichtsmaßnahmen/Spielwaren/Kündigung/GEMA
Böllerverbote 2018/2019
In der Nähe von Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen sowie Reetdach- und Fachwerkhäusern ist das Abfeuern von Knallern, Böllern und Raketen grundsätzlich verboten. Dieses Verbot gilt auch für die nähere Umgebung von Kirchen – ein Verbot, das in den vergangenen Jahren wenig Beachtung fand. Daher haben einige Stadt- und Bezirksregierungen für bestimmte Plätze, Orte und Teile der Innenstädte Böllerverbote verhängt. ARAG Experten nennen einige Beispiele:
– Um den Kölner Dom wird auch in diesem Jahr mit Absperrgittern eine Zone eingerichtet, in der Feuerwerk verboten ist. Ein hohes Polizeiaufgebot, zahlreiche Kontrollpunkte und Videoüberwachung sollen die Einhaltung des Verbots sicherstellen.
– In Düsseldorf möchte die Stadt mit einem Böllerverbot in der Altstadt und auf dem Burgplatz das allgemeine Sicherheitsgefühl der Menschen erhöhen.
– In der Silvesternacht dürfen in Dortmund am Hauptbahnhof und dem zentralen Platz „Alter Markt“ keine Feuerwerkskörper gezündet werden.
– Potsdamer können das neue Jahr auf der Terrasse vor Schloss Sanssouci begrüßen – das Zünden von Feuerwerk ist aber tabu. Wegen der Brandgefahr für das UNESCO-Weltkulturerbe ist Pyrotechnik in den historischen Parks verboten.
– Viele Kommunen in Schleswig-Holstein haben Verbotszonen für Pyrotechnik festgelegt. Auf Sylt und Amrum umfassen diese Zonen die gesamte Insel. In Sankt Peter-Ording gilt wegen der vielen Reetdachhäuser ebenfalls ein absolutes Feuerwerksverbot.
Zuwiderhandlungen können empfindliche Geldbußen nach sich ziehen. ARAG Experten empfehlen daher allen, die in Stadtgebieten partout nicht auf das Silvesterfeuerwerk verzichten möchten, sich vorher zu informieren, ob an geplanter Stelle das Zünden ihrer Feuerwerkskörper gestattet ist.
Download des Textes:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/sonstige/
Der sichere Umgang mit Feuerwerkskörpern
Für einen unfallfreien Jahreswechsel sind bestimmte Vorsichtsmaßnahmen in puncto Böller & Co. unerlässlich. ARAG Experten raten dringend dazu, die Gebrauchsanweisung zur Abwechslung mal nicht nur genau zu lesen, sondern auch zu befolgen. Grundsätzlich sollten Feuerwerkskörper eine ausreichend lange Zündschnur haben und daraufhin überprüft werden, ob sie unbeschädigt sind. Ist z. B. bei einer Rakete der Führungsstab gebrochen oder angeknackst – Hände weg! Zum Starten sollte der Stab in eine Flasche oder beispielsweise ins Gras oder einen Schneehaufen gesteckt werden. Auch sollte man unbedingt darauf achten, wohin die Rakete geschossen wird. Setzt sie ein benachbartes Gebäude in Brand, muss der Verursacher bei fahrlässigem Verhalten nämlich unter Umständen für die Schäden aufkommen. Wer“s laut mag und auf den kostspieligen Krach nicht verzichten möchte: Nach dem Zünden schnell werfen und zwar nicht in Richtung Zuschauer. Hierbei weisen die ARAG Experten jedoch darauf hin, dass auch der Zuschauer bei einem Silvester-Feuerwerk gewisse Risiken eingeht, die er im Zweifelsfall selbst zu tragen hat.
Download des Textes:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/sonstige/
Silvestermüll – Jeder kehrt vor der eigenen Tür
Feuerwerksreste, leere Sektflaschen und Böllerverpackungen: Jedes Jahr nach Silvester sammelt sich allerhand Müll auf Straßen, Bürgersteigen und öffentlichen Plätzen. Die Stadtreinigung ist laut ARAG Experten nicht allein dafür verantwortlich, dass der Müll verschwindet – auch Anwohner und Grundstückbesitzer müssen zum Besen greifen. Wenn sie das nicht tun, kann das für sie teuer werden. Grundsätzlich gilt das Verursacherprinzip, sprich, wer den Dreck macht, der muss ihn auch wieder wegräumen. So steht es in fast allen örtlichen Straßenreinigungssatzungen. Da die Verantwortlichen nach der Silvesterknallerei aber kaum ausgemacht werden können, müssen Grundstücksbesitzer den Silvestermüll auf dem Bürgersteig vor ihrer eigenen Tür wegräumen, wenn das die kommunale Satzung so vorsieht. Auch wenn sie ihn nicht verursacht haben.
Download des Textes:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/sonstige/
Böller sind Spielwaren
Das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg hat entschieden, dass Böller in einem Spielwarengeschäft verkauft werden dürfen. Wie erstinstanzlich bereits das Landgericht Magdeburg, sah auch das OLG die Silvesterfeuerwerkskörper als Spielwaren an. Spielzeug umfasse nicht nur Gegenstände, mit denen Kinder spielen. Auch Erwachsene und Tiere spielen. So spielen auch und gerade Erwachsene Kartenspiele (Poker, Skat etc.), mit elektrischen Modelleisenbahnen oder mit Computerspielen. Auch Feuerwerkskörper werden über Jahrzehnte hinweg sowohl von Kindern und Jugendlichen als auch von Erwachsenen geschätzt. Spielen bedeutet einzig und allein, sich zum Vergnügen, Zeitvertreib und allein aus Freude an der Sache selbst auf irgendeine Weise zu betätigen. Auch Feuerwerk dient allein dem Vergnügen des Betrachters, erläutern ARAG Experten die Entscheidung (OLG Naumburg, Az.: 9 U 192/10).
Download des Textes:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/sonstige/
Fristlose Kündigung wegen Böllern
Die Verletzung eines Arbeitskollegen durch einen explodierenden Feuerwerkskörper rechtfertigt die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses. In dem zugrunde liegenden Fall war der 41 Jahre alte Angestellte seit ca. 15 Jahren bei der Firma beschäftigt. Im August 2012 brachte er auf einer Baustelle einen „Böller“ in einem Dixi-Klo zur Explosion, während sich dort sein Arbeitskollege aufhielt. Dabei blieb unklar, ob dies aus Versehen oder absichtlich erfolgte.
Der betroffene Kollege des Angestellten zog sich aufgrund der Explosion Verbrennungen am Oberschenkel, im Genitalbereich und an der Leiste zu und war drei Wochen arbeitsunfähig. Die Firma kündigte das Arbeitsverhältnis des Klägers wegen dieses Vorfalls fristlos. Der Mann klagte gegen die Kündigung. Das Gericht entschied, dass unabhängig vom genauen Hergang ein tätlicher Angriff auf einen Arbeitskollegen vorliegt, bei dem mit erheblichen Verletzungen des Kollegen zu rechnen gewesen sei. Bereits darin liege ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Dass der nicht sachgerechte Umgang mit Feuerwerkskörpern zu schweren Verletzungen führen könne, ist allgemein bekannt. Das gelte erst recht, wenn wie hier so damit hantiert werde, dass dem Betroffenen keinerlei Reaktions- und Fluchtmöglichkeit offen bleibt, ergänzen ARAG Experten (ArbG Krefeld, Az.: 2 Ca 2010/12).
Download des Textes:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/sonstige/
GEMA-Gebühren für die Silvesterparty?
Wer öffentlich ein Musikstück abspielt, muss für diese Nutzung Gebühren an die GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) zahlen, die diese Einnahmen dann an den Künstler bzw. Urheber des Liedes weiterleitet. Dabei spielt es keine Rolle, von welchem Medium das Lied abgespielt wird. Bei privaten Feiern muss der Gastgeber in der Regel keine GEMA-Gebühren zahlen.
Aber die ARAG Experten warnen: Je größer die Party, desto größer die Wahrscheinlichkeit, dass die GEMA sie als öffentlich einstuft. Nur wenn alle Gäste in einer persönlichen Beziehung zum Gastgeber stehen, gilt die Veranstaltung als privat. Wenn also keine wildfremden Party-Crasher am Silvesterabend auftauchen und die Feier mutwillig stören, darf der Gastgeber nach Lust und Laune seine Lieblingslieder abspielen. Die ARAG Experten weisen allerdings darauf hin, dass Sportvereine, die für ihre Mitglieder eine Silvesterparty ausrichten, streng genommen sehr wohl gebührenpflichtig sind. Denn hier sind mindestens zwei Personen zu Gast, die nicht miteinander verwandt oder befreundet sind. Und dann muss laut Urheberrechtsgesetz (§ 15 Absatz 3) für Musik gezahlt werden.
Mehr zum Thema unter:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/sonstige/
Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft bietet sie ihren Kunden in Deutschland auch attraktive, bedarfsorientierte Produkte und Services aus einer Hand in den Bereichen Komposit, Gesundheit und Vorsorge. Aktiv in insgesamt 17 Ländern – inklusive den USA und Kanada – nimmt die ARAG zudem über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Mit mehr als 4.000 Mitarbeitern erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von 1,6 Milliarden EUR.
ARAG SE ARAG Platz 1 40472 Düsseldorf Aufsichtsratsvorsitzender Gerd Peskes Vorstand Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender (Vors.)
Dr. Renko Dirksen Dr. Matthias Maslaton Werner Nicoll Hanno Petersen Dr. Joerg Schwarze
Sitz und Registergericht Düsseldorf HRB 66846 USt-ID-Nr.: DE 119 355 995
Firmenkontakt
ARAG SE
Brigitta Mehring
ARAG Platz 1
40472 Düsseldorf
0211-963 2560
0211-963 2025
brigitta.mehring@arag.de
http://www.ARAG.de
Pressekontakt
redaktion neunundzwanzig
Thomas Heidorn
Lindenstraße 14
50764 Köln
0221 92428-215
0221 92428-219
thomas@redaktionneunundzwanzig.de
http://www.ARAG.de