Willkür? Unfähigkeit? Oder spezielles Landrecht des Finanzamts Ahaus?
Essen, 27. September 2018*****Die meisten Unternehmer haben in ihrer beruflichen Karriere bereits Erfahrungen mit Betriebsprüfungen gemacht. Im Regelfall sind Betriebsprüfungen unproblematisch. Es gibt die eine oder andere rechtliche Differenz zwischen Unternehmern und der Finanzverwaltung, diese lassen sich in der Regel aber recht gut und auch vernünftig klären.
Die rechtlichen Vorschriften für den Betriebsprüfer ergeben sich aus der Abgabenordnung und aus der Betriebsprüfungsordnung Steuern.
„Manche Betriebsprüfer sind aber entweder fachlich inkompetent oder absolut karriere- und mehrergebnisgeil. Sie versuchen Mehrergebnisse um jeden Preis zu erzielen, die teilweise auch Unternehmen in den Ruin führen können. Das beste Beispiel hierfür ist das Finanzamt Ahaus am Niederrhein. Hier werden durch Betriebsprüfer rechtswidrige Prüfungsfeststellungen getroffen, die dann sogar durch den Sachgebietsleiter der Betriebsprüfung und den Vorsteher des Finanzamts gedeckt werden“, ärgert sich Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen und Velbert.
Hierzu folgende Beispiele:
1. Ein Familienangehöriger gewährt dem Unternehmer ein Darlehen, es gibt hierzu einen Darlehensvertrag, im Rahmen der Betriebsprüfung wird dem Betriebsprüfer sogar das Konto des Darlehensgebers in Kopie übergeben, aus dem die Überweisung des Darlehensbetrages hervorgeht. Im Prüfungsbericht erscheint hierzu folgende Feststellung:
Nicht geklärter Vermögenszuwachs beim Unternehmer, volle Hinzurechnung des Darlehensbetrages als Umsatz und somit auch als Gewinn mit steuerlicher Auswirkung.
2. Umbuchung eines Betrages vom Privatkonto des Unternehmers auf das Firmenkonto: Der Vorgang wird im Rahmen der Betriebsprüfung nachgewiesen durch Vorlage der Kopie der privaten Bankauszüge. Ausführung im Prüfungsbericht:
Ungeklärte Vermögensmehrung, Zuschätzung des gesamten Betrages als Umsatz mit Gewinnauswirkung und umsatzsteuerlicher Würdigung.
Obwohl der gleiche Prüfer eine Vorbetriebsprüfung bei dem Unternehmen durchgeführt hat, kennt er plötzlich die Prüfungsfeststellungen der ersten Prüfung nicht mehr und behandelt diverse Fälle konträr zu seiner ersten Betriebsprüfung.
Abgrenzungen und Rückstellungen werden nicht akzeptiert, selbst die rechtliche Begründung in Form einer ausführlichen Würdigung der Rückstellungsproblematik aus rechtlicher Sicht sowie Vorlage von gesetzlichen Grundlagen, die zu diesen Rückstellungen führen, werden ignoriert, Rückstellungen werden ohne weitere Begründung vollumfänglich aufgelöst.
Nachdem sich die Betroffenen an die Oberfinanzdirektion gewendet haben, nimmt selbst diese den Vorsteher, den Sachgebietsleiter und den Prüfer in Schutz.
„Es wäre interessant zu erfahren, ob es bereits mehrere Unternehmen gegeben hat, die unter dieser willkürlichen Behandlung durch das Finanzamt Ahaus gelitten haben. Es wäre schön, wenn sich angesprochene Unternehmen aus diesem Bereich melden würden, die ebenfalls derartige Erfahrungen gemacht haben“, ermuntert Steuerberater Roland Franz betroffene Unternehmen, sich bei ihm zu melden. „Noch leben wir in einem Rechtsstaat, der durch umfangreiche gesetzliche Regelungen auch Finanzbeamte dazu zwingt, sich an diese Rechtsnormen zu halten“.
Was im Gründungsjahr 1979 mit klassischer Steuerberatung begann, hat sich im Laufe der Jahre zu einem fachübergreifenden Full-Service-Angebot entwickelt. Die Kanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen und Velbert ist seit mehr als 30 Jahren die erste Adresse für kompetente Steuerberatung, Rechtsberatung und mehr. Die rund 30 Mitarbeiter der drei Niederlassungen bieten individuelle, auf die jeweilige Situation angepasste, Lösungen. Die ersten Schritte zur Realisierung einer fachübergreifenden Mandantenberatung wurden bereits Anfang der 90er Jahre durch Kooperation mit einer Wirtschaftsprüfungspraxis und einer Rechtsanwaltskanzlei im gleichen Hause geschaffen. Heute bietet Roland Franz & Partner als leistungsstarke Partnerschaftsgesellschaft vielfältige Beratungs- und Serviceleistungen aus einer Hand, die für die Mandanten Synergieeffekte auf hohem Niveau sowie eine Minimierung des Koordinationsaufwandes gleichermaßen nutzbar machen.
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