Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.
Wer in der Öffentlichkeit auf Missstände beim Arbeitgeber hinweist, oder wer Strafanzeige bei der Polizei stellt wegen Straftaten im Betrieb, der macht sich bei der Arbeit schnell unbeliebt. Häufig erhält man wegen „Whistleblowing“ die Kündigung, die dann so begründet wird: Mit der Strafanzeige gegen den Arbeitgeber hat der Mitarbeiter seine Fürsorgepflicht gegenüber seinem Arbeitgeber verletzt, ihm Schaden zugefügt und damit gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen.
Was gilt bei einer Kündigung eines Whistleblowers oder Hinweisgebers? Für Arbeitsgerichte ist entscheidend, ob eine Anzeige leichtfertig erstattet wurde und welche Motivation der Arbeitnehmer hatte, als er den Missstand offenlegte. Wer beispielsweise aus „Rache“ an seinem Arbeitgeber Missstände publik macht, oder wer nicht sichergeht, dass die Tatsachen, auf denen der Vorwurf ruht, richtig sind, der riskiert, dass das Arbeitsgericht die Kündigung absegnet.
Bevor der Arbeitgeber mit einem Missstand an die Öffentlichkeit gehen darf, muss er die Tatsachen, auf denen die Anzeige beruht, ordentlich prüfen. Überspitzt formuliert: Er muss erst einmal eigene Ermittlungen durchführen, bevor er die Polizei einschalten darf. Und er muss „innerbetriebliche Abhilfe“ schaffen, das heißt: Er muss seinen Vorgesetzten über seinen Verdacht informieren und dadurch Maßnahmen innerhalb des Betriebs in Gang setzten. Dass man dadurch mitunter den Bock zum Gärtner macht, kann man sich in vielen Fällen denken. Auch, dass eine solche innerbetriebliche Abhilfe im Sand verlaufen kann und man als Arbeitnehmer nicht die Verbesserung erreicht, die man eigentlich erreichen will. Nebenbei macht man sich damit betriebsintern nicht nur Freunde.
Dabei könnte die Lage für Whistleblower viel besser sein: Der Gesetzgeber könnte Hinweisgeber honorieren, unter besonderen arbeitsrechtlichen Schutz stellen. Im Arbeitsrecht werden bestimmte Arbeitnehmer vor Kündigungen geschützt, beispielsweise der Datenschutzbeauftragte oder ein Betriebsrat: Für sie gilt ein gesetzlicher Sonderkündigungsschutz. Ähnliches gilt im Umweltschutzbereich, etwa für den Gewässerbeauftragten.
Was fehlt, ist ein allgemeiner gesetzlicher Schutz von Arbeitnehmern, die mit Whistleblowing öffentlich auf Missstände im Unternehmen aufmerksam machen. Das muss sich ändern, zum Wohl der Arbeitnehmer, und letztlich auch zum Wohl der Arbeitgeber, die längerfristig nur davon profitieren können, wenn im Unternehmen Missstände rechtzeitig aufgedeckt und behoben werden.
Die arbeitsrechtliche Situation von Whistleblowern ist im Wandel: Die EU bereitet aktuell eine Richtlinie vor, die Mindeststandards vorsieht zum arbeitsrechtlichen Schutz von Hinweisgebern. Wie und wann diese Richtlinie durch den Gesetzgeber der Bundesrepublik umgesetzt wird, ist noch unklar. Regelmäßig gut beraten ist jedenfalls jeder Arbeitnehmer, sich gegen eine Kündigung wegen eines Hinweises über Missstände im Unternehmen zu wehren, gegebenenfalls mit einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht.
Wo finden Sie weitere Informationen zum Thema Kündigung und Aufhebungsvertrag: Hier finden Sie als Arbeitnehmer alle Informationen zum Thema Kündigungsschutzklage: www.kuendigungsschutzklage-anwalt.de Hier finden Sie als Arbeitnehmer alle Informationen zum Thema Kündigung, Aufhebungsvertrag und sonstige Beendigung des Arbeitsverhältnisses: www.kuendigungen-anwalt.de
Was wir für Sie tun können: Wir vertreten Arbeitnehmer und Arbeitgeber deutschlandweit im Zusammenhang mit dem Abschluss von arbeitsrechtlichen Aufhebungsverträgen, Abwicklungsverträgen und dem Ausspruch von Kündigungen.
Besprechen Sie Ihren Fall zunächst mit dem Fachanwalt für Arbeitsrecht: Rufen Sie Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck an und besprechen Sie zunächst telefonisch, kostenlos und unverbindlich die Erfolgsaussichten eines Vorgehens im Zusammenhang mit der Kündigung oder dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages. Wie hoch sind Ihre Chancen? Wie hoch sind Ihre Risiken? Und welche Fristen gibt es zu beachten.
15.05.2018
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