Schon eine kleine Unaufmerksamkeit genügt, und schon passiert am Arbeitsplatz ein Missgeschick mit fatalen Folgen. Wenn die Schadensbeseitigung dann richtig viel Geld kostet, steht natürlich die Frage im Raum, wer eigentlich für die Kosten aufkommt und was der Arbeitnehmer unter Umständen für den Ausgleich bezahlen muss. Bei der Klärung dieser Frage ist vor allem die Art der Fahrlässigkeit zu beachten. Sie ist maßgeblich für das Ausmaß, in dem der Verursacher des Schadens zum Ausgleich verpflichtet wird. Inwieweit der Arbeitnehmer zur Rechenschaft gezogen wird, erfährt man unter https://www.testsieger-berichte.de/2016/02/02/teure-missgeschicke-wer-haftet-fuer-die-fehler-von-arbeitnehmern/.
Zivilrecht greift hier nicht
Zunächst ist es für den Arbeitnehmer beruhigend zu wissen, dass das Zivilrecht in dieser Fragestellung der Haftung nicht zur Anwendung kommt. Anderenfalls könnte jedes Missgeschick am Arbeitsplatz für ihn in den Ruin führen. Viel zu schnell ist nämlich der Schaden so hoch, dass er durch das laufende Einkommen nicht ausgeglichen werden kann. Hinzu kommt, dass der Arbeitnehmer auf seine beruflichen Tätigkeiten keinen Einfluss nehmen kann. Deshalb kann er auch das Schadensrisiko nicht minimieren. Der Arbeitgeber hat hier andere Möglichkeiten, auch kann er sich versicherungstechnisch absichern. Deshalb gilt in diesem Fall der sogenannte innerbetriebliche Schadensausgleich, der besagt, dass der Schadensfall aus einer betrieblichen Tätigkeit entsteht und dass er von einem Arbeitnehmer oder einem Auszubildenden verursacht sein muss. Ist das der Fall, greift üblicherweise die Betriebshaftpflicht des Arbeitgebers für Schäden, die der Arbeitnehmer verursacht.
So wichtig ist die Frage der Fahrlässigkeit
Eine besondere Frage ergibt sich im Zusammenhang mit der Arbeitnehmerhaftung bei der Fahrlässigkeit. Wenn nämlich eine leichte Fahrlässigkeit angenommen wird, ist der Arbeitnehmer dafür nicht zur Verantwortung zu ziehen. Ein Versehen oder kleine Fehler sind häufig Fälle für eine leichte Fahrlässigkeit. Bei einer mittelschweren Fahrlässigkeit besteht oftmals eine Aufteilung der Schuld zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Damit wird der Arbeitnehmer letztlich für sein Verhalten bestraft, denn eigentlich sollte er sorgfältig genug arbeiten, dass solche Fälle nicht entstehen. Letztlich liegt eine Verletzung der Sorgfaltspflicht vor, wenn eine mittlere Fahrlässigkeit festgestellt wird. Bei grober Fahrlässigkeit wird der Arbeitnehmer voll und ganz zur Rechenschaft gezogen. Der Arbeitnehmer muss seine Sorgfaltspflicht dann besonders gravierend verletzt haben und sich schlicht nicht angemessen verhalten haben. Dann ist meist eine uneingeschränkte Haftung des Arbeitnehmers gegeben, die seine Existenz sogar gefährden könnte. Wenn Menschenleben in Gefahr sind, wird fast immer grobe Fahrlässigkeit angenommen.
So ist der Versicherungsschutz geregelt
Die private Haftpflicht kommt bei einigen Schäden für den Ausgleich auf. Doch auch eine spezielle Berufshaftpflicht kann sinnvoll sein. Sie kommt nicht nur für Selbständige in Frage, sondern auch für Arbeitnehmer in einem verantwortungsvollen Beruf. Von der Berufshaftpflicht abzugrenzen ist die Betriebshaftpflicht, sie ist für Selbständige mit einem eigenen Betrieb sehr wichtig. Und schließlich benötigen einige Freiberufler eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung, um ihrem Beruf nachzugehen. Für Arbeitnehmer ist letztlich die Frage wichtig, ob ihre Privathaftpflicht ausreichend ist oder ob eine separate Berufshaftpflicht nötig ist. Bei der Beantwortung dieser Frage kommt es sehr auf den ausgeübten Beruf an. Ist er mit einem hohen Maß an Verantwortung verbunden oder kann man einen größeren Schaden anrichten, sollte man über eine Berufshaftpflichtversicherung nachdenken, um im Fall des Falles ausreichend versichert zu sein.