Steuern sparen – Vorauszahlungen bei der privaten Krankenversicherung leisten

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Steuerberaterin Dipl.-Finw. Bettina M. Rau-Franz

Essen – Fast alle Steuersparer wissen, dass sie ihre Beiträge zur Krankenversicherung, unabhängig davon, ob privat oder gesetzlich versichert, als sogenannte Sonderausgaben steuerlich geltend machen können. Allerdings ist der Rahmen mit 1.900,00 EUR bei Arbeitnehmern und mit 2.900,00 EUR bei Selbstständigen schnell ausgeschöpft. Für die Beiträge zur privaten Altersvorsorge, Haftpflichtversicherung, Unfall- oder Berufsunfähigkeitsversicherung bleibt meist kein Spielraum mehr. Dipl.-Finw. Bettina M. Rau-Franz, Steuerberaterin und Partnerin in der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen und Velbert, weist darauf hin, dass es aber für freiwillig Versicherte eine Option gibt, die dem Pflichtversicherten leider verschlossen bleibt.

Arbeitnehmer, die als Ersatzkassenmitglied über der Beitragsbemessungsgrenze liegen – im Jahr 2017 lag sie bei 5.200,00 EUR im Monat-, Selbständige oder privat Krankenversicherte dürfen Vorauszahlungen leisten. „Wer seine Krankenversicherungsbeiträge im Voraus entrichtet, kann diese im Jahr der Zahlung in voller Höhe steuerlich geltend machen und somit steuerlichen Raum für andere Versorgungsaufwendungen schaffen“, erklärt Steuerberaterin Bettina M. Rau-Franz.

Natürlich fallen die Beiträge in den Folgejahren aus den Sonderausgaben/Versorgungsaufwendungen heraus. Dies bedeutet aber eher eine weitere Entlastung. Denn jetzt ist Platz, um Beiträge zur privaten Lebens- oder Rentenversicherung, zur Risikolebensversicherung oder der privaten Haftpflichtversicherung steuerlich in Abzug zu bringen. Nach § 10 des Einkommensteuergesetzes besteht die Möglichkeit, einen zweieinhalbfachen Jahresbeitrag steuerlich für den medizinischen Basisschutz geltend zu machen.

„Allerdings besteht für die Krankenversicherungen keine gesetzliche Verpflichtung, vorausgezahlte Beiträge anzunehmen. Es kommt auf Ihre individuelle vertragliche Vereinbarung mit Ihrer privaten Krankenkasse an. So gewährt die DBV Krankenversicherung in Wiesbaden – eine Tochter der AXA Krankenversicherungs-AG – lediglich einen Jahresbeitrag als Vorabzahlung. Die DEBEKA mit Sitz in Koblenz sieht dies in ihren Verträgen gar nicht vor“, erläutert Steuerberaterin Bettina M. Rau-Franz.

Zusätzlich zu dem steuerlichen Aspekt bieten einige Krankenversicherungen Beitragsnachlässe an. Sie betragen z.B. bei der DBV Wiesbaden oder der Signal Iduna bis zu 4%. Diese Zahlen sind in jedem Fall eine Überlegung wert, die Beiträge zur Krankenversicherung nicht mehr monatlich, sondern im Voraus zu bezahlen. Für die Pflegeversicherung wird übrigens kein Beitragsnachlass gewährt.

Grundlagen: § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 4 Einkommensteuergesetz
Schreiben des Bundesfinanzministeriums als Handlungserlass an die Finanzämter mit dem
Aktenzeichen: IV C 3-S 2221/16/10001:004 vom 24. Mai 2017.

Was im Gründungsjahr 1979 mit klassischer Steuerberatung begann, hat sich im Laufe der Jahre zu einem fachübergreifenden Full-Service-Angebot entwickelt. Die Kanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen und Velbert ist seit mehr als 30 Jahren die erste Adresse für kompetente Steuerberatung, Rechtsberatung und mehr. Die rund 30 Mitarbeiter der drei Niederlassungen bieten individuelle, auf die jeweilige Situation angepasste, Lösungen. Die ersten Schritte zur Realisierung einer fachübergreifenden Mandantenberatung wurden bereits Anfang der 90er Jahre durch Kooperation mit einer Wirtschaftsprüfungspraxis und einer Rechtsanwaltskanzlei im gleichen Hause geschaffen. Heute bietet Roland Franz & Partner als leistungsstarke Partnerschaftsgesellschaft vielfältige Beratungs- und Serviceleistungen aus einer Hand, die für die Mandanten Synergieeffekte auf hohem Niveau sowie eine Minimierung des Koordinationsaufwandes gleichermaßen nutzbar machen.

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