BAG: Fristlose Kündigung wegen Arbeitsverweigerung wirksam

BAG: Fristlose Kündigung wegen Arbeitsverweigerung wirksam

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Die beharrliche Weigerung eines Arbeitsnehmers, seine vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung zu erbringen, kann die außerordentliche fristlose Kündigung zur Folge haben. Das hat das BAG entschieden.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Das Arbeitsrecht sieht neben der ordentlichen Kündigung auch die außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund vor. Die beharrliche Weigerung eines Arbeitnehmers seine geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, ist so ein wichtiger Grund. Das gilt auch, wenn der Arbeitnehmer sich zu Unrecht auf ein Leistungsverweigerungsrecht beruft. Das geht aus einen Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 22. Oktober 2015 hervor (Az.: 2 AZR 569/14).

In dem Fall war der Arbeitnehmer seit 1989 bei dem Unternehmen beschäftigt. Sein Arbeitsverhältnis war seit 2008 verhaltensbedingt nur noch aus wichtigem Grund kündbar. Zwischen dem Arbeitnehmer und Arbeitgeber gab es wiederholt Unstimmigkeiten über die zu verrichtenden Tätigkeiten. Der Arbeitnehmer fühlte sich nicht entsprechend seiner Fähigkeiten eingesetzt. In der Folge erhielt er verschiedene Projekte, im Juni 2012 lehnte er ein Projekt ab. Wenig später teilte er dem Arbeitgeber mit, dass es ihm nicht mehr möglich und zumutbar wäre, seine Arbeitsleistung zu erbringen. Daher werde er ab Oktober 2012 von seinem Leistungsverweigerungsrecht Gebrauch machen und erschien tatsächlich nicht mehr zur Arbeit. Nach erfolglosen Gesprächen und drei Abmahnungen sprach der Arbeitgeber am 26. Oktober die außerordentliche fristlose Kündigung aus.

Die Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers blieb erfolglos. Das BAG stellte fest, dass die Kündigung wirksam erfolgt ist. Die beharrliche Weigerung die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, sei „an sich“ geeignet eine außerordentliche Kündigung auszusprechen. Die Arbeitsleistung könne nur dann verweigert werden, wenn die Arbeit unzumutbar sei. Dies sei hier nicht der Fall. Es sei nicht sicher davon auszugehen, dass bei Fortsetzung der Arbeit, der Arbeitnehmer erkrankt wäre. Auch gab es keine gravierenden Persönlichkeitsverletzungen durch den Arbeitnehmer. Insofern habe der Arbeitnehmer irrtümlich angenommen, dass ihm das Recht zur Leistungsverweigerung zustehe. Das Risiko des Rechtsirrtums trage der Arbeitnehmer. Entscheidend sei nur die objektive Rechtslage.

Eine Kündigung wirksam auszusprechen, kann für den Arbeitgeber schwierig sein. Bei Fragen rund ums Arbeitsrecht können sich Arbeitgeber an im Arbeitsrecht erfahrene Rechtsanwälte wenden.

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