Wer als privat Versicherter in die Arbeitslosigkeit rutschte, hatte es bis Anfang des Jahres nicht leicht. Denn seit der Gesundheitsreform der großen Koalition ist der Wechsel privat versicherter Hartz IV-Empfänger in die gesetzliche Krankenversicherung nicht mehr möglich – und das, obwohl die Jobcenter lediglich den standardisierten monatlichen Zuschuss zur Krankenversicherung gewährten, der auch gesetzlich Versicherten zustand – nämlich 129,54 Euro. Den Differenzbetrag zu den tatsächlichen deutlich höheren Kosten hatten die Arbeitslosen selbst zu zahlen, was den meisten natürlich nicht möglich war und in vielen Fällen zu einer allmählichen Verschuldung führte. Obwohl zahlreiche Sozialgerichte bereits zugunsten privat Versicherter Kläger entschieden hatten, war für die Zwangsmitglieder der PKV keine gesetzliche Entlastung entstanden – jeder Betroffene musste für sein Recht vor Gericht ziehen.
Glücklicherweise entschied das Bundessozialgericht im Januar diesen Jahres in einem Präzedenzfall zugunsten eines arbeitslosen Klägers und legte die Zahlungspflicht der Jobcenter für den gesamten Beitrag des PKV – Basistarifes fest (AZ: B 4 AS 108/10 R). Die Begründung: Die Regelungen zu den Zahlungen der Differenzbeträge in der PKV war von der Koalition bei der Verabschiedung der Gesundheitsreform bewusst offen gelassen worden, weil man zu keiner Einigung gelangt war. Es war von Seiten des Gesetzgebers aber kein Anliegen gewesen, den Krankenversicherungsschutz für die Betroffenen zu verschlechtern oder eine Verschuldung zu bewirken. Außerdem gehöre ein ausreichender Krankenversicherungsschutz zu dem Existenzminimum, das durch die Sozialhilfezuschüsse abgedeckt werden müsse. Und nur eine volle Kostenübernahme des Jobcenters könne diesen Schutz gewährleisten.
Obwohl die Entscheidung die vollen Beiträge zur PKV für Hartz IV-Empfänger ab sofort sicherte, sind die alten Versicherungsschulden der meisten Betroffenen jedoch bestehen geblieben. Erst jetzt entschied das Gesundheitsministerium nach Verhandlungen mit dem Verband der privaten Krankenversicherung, dass den Hartz IV – Empfängern ihre Beitragsschulden erlassen werden sollen – eine längst überfällige Entscheidung, und eine Kompromiss – denn die Privatversicherungen sollen im Gegenzug die staatlichen Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung künftig direkt von den Jobcentern und Sozialhilfeträgern überwiesen bekommen und verzichten dafür auf Außenstände.
Es scheint, als sei mit dieser Einigung endlich eine überfällige sozialrechtliche Lücke geschlossen worden, die durch das Versagen parteipolitischer Kommunikation entstanden war. Bei der Opposition führte die Entscheidung zu erheblicher Kritik. Mit dem Schuldenerlass würden die Nicht-Zahler gegenüber solchen Hartz IV-Empfängern bevorzugt werden, die sich die Beiträge monatlich vom Mund abgespart hätten, lautet das Hauptargument. Um wie viele Arbeitslose es sich hierbei handelte, wurde nicht mitgeteilt – es ist wohl anzunehmen, dass die Zahl der PKV-Versicherten, die es sich leisten konnten, den Differenzbetrag von 140 EUR monatlich von ihren 351 EUR Regelsatz aufzubringen, verschwindend gering sein dürfte. Tatsächlich bietet die gefundene Lösung allerdings keine Variante für solche Versicherer an, die die nicht bezuschussten PKV-Beträge über persönliche Schuldenanhäufung bei Verwandten oder Freunden ausgeglichen haben.
Laut neuem Recht zahlt das Jobcenter außerdem nur den günstigsten PKV-Tarif, den sogenannten Basis-Tarif. Wer also eine teurere PKV besitzt, muss für die Mehrkosten selbst aufkommen. Hier lohnt es sich, einen unabhängigen Versicherungsvergleich durchzuführen. Kostenlos gibt es diesen Service unter http://www.versicherung.berater-zuschuss.de.
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