Strafbare Vergütung der Betriebsratsarbeit

IG Metall-Betriebsrat rechtfertigt Sonderzahlung an Betriebsräte mit geleisteter Mehrarbeit

Strafbare Vergütung der Betriebsratsarbeit

Erneut erschüttern denkwürdige „Betriebspraktiken“ zwischen Arbeitgeber und Gewerkschaftsmitgliedern das Vertrauen in die Betriebsratsarbeit. Nach Erkenntnissen der Frankfurter Allgemein Zeitung hat die Opel AG mit dem Betriebsvorsitzenden Klaus Franz ein System zur Bezahlung von Betriebsräten installiert, das das Betriebsverfassungsgesetz in grober Weise unterläuft. Dieses System, das demnach anscheinend auch in vielen anderen großen deutschen Unternehmen besteht, begünstigt die Mitglieder des Betriebsrats auf unzulässige Weise.
Nach Zeitungsberichten hat Klaus Franz die Vorwürfe zurückgewiesen und ließ verlauten, dass die Zuschüsse gezahlt werden, um Mehrarbeit zu entlohnen. Allein diese Äußerung macht deutlich, dass von der gesetzlichen Grundlage und einem Verständnis des „Ehrenamtsprinzips“ nicht die Rede sein kann: Betriebsräte werden nicht für ihre Arbeitszeit und Arbeitsleistung vergütet. Sie erhalten ihren Lohn nach dem Entgeltausfallprinzip.
Die AUB hat mit den „Göttinger Thesen“ die Problematik mehrfach deutlich gemacht und deren Umsetzung gefordert. Die Grundideen der Göttinger Thesen haben zwar Eingang gefunden in den Koalitionsvertrag der Bundesregierung, doch weder eine neue gesetzliche Grundlage noch Maßnahmen gegen die Unterwanderung der geltenden Regeln und Gesetze wurden bis heute verabschiedet.
Wir fordern die Politik auf, Schritte gegen ein System der korruptionsanfälligen Sonderbehandlung von Betriebsräten zu unternehmen. Es ist unerträglich, dass gegen solche Betriebspraktiken, die einen Straftatbestand darstellen, nur der Arbeitgeber, der Betriebsrat oder die Gewerkschaft einen Strafantrag stellen kann. Ein System, von dem beide Seiten „profitieren“ wird wohl kaum durch Selbstanzeige eliminiert.
Auszug aus den Göttinger Thesen:

– Betriebsräte müssen weiterhin nach dem „Entgeltausfallprinzip“ bezahlt werden, also für ihre fiktive Arbeitsleistung.

Das Ehrenamtsprinzip muss für Betriebsräte erhalten bleiben. Jede andere Lösung macht die Betriebsparteien erpressbar. Die bestehende Regelung der Bezahlung von Betriebsräten nach dem Entgeltausfallprinzip hat sich bewährt. Alle anderen Formen der Vergütung bergen die Gefahr in sich, die Mitbestimmung auszuhöhlen.

– Es gibt keine Karriere als Betriebsratsmitglied.

Bei der beruflichen Entwicklung eines Betriebsratsmitglieds gilt allein der Maßstab der betriebsüblichen Entwicklung eines vergleichbaren Arbeitnehmers. Der Erfolg der Betriebsratstätigkeit bemisst sich nach demokratischen Grundsätzen nur im Wahlergebnis einer Betriebsratswahl.“

– Paragraf 119 Abs. 2 BetrVG soll gestrichen werden. Damit ergäbe sich ein Antragsrecht für jedermann und der Paragraph würde zum Offizialdelikt.

Das Antragsrecht für Verstöße gegen § 119 BetrVG soll gestrichen werden. Es widerspricht dem Grundsatz der Transparenz, dass nur ein begrenzter Personenkreis durch Anzeige Ermittlungen wegen eines Straftatbestandes in Gang setzen kann.

Auszug aus dem höchstrichterlichen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH), das im „Volkert“-Urteil vom 17.09.2009 – 5 StR 521/08 – ausführt:

Das Betriebsratsamt ist gemäß § 37 Abs. 1 BetrVG ein Ehrenamt ohne Entgelt. Die entsprechend der Vorschrift des § 38 Abs. 1 und Abs. 2 BetrVG freigestellten Betriebsräte erhalten – was § 38 Abs. 3 BetrVG bestätigt – ihr ihnen als Arbeitnehmer zustehendes Arbeitsentgelt, das entsprechend § 37 Abs. 4 BetrVG nicht geringer bemessen werden darf als das Arbeitsentgelt für vergleichbare Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Hieraus und aus dem Charakter des Betriebsratsamts als vorübergehend ausgeübtes Wahlamt (vgl. §§ 7 ff. BetrVG) folgt, dass das gewählte Betriebsratsmitglied stets Arbeitnehmer bleibt und als solcher zu vergüten ist.

(2) Der durch § 37 Abs. 1 BetrVG und § 38 Abs. 3 BetrVG festgelegte Grundsatz, Betriebsräte als Arbeitnehmer zu vergüten, und der in § 37 Abs. 4 BetrVG festgesetzte – freilich in der Praxis weit ausgelegte – Maßstab für das einem Betriebsrat zu zahlende Arbeitsentgelt verbieten es, die Vergütung der Betriebsräte nach der Bewertung ihrer Betriebsratstätigkeit zu bemessen (vgl. Rüthers NJW 2007, 195, 196).
(3) Das nach diesen gesetzlichen Vorgaben zu bestimmende Arbeitsentgelt darf aber auch sonst nicht zugunsten des Betriebsrats abgeändert werden. Einem Betriebsratsmitglied darf für die Wahrnehmung seines Amtes in keiner Weise irgendeine Vergütung zufließen, auch nicht in mittelbarer oder verdeckter Form (Fitting, BetrVG 24. Aufl. § 37 Rdn. 8 m.w.N.). Der Charakter des Betriebsratsamts als Ehrenamt und die innere Unabhängigkeit der Amtsführung würde auch hierdurch beeinträchtigt (vgl. Fitting aaO Rnd. 7).

Die AUB ist ein eingetragener Verein und Berufsverband, der Mitglieder in allen Berufsbranchen unterstützt. Unsere Dienstleistungen richten sich an alle Arbeitnehmer und gewählte Interessenvertreter im Betrieb.

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