Amazon: Befristete Arbeitsverträge

Darf Amazon dieselben Arbeitnehmer immer wieder befristet einstellen?

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Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht

Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Rechtsanwalt Dr. Attila Fodor, Essen und Berlin (wirksame Befristung von Arbeitsverträgen, Entfristungsklage)

Nach einem Spiegel-Bericht vom 28.11.2011 schätzen Arbeitnehmervertreter, dass von den etwa 9000 befristeten Aushilfen bei Amazon etwa die Hälfte zum festen Stamm gehört und jedes Jahr wieder befristet eingestellt werden. In den Amazon-Standorten in Werne, Bad Hersfeld, Rheinberg und Leipzig sollen – so der Spiegel in dem Bericht vom 28.11.2011 – in vielen Fällen dieselben Mitarbeiter wiederholt nur für das Weihnachtsgeschäft befristet eingestellt worden sein.

Ist dies aus arbeitsrechtlicher Sicht rechtens? Verstößt Amazon mit dieser Praxis nicht gegen geltendes Arbeitsrecht? Sind solche Befristungen arbeitsrechtlich zulässig? Das für diese Fälle anwendbare Teilzeit- und Befristungsgesetz erlaubt grundsätzlich die Befristung von Arbeitsverträgen. Aus arbeitsrechtlicher Sicht sehr problematisch ist es allerdings, wenn Personen befristet einstellt, die bereits vorher befristet – wenn auch nur im Rahmen eines Praktikums – bei demselben Arbeitgeber tätig waren. Bei der Wirksamkeit eines befristeten Arbeitsverhältnisses ist nämlich grundsätzlich folgendes zu beachten:

Im Gesetz steht, dass das befristete Arbeitsverhältnis die Ausnahme von der Regel sein soll. Arbeitnehmer sollen grundsätzlich unbefristet eingestellt werden. Das Teilzeit- und Befristungsgesetz regelt genau die Voraussetzungen, die vorliegen müssen, damit eine Befristung zulässig ist. Eine dieser Voraussetzungen ist, dass ein befristeter Arbeitsvertrag grundsätzlich nicht mit jemandem abgeschlossen werden darf, der vor einer bestimmten Zeit bereits in der Firma – wenn auch nur für kurze Zeit -tätig war.

Wenn derselbe Arbeitnehmer immer wieder nur für eine kurze Zeit befristet eingestellt wird, hat er unter Umständen Anspruch auf ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, wenn die Befristung des Arbeitsverhältnisses etwa wegen vorheriger Beschäftigung unzulässig ist. Der Arbeitnehmer kann nach Ende des befristeten Arbeitsverhältnisses innerhalb von 3 Wochen eine sogenannte Entfristungsklage erheben. Solche Prozesse enden oft gegen Zahlung einer Abfindung mit einem Vergleich, in dem sich die Parteien darüber einig sind, dass das Arbeitsverhältnis geendet hat.

Zwei Ausnahmen sind denkbar, in denen eine erneute befristete Beschäftigung nach einer Unterbrechung möglich ist: 1. Frühere Azubis (zurückliegende Berufsausbildungsverhältnisse) dürfen zunächst befristet eingestellt werden. 2. Wenn die vorherige Beschäftigung mehr als 3 Jahre zurück liegt, ist eine Befristung nach der neusten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entgegen dem Wortlaut des Gesetzes ausnahmsweise möglich.

Fachanwaltstipp Arbeitnehmer: Nach wie vor gilt: Sollten Sie vor Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages bei dem Arbeitgeber tätig gewesen sein, ist die Befristung grundsätzlich unwirksam. Vor dem Arbeitsgericht können Sie kurz nach Ende Ihres Arbeitsverhältnisses auf Entfristung klagen. Doch Vorsicht: Diese Klage ist nur innerhalb von 3 Wochen nach Ende des Arbeitsverhältnisses möglich. Danach haben Sie in der Regel keine Möglichkeit mehr, ein unbefristetes Arbeitsverhältnis (oder eine Abfindung) zu erreichen.

Fachanwaltstipp Arbeitgeber: Prüfen Sie vor Abschluss eines befristeten Arbeitsverhältnisses immer auch, ob der Bewerber vorher bei Ihnen tätig war. Bedenken Sie aber, dass die neue Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts Ihnen neue Möglichkeiten zum Abschluss befristeter Arbeitsverträge mit ehemaligen Mitarbeitern eröffnet, die vor mehr als 3 Jahren bei Ihnen tätig waren.

Ein Beitrag von Rechtsanwalt Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht und von Dr. Attila Fodor, Rechtsanwalt, Essen

29.11.11

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