GRP Rainer Rechtsanwälte: Bewertung von Ausfall einer Kapitalforderung als steuerlicher Verlust

GRP Rainer Rechtsanwälte: Bewertung von Ausfall einer Kapitalforderung als steuerlicher Verlust

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Der endgültige Ausfall einer Darlehensforderung kann als Verlust steuerlich geltend gemacht werden. Das hat das Finanzgericht Düsseldorf mit Urteil vom 18. Juli 2018 entschieden (Az.: 7 K 3302/17 E).

Der Bundesfinanzhof hat im Oktober 2017 entschieden, dass der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung, z.B. eine Forderung aus einem privaten Darlehen, steuerlich als Verlust berücksichtigt werden kann (Az.: VIII R 13/15). Mit diesem Urteil hat sich der BFH von seiner bisherigen Sichtweise verabschiedet und für eine Kehrtwende in der Rechtsprechung gesorgt, der auch das Finanzgericht Düsseldorf mit aktuellem Urteil gefolgt ist, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.

Für die Bewertung, von welchem Zeitpunkt an der Ausfall einer Kapitalforderung als endgültig anzusehen ist, gab der BFH Richtlinien vor. Demnach ist von einem Ausfall erst dann auszugehen, wenn endgültig feststeht, dass über bereits gezahlte Beträge hinaus keine weiteren Rückzahlungen mehr zu erwarten sind. Dieser Punkt sei aber nicht schon deshalb erreicht, weil über das Vermögen des Schuldners ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Wurde allerdings die Eröffnung des Insolvenzverfahren mangels Masse abgelehnt, sei dies ein klarer Hinweis darauf, dass keine Rückzahlungen mehr zu erwarten seien.

In Anlehnung an diese Rechtsprechung hat das FG Düsseldorf nun auch entschieden, dass mit der Anzeige der Masseunzulänglichkeit der Ausfall einer privaten Darlehensforderung steuerlich als Verlust berücksichtigt werden kann. In dem zu Grunde liegenden Fall hatte der Kläger einem Dritten ein privates Darlehen gewährt. In der Folge konnte der Schuldner zunächst die Raten nicht mehr leisten und schließlich wurde das Insolvenzverfahren im Jahr 2012 über sein Vermögen eröffnet. Der Darlehensgeber meldete seine Restforderung zur Insolvenztabelle an. Allerdings zeigte die Insolvenzverwalterin schon im Oktober 2012 Masseunzulänglichkeit an und 2016 wurde das Insolvenzverfahren eingestellt.

Da der Kläger auf seinen offenen Forderungen sitzen blieb, berücksichtigte er den Verlust in seiner Einkommensteuererklärung für 2012. Zu Recht, wie das FG Düsseldorf entschieden hat. Mit Anzeige der Masseunzulänglichkeit sei klar gewesen, dass keine Rückzahlungen mehr zu erwarten seien, so das FG.

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