EuG bestätigt Eintragung von Spielzeugfiguren als Gemeinschaftsmarke
http://www.grprainer.com/Markenrecht.html Die Eintragung bekannter Spielzeugfiguren als Gemeinschaftsmarke wurde mit Urteil vom 16. Juni vom Gericht der Europäischen Union (EuG) bestätigt (Az.: T-395/14 und T-396/14).
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Ein dänischer Spielzeughersteller hatte seine Figuren im Jahr 2000 als EU-Marke eintragen lassen. Dagegen hatte ein britischer Mitbewerber geklagt und die Löschung der Marke beantragt. Der Fall landete vor dem EuG. Dieses wies die Klage am 16. Juni 2015 ab. Zur Begründung erklärten die Luxemburger Richter, dass die Spielzeugfiguren mehr von ihren menschlichen Zügen als von ihren technischen Details gekennzeichnet seien.
Der Kläger hatte argumentiert, dass die technischen Funktionen, im konkreten Fall die Steckverbindungen, prägend für die Figuren seien. Nach der EU-Verordnung über die Gemeinschaftsmarke können Zeichen, die aus der Form der Ware, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist, nicht als Gemeinschaftsmarke eingetragen werden.
Das EuG kam jedoch zu der Auffassung, dass die Steckverbindungen nur einzelne Elemente des Gesamtdesigns der Figuren seien. Im Vordergrund stehe aber, dass die Figuren menschliche Personen darstellen, die die Kinder zum Spielen animieren. Dies lasse sich nicht als „technische Wirkung“ einstufen.
Marken und die Eintragung als Marke stellen für die Unternehmen einen hohen Wert dar. Sie erzeugen einen hohen Wiedererkennungswert beim Kunden. Je bekannter das Unternehmen ist, umso wichtiger ist auch die Marke. Der Schutz der Marke ist notwendig, damit Dritte sich den Erfolg der Marke nicht kommerziell zu Nutze machen können und als Wettbewerber auftreten. Das gilt natürlich auch und besonders im internationalen Wettbewerb. Wird das Markenrecht durch konkurrierende Unternehmen verletzt, können Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.
Auf der anderen Seite muss natürlich auch darauf geachtet werden, dass die eigenen Produkte nicht bereits bestehende Markenrechte verletzen. Dabei muss die nationale, internationale und besonders auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs beachtet werden. Im Wettbewerbs- und Markenrecht kompetente Rechtsanwälte können Unternehmen beraten und unterstützen.
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