Die Pflicht zur Beheizung der Wohnräume: Darf der Vermieter kündigen, wenn der Mieter die Wohnung nicht ausreichend heizt?

Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Alexander Bredereck und Rechtsanwalt Dr. Attila Fodor, Berlin

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Alexander Bredereck, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Nach einer Entscheidung des Landgerichts Hagen (Urteil vom 19.12.2007, Az. 10 S 163/07) steht dem Vermieter ein Recht zur Kündigung zu, wenn der Mieter trotz Abmahnung eine ausreichende Beheizung der Mieträume unterlässt. Das Landgericht Hagen hat die Kündigung für zulässig erklärt, obwohl im konkreten Fall ein Schaden noch gar nicht eingetreten war. Es ist zwar möglich, dass es sich hier um eine Einzelfallentscheidung handelt. Bis Juni 2011 war keine ähnliche veröffentlichte Gerichtsentscheidung ersichtlich. Der Mieter sollte dennoch die Wohnung pfleglich behandeln – hierzu gehört auch, dass die Wohnung nicht unterkühlen darf.

Fachanwaltstipp Mieter: Sie haben immer die Pflicht, die Wohnung ordnungsgemäß zu beheizen, auch wenn sich dazu im Mietvertrag oder in der Hausordnung keine Ausführungen finden. Wenn Sie diese Pflicht verletzen, riskieren Sie eine fristlose Kündigung. In der Wohnung können sich auch gesundheitsgefährdende Schimmelpilze bilden. In diesem Fall werden Sie dann schadensersatzpflichtig. Neben dem ordnungsgemäßen Beheizen der Mieträume verlangt die Rechtsprechung auch ein mehrmaliges Durchlüften am Tag. Das Ankippen von Fenstern reicht hierzu nicht aus.

Fachanwaltstipp Vermieter: Vor einer Kündigung wegen Verletzung der Pflicht zur Beheizung der Mieträume ist in jedem Fall eine (mehrmalige) Abmahnung des Mieters erforderlich. Es ist äußerst zweckmäßig, im Mietvertrag bzw. in der Hausordnung eine genaue Regelung zur Beheizung und Lüftung der Wohnung aufzunehmen.

Ein Beitrag von Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Alexander Bredereck und Rechtsanwalt Dr. Attila Fodor Berlin

08.07.2011

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