Weltbildkonzern insolvent – Was haben betroffene Arbeitnehmer zu beachten? (Teil 1)

Nachdem der Weltbild-Verlag Insolvenz angemeldet hat, interessiert sich nun Pressemitteilungen zufolge Bastei Lübbe für Teile des Konzerns. In der Folge gebe ich wichtige Hinweise für die betroffenen Arbeitnehmer. Ein Artikel von Fachanwalt für Arbeitsrecht, Alexander Bredereck, Berlin und Essen.

Bastei Lübbe interessiert sich Medienberichten zufolge (z.B. faz.net vom 18.1.2014) für Teile des Weltbildkonzerns, der Insolvenz angemeldet hat. Auch, dass das Filialgeschäft dem Partner Hugendubel zufällt, erscheint in diesem Zusammenhang als möglich. Beim Weltbild-Verlag handelt es sich um den zweitgrößten Buchhändler nach der Douglas-Tochterfirma Thalia.

Aufgrund der Unübersichtlichkeit der aktuellen Situation, soll in der Folge auf alle Fragen und Probleme eingegangen werden, die für Arbeitnehmer in derlei Situationen grundsätzlich von Bedeutung sind.

1. Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses trotz Insolvenz

Zunächst einmal ist zu beachten, dass mit der Insolvenz des Arbeitgebers die Arbeitsverträge nicht automatisch enden. Arbeitnehmer müssen somit nichts unternehmen, solange der Insolvenzverwalter nicht kündigt.

2. Kürzere Frist bei Kündigung durch Insolvenzverwalter

Kommt es allerdings zu einer Kündigung durch den Insolvenzverwalter, können Arbeitnehmer sich nicht auf die ansonsten gültigen Kündigungsfristen aus Gesetz, Arbeits- oder Tarifvertrag berufen. Insofern gilt dann gemäß § 113 InsO eine Frist von drei Monaten zum Monatsende für eine ordentliche Kündigung.

3. Beachtung des Kündigungsschutzgesetzes

Der Insolvenzverwalter hat aber das Kündigungsschutzgesetz, sofern es anwendbar ist, auch zu beachten. Sofern also der Betrieb nicht gerade stillgelegt wird, bestehen für Arbeitnehmer gute Möglichkeiten, gegen die Kündigung vorzugehen. Denn es wird im Rahmen des KSchG ein Kündigungsgrund benötigt, der in Form des notwendigen dringenden betrieblichen Erfordernisses nur dann sicher vorliegt, wenn der Betrieb komplett geschlossen werden soll.

Sollen jedoch gar nicht alle Arbeitnehmer gekündigt, sondern ein gewisser Teil vorübergehend oder dauerhaft weiterbeschäftigt werden, ist eine Sozialauswahl durchzuführen, die ein nicht unerhebliches Fehlerpotenzial beinhaltet.

4. Kündigungsschutzklage auch bei Kündigung durch Insolvenzverwalter einreichen

Sofern vom Insolvenzverwalter eine Kündigung erhalten wird, sollten betroffene Arbeitnehmer unbedingt beim zuständigen Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage (innerhalb von drei Wochen!) einreichen, um sich die Chance einer Abfindung zu bewahren.
Nur für den – hier wohl unwahrscheinlichen – Fall einer vollständigen Betriebsstillegung, wäre eine Überlegung hinsichtlich der Kündigungsschutzklage aus Kostengesichtspunkten anzustellen. Bei bestehender Rechtsschutzversicherung sollte stets Kündigungsschutzklage eingereicht werden.

20.1.2014

Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.
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