Premicon MS Astor: Kreuzfahrtschiff verkauft
http://www.grprainer.com/Schiffsfonds.html Der bisherige Charterer hat das Kreuzfahrtschiff MS Astor verkauft. Die Anleger des insolventen Schiffsfonds Premicon MS Astor können davon aber wahrscheinlich nicht profitieren.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Anfang November hatte das Amtsgericht Bremen das vorläufige Insolvenzverfahren über die Premicon Hochseekreuzfahrt GmbH & Co.KG MS Astor eröffnet (Az.: 517 IN 23/14). Nun wurde das Kreuzfahrtschiff an den bisherigen Charterer verkauft. Die rund 1500 Anleger des Fonds müssen dennoch mit finanziellen Verlusten rechnen.
Durch den Verkauf steht fest, dass die Fondsgesellschaft keine weiteren Einnahmen aus dem Schiffsbetrieb generieren kann. Eine Sanierung des Fonds ist damit praktisch vom Tisch und die Anleger müssen Verluste befürchten. In dieser Situation können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden, der ihre möglichen Ansprüche auf Schadensersatz überprüfen kann.
Eine fehlerhafte Anlageberatung kann den Ansatzpunkt für Ansprüche auf Schadensersatz liefern. Denn die Anleger hätten im Beratungsgespräch umfassend über alle Risiken im Zusammenhang mit ihrer Investition aufgeklärt werden müssen. Da sie mit den Fondanteilen unternehmerische Beteiligungen erworben haben, müssen sie auch das Risiko tragen. Das kann für die Anleger den Totalverlust des investierten Geldes bedeuten. Das hätte im Beratungsgespräch erläutert werden müssen. Zudem kann eine Kapitalanlage, die mit dem Risiko des Totalverlusts behaftet ist, nicht zum Aufbau einer Altersvorsorge geeignet sein. Daher haben sich Anleger möglicherweise unter falschen Voraussetzungen an dem Schiffsfonds beteiligt. War die Anlageberatung fehlerhaft, können Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden.
Das gilt auch, wenn die vermittelnden Banken ihre Rückvergütungen nicht offen gelegt haben. Dazu sind sie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verpflichtet. Denn diese so genannten Kick-Backs können das Provisionsinteresse der Banken offenbaren, das nicht zwangsläufig zu den Anlagezielen des Anlegers passen muss. Bei Kenntnis der Rückvergütungen wäre es daher möglicherweise erst gar nicht zu einer Beteiligung gekommen. Dann besteht die Möglichkeit, Schadensersatz auf Rückabwicklung geltend zu machen.
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