ARAG Experten über das aktuelle Gesetzgebungsverfahren
Jährlich sterben tausende Menschen durch Straftaten, durch fremdverschuldete Unfälle oder durch grobe Fahrlässigkeit. Die Hinterbliebenen sollen – geht es nach Bundesjustizminister Heiko Maas – künftig beim Tod eines nahestehenden Menschen eine Entschädigung vom Verantwortlichen verlangen können. ARAG Experten berichten über ein aktuelles Gesetzgebungsverfahren.
Der aktuelle Gesetzentwurf
Selbst bei einer fremdverursachten Tötung steht nahen Angehörigen nach ständiger Rechtsprechung nur dann ein Schmerzensgeldanspruch gegen den Verantwortlichen zu, wenn sie eine eigene Gesundheitsbeschädigung im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) erleiden. Das mit dem Verlust eines nahestehenden Menschen verbundene unermessliche Leid allein reicht nicht aus. Um einen Anspruch auf Schmerzensgeld als Hinterbliebener zu erhalten, müssen psychische Beeinträchtigungen, Trauer und Schmerz medizinisch fassbar sein und über die gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinausgehen, denen Hinterbliebene im Todesfall erfahrungsgemäß ausgesetzt sind. Abgesehen von diesem Schadensersatz bei sogenanntem Schockschaden kann zwar der Ersatz von materiellen Schäden wie Beerdigungskosten oder entgangener Unterhalt verlangt werden. Für ihr seelisches Leid erhalten die Hinterbliebenen jedoch bisher keine Entschädigung. Das soll sich laut einem Gesetzentwurf des Justizministers zukünftig ändern. Im Fall einer fremdverursachten Tötung sieht der Gesetzentwurf für Hinterbliebene, die zu dem Getöteten in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis standen, einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für das zugefügte seelische Leid gegen den für die Tötung Verantwortlichen vor.
Was kostet Leid?
Wenn der jetzt vorgestellte Entwurf für ein Gesetz zur Einführung eines Anspruchs auf Hinterbliebenengeld tatsächlich in Kraft treten wird, kommt auf unsere Gerichte eine schwere Aufgabe zu: Sie müssen das seelische Leid, das der Tod eines nahestehenden Menschen verursacht, in Geldsummen bemessen. Ein Ding der Unmöglichkeit. Schon unsere derzeitigen Schmerzensgeldtabellen bieten täglich Stoff für zahlreiche Diskussionen. „Ist der Verlust des Gehörs anders zu bewerten als der Verlust des Augenlichts?“. Oder „Steht einer Hausfrau beim Verlust eines Fingers das gleiche Schmerzensgeld zu wie einem Konzertpianisten?“. Immer entscheidet der viel zitierte Einzelfall. Trotzdem ist ein Anspruch auf Schmerzensgeld selten gerecht und für alle Beteiligten zufriedenstellend. Auch der neue Anspruch auf Hinterbliebenengeld wird nach Einschätzung der ARAG Experten überwiegend symbolische Funktion haben; das sehen wohl auch die Urheber so: In der Begründung zum Entwurf wird mehrfach betont, es gehe um die Anerkennung des Leids der Hinterbliebenen. Und wer will dieses Leid in Frage stellen?
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