Umtrunk, Flachmann, Firmenfeier – Was ist erlaubt, was verboten?
Kleine Mengen alkoholhaltiger Getränke gibt es manchmal sogar legal auf der Arbeit: Ein besonderer Geschäftsdeal wird gefeiert, die Kollegin hat zum Geburtstag Kuchen und Sekt mitgebracht oder es soll ein besonderes Tröpfchen für die Firmenfeier vorgekostet werden. Sofern diese doch recht harmlosen Formen von Alkohol am Arbeitsplatz vom Chef abgesegnet sind, dürften sie kein Problem darstellen. Doch wenn die Vorgesetzten keine Kenntnis erhalten oder wenn entgegen ihrer Anweisungen getrunken wird, befinden wir uns nicht mehr nur in einer Grauzone, sondern bei einem Verstoß gegen die Arbeitnehmerpflichten, der je nach Ausmaß sogar zur fristlosen Kündigung berechtigen kann. Denn Alkohol bei der Arbeit ist in der Regel nicht nur kontraproduktiv für die Arbeitsleistung, es kann auch ein erhebliches Sicherheitsrisiko darstellen, z.B. wenn nach dem Umtrunk auf das Geburtstagskind einer der teilnehmenden Kollegen schwere Geräte, Fahrzeuge oder auch gefährliche Substanzen handhaben muss. An diesem Punkt ist durch den Genuss von Alkohol kein sicheres Arbeiten mehr garantiert.
Arbeitgeber sollten sich einerseits nicht gänzlich auf die Eigenverantwortung ihrer Belegschaft verlassen, um Unfälle zu vermeiden, und zum anderen im eigenen betriebswirtschaftlichen Interesse Sorge dafür tragen, dass die Arbeitnehmer ihren Tätigkeiten ordnungsgemäß – d.h. ohne alkoholische Beeinflussung – nachgehen. Wird Alkohol heimlich von einzelnen Mitarbeitern konsumiert, ohne dass die Kollegen und Vorgesetzten etwas davon mitbekommen (sollen), stehen nicht nur Gesundheit und Wohlbefinden des betreffenden Angestellten auf dem Spiel, sondern auch die Qualität der Arbeit und die Sicherheit der Kollegen. Unsere Detektei in Berlin prüft entsprechend verdächtige Mitarbeiter durch inner- oder/und außerbetriebliche Observationen auf Alkoholkonsum unmittelbar vor oder während der Arbeitszeit – lassen Sie sich von uns beraten: 030 2016 9221-0.

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