Kurzfristige Vermietungen sind nicht immer erlaubt
Uelzen, 18. Juni 2014, Eine Wohnung an Touristen zu vermieten ist oft finanziell lukrativer als einen Dauermieter zu haben. Aber nicht jeder Eigentümer darf seine Wohnung einfach als Ferienwohnung anbieten. Insbesondere in Großstädten wo Wohnraum knapp ist, müssen sich Eigentümer diese sogenannte Umnutzung beim Bezirksamt genehmigen lassen. Grundlage ist das Zweckentfremdungsgesetz. Dieses Gesetz regelt, dass Wohnraum grundsätzlich zum längerfristigen Gebrauch zur Verfügung gestellt werden muss. Das Gesetz ist auch nicht unbedingt neu, zum Beispiel in Hamburg wurde es bereits 1982 verabschiedet. Nur jetzt, wo Wohnraum immer knapper wird, wird es auch kontrolliert.
Michaela Schneider, Inhaberin von House and Room:“ immer mehr Vermieter erhalten Post vom Bezirksamt wenn der Verdacht besteht, dass diese eine Wohnung kurzfristig vermieten. Bis zu 50.000 EUR Strafe kann es kosten, wenn man der Aufforderung nicht nachkommt seine Wohnung langfristig zu vermieten. „
Davon nicht betroffen sind Zimmer. Wer also ein möbliertes Zimmer in seiner eigenen Wohnung oder Haus kurzfristig vermietet, der darf das auch weiterhin.
Nicht geklärt ist, was der Begriff „kurzfristig“ sagt. Sind vier Wochen noch kurzfristig? Oder fängt es er erst bei sechs Monaten an?
Weitere Informationen erhalten Vermieter unter: info@house-and-room.de
house and room wurde 2004 von Michaela Schneider gegründet. Die Agentur vermittelt deutschlandweit über 4.000 möblierte Zimmer und Wohnungen. Sitz des Unternehmens ist Uelzen.
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