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Auch der Holzklau ist ein Kündigungsgrund

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Eine 28-jährige Betriebszugehörigkeit wiegt nicht den Diebstahl einer Holzladung im Wert von etwa 400 Euro auf. Bei einer derart vermögensschädigenden Handlung zu Lasten des Arbeitgebers liegt ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung vor.

Ein Forstwirt wehrte sich vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm gegen eine fristlose Kündigung. Er hielt die Kündigung für unwirksam, da seiner Meinung nach kein wichtiger Grund vorlag und auch keine Abmahnung ausgesprochen worden war.

Der Forstwirt war an einem Sommermorgen im Jahr 2009 in den Wald gefahren und hatte mit einer Motorsäge zum privaten Zweck trockenes Buchenholz geschlagen und auf seinen Pkw-Anhänger verladen. Beim Verlassen des Waldes wurde er von seinem Arbeitgeber angehalten. Auf Nachfrage behauptete der Kläger, einen Holzleseschein zu haben. Jedenfalls sei ihm der Privatgebrauch des Holzes nicht ausdrücklich untersagt worden.

Die Beweisaufnahme vor dem Arbeitsgericht ergab jedoch, dass dem Kläger mitgeteilt wurde, dass das Holz für die Drückjagd verwendet werden soll. Auch sonst sei die Mitnahme von Holz stets nur mit einem Holzleseschein möglich gewesen.

Das LAG Hamm erklärte die Kündigung für wirksam und wies die Klage des Forstwirtes ab. Der Wert der entwendeten Fuhre Holz wurde von dem Arbeitgeber auf 250 bis 300 Euro geschätzt. Dieser Fall sei daher entgegen der Ansicht des Klägers nicht mit den Bagatell-Kündigungen vergleichbar, in denen zuerst eine Abmahnung erforderlich sei.

Der Kläger konnte nicht darauf vertrauen, dass der Beklagte auch nur den Versuch eines Holzdiebstahls hinnimmt. Er konnte nicht davon ausgehen, dass die Mitnahme des Holzes im Umfang eines vollen Pkw-Anhängers ohne ausdrückliche vorherige Erlaubnis vom Beklagten gebilligt oder geduldet würde. Er musste vielmehr wissen, dass ein derartiges Verhalten den Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährden würde.

Dem Forstwirt war bekannt, dass für einen Holzeinschlag ein Holzleseschein erforderlich ist. Den konnte er nicht vorlegen, da ihm keiner erteilt worden war. Der Kläger hat auch nicht lediglich Rest- oder Kleinholz oder sogenanntes „Anmachholz“ mitgenommen, sondern für den Privatgebrauch eine große Menge trockenen Buchenholzes selbst geschlagen und entgegen dem ihm ausdrücklich mitgeteilten Verwendungszweck in seinen Pkw-Anhänger verladen. Gerade hieraus ergibt sich, dass das Vertragsverhältnis und das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien unwiederbringlich zerstört worden ist.

Gerade weil dem Kläger die Mitnahme des Holzes nicht erlaubt war, hat sein Verhalten das Vertrauensverhältnis zum Beklagten in derart hohem Maße beeinträchtigt, dass auch der bloße Ausspruch einer Abmahnung kein milderes Mittel gegenüber der außerordentlichen Kündigung darstellt. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Forstwirt bereits seit 38 Jahren in dem Betrieb tätig war.

Strafbare Handlungen zu Lasten des Arbeitgebers, auch der Versuch einer strafbaren Handlung, stellen in aller Regel besonders schwerwiegende Vertragsverletzungen dar. Erschwerend kommt hinzu, dass das pflichtwidrige Verhalten des Klägers mit der vertraglich geschuldeten Tätigkeit zusammenhängt. Der Kläger hat eine sich aus dem Arbeitsvertrag ergebende Obhutspflicht verletzt und den Diebstahl innerhalb seines konkreten Aufgabenbereichs bei Gelegenheit der Arbeitsleistung ausgeübt.

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