Verbraucherfreundliche Entscheidung – Bausparkassen dürfen während der Darlehensphase keine Kontogebühren vom Bausparer verlangen. Kann betroffener Bausparer die Bausparkasse zur Rückzahlung der Kontogebühren auffordern?
Am 09. Mai 2017 traf der Bundesgerichtshof eine Entscheidung über die Frage, ob Bausparkassen während der Darlehensphase „Kontogebühren“ erheben dürfen. Der Bundesgerichtshof entschied sich, die Frage verbraucherfreundlich zu beantworten. Seiner Auffassung nach dürfen Bausparkassen während der Darlehensphase keine Kontogebühren vom Bausparer verlangen.
Was war Hintergrund der Entscheidung?
Klägerin war ein Verbraucherschutzverband. Dieser hatte eine Bausparkasse auf die Unterlassung der Verwendung einer Formularklausel in Anspruch genommen. In den von der Bausparkasse verwendeten Darlehensverträgen findet sich folgende vorformulierte Bestimmung:
„I.1. Bauspardarlehen
[…]
b) Kosten des Bauspardarlehens
Über die Zinsen und die Tilgung hinaus fallen bei planmäßigem Verlauf des Bauspardarlehens folgende Kosten an: Kontogebühr: derzeit je Konto 9,48 Euro jährlich (gemäß ABB)
[…].“
In den Allgemeinen Bausparbedingungen heißt es dann wie folgt:
„§ 17 Abs. 1 der ABB der Beklagten lautet:
Die Bausparer bilden eine Zweckgemeinschaft. Ihre Verträge bilden das Bausparkollektiv. Unter Berücksichtigung der Besonderheiten des kollektiven Bausparens berechnet die Bausparkasse für bauspartechnische Verwaltung, Kollektivsteuerung und Führung einer Zuteilungsmasse eine Kontogebühr.
[…]
Für ein Konto in der Darlehensphase beträgt die Kontogebühr 9,48 Euro. Die Darlehensphase beginnt mit der ersten (Teil-)Auszahlung des Bauspardarlehens.“
Die Klägerin erachtete die Klauseln über die „Kontogebühr“ als nachteilig für die Bausparer und nahm daher die Bausparkasse darauf in Anspruch, die Verwendung gegenüber Privatkunden zu unterlassen.
Die Klage hatte sowohl in der ersten Instanz vor dem Landgericht Karlsruhe als auch in der zweiten Instanz vor dem Oberlandesgericht in Karlsruhe keinen Erfolg. Aber das Oberlandesgericht ließ die Revision für den Kläger zu. Nunmehr musste der ebenfalls in Karlsruhe ansässige Bundesgerichtshof über die Frage entscheiden, ob die Bausparkasse während der Darlehensphase „Kontogebühren“ erheben darf.
Der Bundesgerichtshof teilt die Auffassung der Vorinstanzen nicht
Der Bundesgerichtshof entschied im Gegensatz zu den Vorinstanzen verbraucherfreundlich.
Die Bausparkasse hatte das Argument ins Feld geführt, dass es sich bei den vorformulierten Bedingungen um eine Hauptpreisabrede handelt. Hauptpreisabreden sind der gerichtlichen Kontrolle entzogen, so dass die Wirksamkeit einer solchen Abrede nicht gerichtlich überprüft werden kann.
Der Bundesgerichtshof bleibt seiner Richtung treu
Der Bundesgerichtshof hatte bereits im Mai 2014 entschieden, dass Banken keine Bearbeitungsgebühren für die Darlehensgewährung an Privatkunden verlangen dürfen. Dieser Auffassung bleibt der Bundesgerichtshof auch in seiner Entscheidung vom 09. Mai 2017 – XI ZR 308/15 treu.
Die Bausparkassen dürfen von Privatkunden keine Kontogebühren während der Darlehensphase verlangen.
Bei den Regelungen zur Kontogebühr handelt es sich um Preisnebenabreden. Diese können gerichtlich auf ihre Wirksamkeit überprüft. Maßgeblich für die Wirksamkeit ist, dass die Regelungen keine Benachteiligung für den Endverbraucher (Bausparer) darstellen dürfen und mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung übereinstimmen.
Der Bundesgerichtshof sieht keine Übereinstimmung der Erhebung der Kontogebühren mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung.
Die Berechnung der Kontogebühr in der Darlehensphase dient der Abgeltung von Aufwand für im Zusammenhang mit Bauspardarlehen stehenden Verwaltungstätigkeiten der Bausparkasse. Diese Tätigkeit erbringt die Bausparkasse nach Darlehensgewährung nicht im Interesse des Darlehensnehmers, will ihm aber trotzdem die Kosten dafür berechnen. Dabei liegt es jedoch ausschließlich im eigenen Interesse der Bausparkasse, dass nach Eintritt in die Darlehensphase Zahlungen des Kunden ordnungsgemäß verbucht werden. Das Abwälzen der Kosten, welche für Tätigkeiten anfallen, die die Bausparkasse im eigenen Interesse erbringt, ist eine Abweichung von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung und stellt aus diesem Grund eine unangemessene Benachteiligung für den privaten Bausparkunden dar.
Diese unangemessene Benachteiligung führt dazu, dass diese Regelung zur Erhebung der Kontogebühr keine wirksame Vereinbarung zwischen Bausparkunden und Bausparkasse darstellt und diese damit keine Kontogebühren erheben kann.
Bausparer die von dieser Regelung betroffen sind, können daher die Bausparkasse zur Rückzahlung der Kontogebühren auffordern und diese kann sich nicht auf die vertragliche Regelung zur Kontogebühr berufen.
Was können betroffene Bausparkunden tun?
Den betroffenen Bausparkunden ist zu empfehlen, dass sie sich schriftlich an ihre Bausparkasse wenden und unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 09.05.2017 – XI ZR 308/15 diese zur Rückzahlung der erhobenen Kontogebühren auffordern.
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