Basiszins sinkt auf 0,73 % ab 01.07.14

durch die letzte EZB-Leitzinssenkung vom 5.6.14 fiel der Basiszins zum 1.7.14 auf sein bisheriges Allzeittief von minus 0,73 %. Ein Gläubiger kann somit aktuell einem Verbraucher einen Verzugszins von nur noch 4,27 % in Rechnung stellen; bei fälligen Salden aus Handelsgeschäften ist ein Verzugszinssatz von 7,27 % erlaubt.

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Der Basiszinssatz (ab 01.07.14 – 0,73%) ist ein wichtiger Referenzzinssatz für alle in Verzug geratenen Forderungen; laut § 288 BGB stellt er die Basis dar für die Zinsen, die ein Gläubiger verlangen kann, wenn sein Schuldner in Verzug geraten ist. Exakt muss es heißen, dass der Basiszinssatz und daran anlehnend der Verzugszinssatz immer dann relevant wird, wenn für eine Forderung aufgrund Kündigung oder Fälligwerden eines Darlehens keine Zinsvereinbarung mehr besteht. Ein noch gültiger Kreditvertrag lässt selbstverständlich auch dann, wenn der Schuldner mit den vertraglich vereinbarten Zahlungen in Verzug geraten ist, eine zuvor individuell getroffene Zinsvereinbarung weiter zu.

Der Basiszinssatz, durch den vorher relevante Diskontsatz als Referenzzinssatz ersetzt worden ist, wird laut § 247 BGB bestimmt durch die „jüngste Hauptrefinanzierungsoperation“ der Europäischen Zentralbank. Danach muss der Basiszinssatz jeweils zu Beginn eines Halbjahres an die seit letzter Bestimmung vorgenommenen Veränderungen des europäischen Leitzinssatzes angepasst werden. Grundsätzlich gilt seit dem 1.1.2002, dass der Verzugszinssatz für alle mit einem privaten Verbraucher getroffenen Kreditvereinbarungen jeweils fünf Prozentpunkte über dem jeweils gültigen Basiszinssatz liegen darf. Für Handelsgeschäfte erlaubt der § 247 BGB einen erhöhten Verzugszinssatz, der den jeweiligen Basiszinssatz um acht Prozentpunkte überschreiten darf.

Seit die EZB den Leitzinssatz im Zuge der europäischen Finanzkrise kontinuierlich absenkt, ist auch der bei Zahlungsverzug vom Gläubiger zu verlangende Zinssatz immer weiter zusammengeschmolzen. Zu Beginn der Finanzkrise lag der Basiszinssatz, der laut BGB von der Deutschen Bundesbank im Bundesanzeiger veröffentlicht werden muss, auf einem Allzeithoch von 3,32 %. Seit Januar 2013 ist er erstmals mit zunächst 0,17 % ins Minus gedreht; durch die letzte EZB-Leitzinssenkung vom 5.6.14 fiel der Basiszins zum 1.7.14 auf sein bisheriges Allzeittief von minus 0,73 %. Ein Gläubiger kann somit aktuell einem Verbraucher einen Verzugszins von nur noch 4,27 % in Rechnung stellen; bei fälligen Salden aus Handelsgeschäften ist ein Verzugszinssatz von 7,27 % erlaubt.

Begünstigt durch die im BGB getroffenen Regelungen sind säumige Schuldner, die für fällig gestellte oder durch Vertragsauslauf fällig gewordene Schulden immer weniger Zinsen zahlen müssen. Für diese Schuldner ist ein fällig gestellter Saldo fast in jedem Fall günstiger als ein neu aufgenommener Kredit. Sofern sie grundsätzlich noch zahlungsfähig sind, haben sie in Niedrigzinsphasen eine reelle Chance, den fällig gestellten oder gewordenen Saldo inklusive der anfallenden Zinsen abzubauen.

Anders stellt sich die Situation für Gläubiger, deren in Verzug geratenen Forderungen in Niedrigzinsphasen oft eine deutlich unterhalb des ursprünglich vereinbarten Kreditzinssatzes liegende Rendite abwerfen. Nur in den Fällen, in denen sie einen über dem Verzugszinssatz entstehenden Schaden nachweisen können, haben sie einen Anspruch auf mehr als fünf oder acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz liegende Verzugszinsen. In allen anderen Fällen haben sie bei einem Verzugszinssatz unterhalb des ursprünglich vereinbarten Kreditzinssatzes das Nachsehen.

evocate-Inkasso GmbH Wir sind da, wenn der Schuldner nicht zahlt!!!

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