Bei der Zahnzusatzversicherung für Kinder spalten sich die Meinungen: Notwendig oder überflüssig? Verbraucherschützer meinen: überflüssig. Der Bedarf der Eltern spricht jedoch eine völlig andere Sprache.
Seine Behandlungskosten hat die Zahnzsuatzversicherung übernommen.
Verbraucherschützer scheuen die meisten Versicherungen wie der Teufel das Weihwasser. Mal ist es die Sterbegeldversicherung, die im Visier steht, aktuell ist es u. a. die Zahnzusatzversicherung für Kinder. Nach der Meinung der Verbraucherschützer sind solche Tarife nicht sinnvoll, dass die meisten Leistungen von der gesetzlichen Krankenversicherung abgedeckt werden. Vielfach wünschen sich Eltern aber eine umfassende Versorgung für ihren Nachwuchs, gerade wenn es im den Bereich der Kieferorthopädie geht. Die ARAG und die CSS bieten beispielsweise mit ihrer Zahnzusatzversicherung umfangreiche Leistungen über den Umfang der gesetzlichen Krankenversicherung hinaus.
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Die Einstufung der Kiefer- und Zahnfehlstellung wird in fünf KIG-Stufen vorgenommen. In den KIG-Stufen 1 und 2 leistet die GKV nicht; in einer Studie in Hessen wurde festgestellt, dass bereits 60 Prozent der 10-jährigen Kinder eine Fehlstellung gemäß der Stufen 1 und 2 haben. Leistungen werden von der GKV erst ab dem 3. Grad erbracht. Nach Ansicht der Verbraucherschützer besteht auch hier keine Notwendigkeit zur Korrektur, man spricht dort von einem „Hollywood-Lächeln.“
Durch die lange Behandlungsdauer, die sich über mehrere Jahre erstreckt, fallen immer wieder neue Kosten an. Ohne Beteiligung der gesetzlichen Kassen müssen diese in voller Höhe selber getragen werden. Im Laufe der Zeit wachsen die Kosten auf 4.000 Euro oder auch mehr, je nachdem wie hoch der tatsächliche Aufwand ist. Hierzu einige Beispiele:
Die Therapie der distalen Bisslage wird von der gesetzlichen Krankenversicherung nur noch dann übernommen, wenn die Rückverlagerung mehr als 6 mm beträgt. Bereits eine Rücklage von 3 mm sollte aber schon aus funktionellen Gründen therapiert werden. Hier greift dann die Leistung aus der Zahnzusatzversicherung.
Der offene Biss, der schon bei geringer Ausprägung behandlungsbedürftig ist, wird von der gesetzlichen Krankenversicherung erst bei einer Ausprägung von 4 mm übernommen. Bei einer geringeren Ausprägung muss die Behandlung privat bezahlt werden.
Tiefbissfälle werden von der gesetzlichen Krankenversicherung nur noch übernommen, wenn es zu einem Einbiss durch die unteren Frontzähne in die Gaumenschleimhaut kommt. Alles andere wird als privatärztliche Leistung bewertet und lässt sich nur mit der Zahnzusatzversicherung abdecken.
Bildquelle: Rainer Sturm, www.pixelio.de
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