Spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2018 werden wieder viele Ansprüche auch von Fondsanlegern verjährt sein und nicht mehr erfolgreich durchgesetzt werden können.
§ 199 BGB regelt den Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB und der Verjährungshöchstfristen. Wie viele gesetzliche Bestimmungen sind auch diese nicht nur für den Laien oft schwer verständlich. Manchmal weiß auch die Fachwelt erst nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs, wie unterschiedliche Geschehensabläufe von der Rechtsprechung rückblickend beurteilt werden. Selten sind solche Leitentscheidungen erfreuliche Überraschungen. Enttäuschungen vermeidet, wer alle Eventualitäten einkalkuliert: Bei Verjährungen etwa den denkbar kürzesten Fristablauf.
Da zum Ende diesen Jahres wieder ein folgenschweres Datum bevorsteht, hier der gute Rat eines erfahrenen Prozessrechtlers:
Warten Sie nicht, bis es dann doch zu spät ist. Wenn Sie z. B. 2015 in Investmentfonds investiert haben und daraus Ansprüche hergeleitet werden können, müssen Sie damit rechnen, dass schon mit Ende 2018 die kurze Verjährung nach §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB eintritt. Wer das nicht riskieren will, wird noch in diesem Jahr aktiv.
Die hier berichtende BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei verhindert den Verjährungseintritt fachgerecht, – wenn Sie diese rechtzeitig mandatieren. Zögern Sie nicht, bevor die Anwälte aus Zeitgründen keine Mandate mehr annehmen können. Gerade für Fondsanleger gilt: Kleiner Aufwand, große Wirkung!
Betroffene können sich gerne zu der BSZ Interessengemeinschaft Verjährung anmelden, auch und gerade, wenn die Zeit noch nicht drängt. Sie werden überrascht sein, mit wie wenig eigenem Einsatz sich Ihnen vielversprechende Möglichkeiten auftun sollten.
Fakten zu der hier berichtenden BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei:
Der Kanzleiinhaber und seine Mitstreiter sind ausschließlich im Kapitalanlagenrecht tätig und vertreten nur die Anlegerseite. Mit 30 Jahren Erfahrung in der Person des Kanzleigründers widmet sich die renommierte Kanzlei unabhängig mit Kompetenz, Engagement, Überzeugung und Erfolg der Erhaltung vorhandenen und Wiederherstellung verlorenen Vermögens von Privatanlegern und Sondervermögen. Nach der Erhebung WiWo-Top-Kanzleien des angesehenen Magazins WirtschaftsWoche ist der hier berichtende BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt einer der „besten deutschen Anlegeranwälte“.
Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Verjährung“ kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.
Direkter Link zum Kontaktformular:
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36a
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Telefax: 06071-9816829
E-Mail: bsz-ev@t-online.de
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu
jg
Rechtshinweis
Der BSZ® e.V. sorgt mit der Veröffentlichung und Verbreitung aktueller Anlegerschutz Nachrichten seit 1998 für aktiven Anlegerschutz. Der BSZ e.V. sammelt und veröffentlicht entsprechende Informationen, die über das Internet jedermann kostenlos zur Verfügung stehen. Rechtsberatung wird vom BSZ e.V. nicht durchgeführt. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste rechtliche Einschätzung kostenlos durch BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen lassen.
Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 07.11.2018 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.