Wer seine Angestellten nicht informiert, muss mit ernsten Folgen rechnen
Aushanggesetze müssen Betriebsleiter kennen
Jeder Arbeitgeber hat die Pflicht, seine Mitarbeiter über ihre Rechte zu informieren: Wie lange dürfen werdende Mütter kurz vor der Entbindung noch arbeiten? Welchen Anspruch auf Ruhepausen haben Arbeitnehmer unter 18 Jahren? Aus diesem Grund ist gesetzlich vorgeschrieben, welche Gesetze und Verordnungen in einem Betrieb ausgehängt werden müssen. Erfüllt der Unternehmer die Vorgaben nicht, drohen empfindliche Geldbußen. In einigen Fällen kann es sogar zu zivilrechtlichen Folgen kommen. Die D.A.S. Rechtsschutzversicherung fasst deshalb hierzu die wichtigsten Bestimmungen zusammen.
Die meisten Menschen werfen schon gewohnheitsmäßig einen Blick auf das schwarze Brett in ihrem Betrieb: Meist hängt dort der Speiseplan der Kantine. Und vielleicht sucht ein Kollege gerade einen Nachmieter. Doch das, worauf es wirklich ankommt, sind die eher nüchternen, eng bedruckten Dokumente: „Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, seine Angestellten über ihre Rechte zu informieren“, sagt Anne Kronzucker, Juristin bei der D.A.S. Rechtsschutzversicherung. „Deswegen hat der Gesetzgeber genau festgelegt, welche Texte den Mitarbeitern zur Kenntnis gebracht werden müssen.“ Ob der Unternehmer die Gesetze an die Pinnwand heftet, in einen Glaskasten hängt oder in den Pausenräumen auslegt, ist bis auf einige Ausnahmen ihm selbst überlassen. Die Texte können auch über das Intranet des Betriebes veröffentlicht werden, sofern alle dazu Zugang haben: „Was zählt ist, dass es den Arbeitnehmern ohne Schwierigkeiten möglich ist, den Inhalt einzusehen“, erklärt die D.A.S. Rechtsexpertin. „Unzulässig ist allerdings das Auslegen der Gesetze im Personalbüro oder der Hinweis, dass die Texte jederzeit beim Vorgesetzten eingesehen werden können. Denn: Die Mitarbeiter müssen sich unbeaufsichtigt und ohne besonderes Nachfragen informieren können.“
Von Ladenschluss bis Arbeitssicherheit
Die Liste der auszuhängenden Texte ist lang. Nicht nur Gesetze zählen dazu, sondern teils auch bestimmte Listen und Arbeitsschutzvorschriften. Ein Muss sind etwa das Arbeitszeitgesetz, das Ladenschlussgesetz, das Mutterschutzgesetz, das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, das Jugendarbeitsschutzgesetz – um nur ein paar zu nennen. Das Heimarbeitsgesetz schreibt den Aushang bestimmter Informationen in den Räumen der Arbeitsausgabe vor – etwa Listen der beschäftigten Heimarbeiter sowie Entgeltverzeichnisse und Vertragsbedingungen. Jeder Betrieb hat zudem Betriebsvereinbarungen und Tarifverträge publik zu machen. Dazu kommen gesetzliche Arbeitsschutzvorschriften und die Sicherheitsregeln der Berufsgenossenschaft. „Freilich hängt es von der Branche ab, welche Texte genau berücksichtigt werden müssen“, sagt Anne Kronzucker. „Die Röntgenverordnung zum Beispiel dürfte für die allermeisten Betriebe nicht von Interesse sein. Ob das Unternehmen von der jeweiligen Regel betroffen ist, sollte im Einzelfall sorgfältig geprüft werden.“
Ein Aushang auf jeder Etage
Bei der Frage, welche Gesetze ausgehängt werden müssen und welche nicht, tun sich besonders Existenzgründer und Mittelständler oft schwer. „Die Menge der Vorschriften, Regeln und Gesetze ist durchaus verwirrend. Eine übergeordnete Festlegung gibt es nicht – in den jeweiligen Gesetzen ist einzeln geregelt, dass sie im Betrieb auszuhängen sind. Zwar sind die meisten Regelungen Bundesrecht, es können jedoch durchaus Besonderheiten in den einzelnen Bundesländern gelten“, räumt die D.A.S. Juristin ein. Hinzu kommen eine ganze Reihe von Besonderheiten: Das Heimarbeitsgesetz zum Beispiel schreibt den Aushang bestimmter Informationen in den Ausgaberäumen vor. In jedem Fall sollte sich der Arbeitgeber daher mit den Inhalten der Vorschriften in so weit vertraut machen, dass er weiß, auf welche Art genau er den Text zur Verfügung stellen muss. Wenn es in dem Betrieb ausländische Arbeitnehmer gibt, die nicht ausreichend Deutsch verstehen, kann außerdem eine zusammenfassende Übersetzung notwendig sein. Und wenn eines der Gesetze erheblich geändert wird, muss der Arbeitgeber zudem umgehend die aktuelle Fassung aushängen. Größere Betriebe mit mehreren Stockwerken sollten die Informationen auf jeder Etage anbringen. Wichtig: Der Aushang ersetzt nicht die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers!
Rechtliche Folgen bei Verstößen
Die D.A.S. Juristin rät unbedingt dazu, sich ausgiebig über das Thema zu informieren. Da die Gewerbeaufsichtsbehörden und die Berufsgenossenschaften die Einhaltung der Aushangpflicht kontrollieren können, sollten Arbeitgeber über ihre Aushangpflichten Bescheid wissen. Denn ein Verstoß gilt als Ordnungswidrigkeit, bei der Bußgelder von bis zu 2.500 Euro fällig werden. Dies ist der Fall, wenn die Aushänge ganz oder teilweise fehlen oder nicht auf dem neuesten Stand sind. „Eine Zuwiderhandlung kann auch ernste zivilrechtliche Folgen nach sich ziehen: Man muss sich nur vorstellen, ein Unfall geschieht, weil die Arbeitnehmer nicht über bestimmte Sicherheitsvorschriften informiert waren“, warnt die D.A.S. Expertin. „In diesem Fall wäre der Arbeitgeber schadenersatzpflichtig.“ Dies kann richtig teuer werden. Im Zweifelsfall können sich Unternehmer Rat bei ihrer zuständigen Kammer holen. Licht ins Dunkel bringen auch einige Verlage, die speziell zusammengestellte Gesetzessammlungen im Taschenbuchformat herausgeben. Oft sind die Ausgaben gelocht, so dass sie einfach am schwarzen Brett ausgehängt werden können.
Die D.A.S. ist Europas Nr. 1 im Rechtsschutz. Gegründet 1928, ist die D.A.S. heute in beinahe 20 Ländern in Europa und darüber hinaus vertreten. Die Marke D.A.S. steht für die erfolgreiche Einführung der Rechtsschutzversicherung in verschiedenen Märkten. Über zwölf Millionen Kunden vertrauen der Marke D.A.S. und ihren Experten in Fragen rund ums Recht. 2010 erzielte die Gesellschaft Beitragseinnahmen in Höhe von einer Milliarde Euro.
Die D.A.S. ist der Spezialist für Rechtsschutz der ERGO Versicherungsgruppe und gehört damit zu Munich Re, einem der weltweit führenden Rückversicherer und Risikoträger. Mehr unter www.das.de
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