Achtung Online Shopbetreiber: Erforderliche Änderung der Widerrufsrechtsbelehrung zum 04.11.2011

Flensburg-Handewitt, 11.10.2011: Seit dem 04.08.2011 gilt eine Gesetzesänderung im Widerrufsrecht, welche unmittelbare Auswirkungen auf die Gestaltung der erforderlichen rechtlichen Hinweise auf der Homepage des Onlineshop-Betreibers hat. Möchte dieser die kurze Widerrufsfrist von 14 Tagen für Käufe in seinem Shop zu Grunde legen, ist zwingend eine Änderung der Widerrufsrechtsbelehrung erforderlich. Darüber hinaus kann nur durch Verwendung der neuen Musterwiderrufsbelehrung des Gesetzgebers sicher eine Abmahnung vermieden werden. Nach Ablauf der eingeräumten 3-monatigen Übergangsfrist am 04.11.2011 sind alte Widerrufsrechtsbelehrungen inhaltlich falsch!

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Sebastian Baur, Rechtsanwalt

1.Die wesentlichen Änderungen:
Die Änderungen betreffen vor allem den Anspruch des Händlers auf Wertersatz und die Rücksendekosten nach Widerruf bei Waren bis 40,00 EUR sowie die zu zitierende Paragraphenkette.

Die Regelung zum Wertersatz für Nutzungen der Sache zwischen Erwerb und Widerruf wurde an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs angepasst. Wertersatz kann künftig nur noch verlangt werden, wenn der Verbraucher (1) die bestellten Waren in einer Art und Weise genutzt hat, die über die Prüfung der Eigenschaften und Funktionsweise hinausgeht und er (2) über diese Folge zuvor belehrt wurde.

Wertersatz für eine bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme kann demnach künftig nicht mehr verlangt werden.

Die Änderungen im Widerrufsrecht und die damit einhergehende Einfügung eines neuen Paragraphen in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) haben zu einer Veränderung der in der Widerrufsbelehrung zu zitierenden Paragraphenkette geführt. Darüber hinaus wurde in die Musterwiderrufsbelehrung das Wort „regelmäßig“ im Zusammenhang mit der Tragung der Rücksendekosten durch den Verbraucher eingeführt, was allerdings keine Änderung der bisherigen Rechtsprechungspraxis bedeutet, sondern lediglich redaktionellen Charakter hat.

2. Auswirkungen auf die Praxis
Die Gesetzesreform bringt nach dem oben Gesagten zwar inhaltlich nicht viel Neues, sondern passt das Widerrufsrecht grundsätzlich nur an die aktuelle Rechtsprechung an.

Trotzdem empfiehlt sich unbedingt eine Anpassung bestehender Widerrufsrechtsbelehrungen in vorhandenen Onlineshops.

Ähnliche Gesetzesänderungen in der Vergangenheit haben stets einschlägige Abmahnkanzleien auf den Plan gerufen. Denn: Falsche Widerrufsbelehrungen verstoßen gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), und sind damit grundsätzlich abmahnfähig! Wer hier nach Fehlern sucht, wird diese leicht finden! Und die falsche Widerrufsbelehrung ist eine der wesentlichen Abmahnthemen.

Zwar sind juristisch durchaus Ansatzpunkte gegeben, die gegen eine Abmahnfähigkeit sprechen. Es könnte sich beispielsweise bei der Verwendung der falschen Paragraphenkette lediglich um eine nicht abmahnfähige Bagatelle handeln.

Rechtssicher handelt hier aber nur, wer die aktuelle Musterwiderrufsbelehrung des Gesetzgebers verwendet.

Dies gilt auch im Hinblick auf den Erhalt der kurzen Widerrufsfrist von 14 Tagen, der unter anderem eben die richtige Belehrung über das Widerrufsrecht voraussetzt. Der Händler läuft hier Gefahr, das Widerrufsrecht des Verbrauchers unnötig zu verlängern.

Es kann vor diesem Hintergrund nur empfohlen werden, anwaltlichen Rat einzuholen. Die Möglichkeit, hierdurch erhebliche Kosten zu sparen, ist in Anbetracht der Gefahren, die falsche rechtliche Hinweise im Fernabsatzverkehr bergen, nicht zu unterschätzen.

(Dieser Artikel gibt alleine die subjektive Meinung des Verfassers wieder und stellt keine Rechtsberatung dar)

Handewitt, den 11.10.2011,
Rechtsanwalt Sebastian Baur

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