Der Schutz der Privathaftpflicht ist unverzichtbar. Kommt es zum Schadensfall, schützt sie das Vermögen des Schädigers und reguliert die Ansprüche des Geschädigten.
Die Privathaftpflicht bietet viele Leistungen auch außerhalb der Basisdeckung.
Die Privathaftpflicht zählt zu den wichtigsten Versicherungen, die die Bundesbürger haben. Der Versicherungsschutz ist eine dringende Notwendigkeit, denn im deutschen Recht ist verankert, dass derjenige, der einem anderen einen Schaden zufügt, ob Personen-, Sach- oder Vermögensschaden, der muss dafür geradestehen. Dieses hat zur Folge, dass der Schädigende einen ggf. hohen Kostenaufwand haben wird, wenn er Schadensersatz leisten muss. Je nach Schwere des Schadens kann dieses die Existenz gefährden, Zahlungen bis ans Lebensende sind vorprogrammiert.
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Für alle Schäden kann die Privathaftpflicht aber nicht aufkommen. Ganz besonders sind hier Schäden zu betrachten, die durch Tiere, wie z. B. Hunde oder Pferde verursacht werden. Für diese Zwecke benötigt man eine separate Tierhalterhaftpflicht. Aber auch andere Dinge sind nicht automatisch Bestandteil der Privathaftpflicht. Ein Einschluss gegen einen geringen Mehrbeitrag ist aber möglich. Drei Varianten sollen hier näher vorgestellt werden:
Ein Lehrer verfügt über eine Reihe von Schlüsseln, um sich auch nach dem Unterrichtsende im Schulgebäude aufhalten zu können, etwa wenn eine Nachmittagsgruppe betreut werden muss oder Veranstaltungen vorbereitet werden. Kommt es zum Verlust des Schlüssels, muss in der Schule ggf. die Schließanlage ausgetauscht werden, vermutlich ein Aufwand in fünfstelliger Höhe. Mit einem Einschluss für Verlust fremder Schlüssel lässt sich zumindest das Risiko der Schadensregulierung durch die Privathaftpflicht abdecken. Von diesem Risiko sind auch Personen betroffen, die die Schlüsselgewalt über einen Gewerbe- oder Dienstleistungsbetrieb haben.
Kleine Kinder verfügen über einen sehr starken Forscherdrang und können die Folgen ihres Handelns nicht bemessen. So kann es schnell zu einem Schaden kommen. Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gelten als nicht deliktfähig. Der Geschädigte bleibt auf seinem Schaden sitzen – außer wenn die Eltern in der Privathaftpflicht Schäden durch deliktunfähige Kinder mit versichert haben. Die Entschädigungsgrenzen sind zwar nicht sehr hoch, aber können helfen, den einen oder anderen Schaden zum Wohlwollen des Geschädigten zu regulieren.
Wenn eine Familie umzieht, packen in der Regel viele fleißige Hände mit an, schließlich ist ein Umzugsunternehmen eine teure Angelegenheit. Da passiert es: Als zwei Umzugshelfer mit der Weichholzkommode die Treppe hinuntergehen, lässt einer der Helfer das Möbelstück aus Kräftemangel fallen. Für diesen Schaden besteht durch den Eigentümer kein Schadensersatzanspruch gegenüber dem Umzugshelfer. Dennoch kann der Schaden durch die Versicherung reguliert werden. Der Betreffende hat die Klausel für Gefälligkeitsschäden in seiner Privathaftpflicht integriert.
Bildquelle: Rainer Sturm, www.pixelio.de
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