Die Rechte des Vermieters und des Mieters bei Tierhaltung in Mieträumen

Des Mieters bester Freund ist nicht selten sein Haustier

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Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht

Hunde und Katzen, Vögel und Meerschweinchen bevölkern zu hunderttausenden die Wohnungen deutscher Wohnanlagen. Doch was für den einen eine Bereicherung seines Alltags ist, ist für den anderen eine Belastung. Hundegebell und Taubenkot stellen hierzulande ein alltägliches Ärgernis dar. Für den Tierfreund bedeutet es einen tiefen Einschnitt in seine Persönlichkeitssphäre, wenn der Vermieter ihn auffordert, seine Hunde unter Androhung einer Kündigung aus der Wohnung zu entfernen.

Was ist also zu tun, wenn der Mietvertrag die Tierhaltung zwar erlaubt, der Mieter aber eine Vielzahl seiner geliebten Tiere halten will? Wie ist die Rechtslage, wenn der Mietvertrag die Tierhaltung generell untersagt, der Mieter aber das Bedürfnis verspürt, ein Haustier halten zu wollen?

Zunächst kommt es auf die Regelungen im Mietvertrag an. Erlaubt dieser die Tierhaltung, hat der Mieter dennoch bestimmte Grenzen zu beachten. Hält ein Mieter etwa 15 Katzen in seiner Wohnung, die dann auch noch dauernd im Gemeinschaftsgarten herumlaufen, kann der Vermieter das Mietverhältnis nach vorheriger erfolgloser Abmahnung kündigen. Für den Kündigungsgrund kommt es darauf an, wie stark die Mitmieter durch die Tierhaltung belastet werden. Nicht jede Belastung stellt aber einen Kündigungsgrund dar. 5-6 Katzen werden wohl erlaubt sein, nicht jedoch wenn die Katzen aus irgend einem Grund die Mitmieter belasten.

Untersagt der Mietvertrag die Tierhaltung, ist ein Halten von Hunden und größeren Tieren – wie etwa einem Wickelbär – untersagt. Kleintiere dürfen demgegenüber stets – auch bei ausdrücklichem Verbot im Mietvertrag – gehalten werden. Die gängige Formulierung in Mietverträgen, dass das Halten von Haustieren unzulässig ist, ist unwirksam. Zu Kleintieren gehören Katzen, Vögel und andere Tiere ähnlicher Größe. Wenn der Mieter allerdings trotz Verbots einen Hund hält, kann die Kündigung des Mietverhältnisses nach vorheriger erfolgloser Abmahnung berechtigt sein. Bestimmt der Mietvertrag, dass die Haltung eines Tieres von der Zustimmung des Vermieters abhängt, darf der Vermieter diese Zustimmung jedoch nur aus sachlichen Gründen verweigern. Einige Gerichte sehen die Kündigung wegen unerlaubter Tierhaltung als unwirksam an, weil der Vermieter zunächst mit einer Unterlassungsklage hätte vorgehen sollen.

Fachanwaltstipp Mieter: Verhandeln Sie bei Mietvertragsschluss die Art und Anzahl der erlaubten Tiere konkret aus. Sorgen Sie dafür, dass die von Ihnen gehaltenen Tiere möglichst niemanden stören. Ist eine Zustimmung des Vermieters erforderlich und verweigert dieser die Zustimmung, sollten Sie sich besser keinen Dobermann anschaffen und sich stattdessen mit einem Dackel zufrieden geben.

Fachanwaltstipp Vermieter: Wenn Sie eine Hundehaltung verhindern wollen, verwenden Sie eine Klausel im Mietvertrag, die dies ausdrücklich regelt. Mahnen Sie einen Mieter, der in vertragswidriger Weise Tiere hält, ab, bevor Sie weitere Maßnahmen – etwa eine Kündigung – ergreifen. Aktuell ist eine Unterlassungsklage einer Kündigung wohl vorzuziehen.

Ein Beitrag von Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Alexander Bredereck und Rechtsanwalt Dr. Attila Fodor Berlin

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